Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.06.2015 – OVG 11 N 22.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0610.OVG11N22.13.0A

Orientierungssatz

1. Die Schwarznuss kann als nicht schutzbedürftiger Obstbaum eingestuft werden.(Rn.6)

2. Wird ein Baum von einem Baumsachverständigen als sehr vital und absolut erhaltenswert eingeschätzt und ihm mit einer Höhe von 16 ein erheblicher ökologischer Wert beigemessen, liegt es fern, dass eine Verschattung für einen Zeitraum von 2 Stunden täglich, und dies auch nur während der Vegetationsperiode, bereits unzumutbar ist.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 4. September 2013, 24 K 340.10, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Durch Urteil vom 4. September 2013 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 22. Juni 2010 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung eines auf seinem Wohngrundstücks befindlichen Baumes (Schwarznuss) zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass es sich bei dem streitbefangenen Baum um einen Obstbaum handelt.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil dessen für die Prüfung des Senats maßgebliche Begründung die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO nicht rechtfertigt.

I.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall.

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1. Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem streitgegenständlichen Baum, einer Schwarznuss (Juglans nigra), um einen nicht geschützten Obstbaum. Dem ist nicht zu folgen.

5

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) gehören zu den geschützten Bäumen unter anderem alle Laubbäume (Nr. 1) sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel (Nr. 3), jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Nicht geschützt sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BaumSchVO Obstbäume mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Arten.

6

Obgleich Nüsse zum sogenannten Schalenobst gehören und der Verordnungsgeber die Nussbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel selbst zu den Obstbäumen zählt, handelt es sich bei der Schwarznuss jedenfalls nicht um einen Obstbaum, dessen Schutzbedürftigkeit der Verordnungsgeber verneint und deshalb vom Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen hat.

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Wie sich aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Einzelbegründung zu § 1 BaumSchVO, (Abghs-Drs. 9/345 vom 5. Februar 1982, Seite 3) ergibt, werden Obstbäume deshalb vom Schutz ausgenommen, weil sie in der Regel keine lange Lebensdauer aufweisen und vorwiegend zu wirtschaftlichen Zwecken gezüchtet werden. Der Beklagte hat dies erstinstanzlich unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass es sich um Bäume handeln müsse, die üblicherweise als Kultivar zur expliziten Fruchtziehung für den menschlichen Genuss angebaut würden. Nach der Baumschutzverordnung würden allein diese typischen Obstbäume vom Schutz ausgeschlossen, da diese vorrangig der menschlichen Ernährung dienen, zur Aufrechterhaltung des Ertrages regelmäßig geschnitten werden müssten und eine meist geringere Lebensdauer aufweisen würden als frei wachsende Baumarten sowie eher kleinwüchsig seien.

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Diese Spezifika weist die Schwarznuss nicht auf. Sie ist hinsichtlich ihrer Nutzfunktion mit den vom Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommenen „Obstbäumen“ im vom Verordnungsgeber gemeinten Sinne nicht vergleichbar. Dabei kann dahinstehen, ob nur Kulturobstbäume vom Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen sind, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht annehmen und wofür die Begründung des Verordnungsgebers sprechen könnte, derartige Obstbäume würden vorwiegend zu wirtschaftlichen Zwecken gezüchtet werden, oder ob dies auch für nicht gezüchtete Urformen gilt, was der Kläger geltend macht. Denn die Schwarznuss wird jedenfalls in dem das Begriffsverständnis des Verordnungsgebers prägenden Raum üblicherweise nicht zur expliziten Fruchtziehung für den menschlichen Genuss angebaut. Nach den vom Kläger eingereichten Internetausdrucken sei der Nusskern der aus Nordamerika stammenden Schwarznuss zwar essbar und lasse sich mit Spezialzangen von der extrem dicken und harten Nussschale lösen. Es ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der essbare Teil der Frucht in Mitteleuropa oder gar in Deutschland als Nahrungsmittel oder für die Herstellung von Nahrungsmitteln in nennenswerter Weise eine Rolle spielt. Soweit der Kläger geltend macht, die Nusskerne würden zur Herstellung von Konditoreiprodukten sowie Speiseöl genutzt, bezieht sich das auf die Nutzung innerhalb der USA.

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Aber auch nach ihrem Habitus entspricht die Schwarznuss nicht den Obstbäumen, die der Verordnungsgeber als nicht schutzbedürftig angesehen hat. Vielmehr entspricht sie insoweit dem Walnussbaum (Juglans regia), den der Verordnungsgeber ausdrücklich in den Schutzbereich der Baumschutzverordnung einbezogen hat, weil er sich über eine längere Zeitspanne als andere Obstbäume und zu einer Mächtigkeit entwickelt, wie sie von anderen Obstbäumen im Allgemeinen nicht erreicht wird (Abghs-Drs. 9/345 vom 5. Februar 1982, Seite 3). Die Schwarznuss übertrifft ebenso wie der Walnussbaum die sonstigen, nicht in den Schutzbereich der Baumschutzverordnung einbezogenen Obstbaumarten deutlich in ihrer Mächtigkeit. Der Kläger macht selbst geltend, dass die Schwarznuss ohne weiteres eine Höhe von 30-40 m erreiche und in Einzelfällen sogar bis zu 50 m hoch werden könne und benennt beispielhaft einer Reihe von Einzelbäumen mit Höhen zwischen 28 und 44 m.

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Aus alledem folgt, dass die Schwarznuss jedenfalls nicht zu den Obstbäumen gehört, die vom Schutzbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen sind. Auch wenn sie anders als der Walnussbaum, mit dem sie sowohl die Familie (Walnussgewächse) als auch die Gattung (Walnüsse) teilt, nicht ausdrücklich als geschützte Baumart in der Baumschutzverordnung aufgeführt ist, so unterfällt sie deren Anwendungsbereich jedenfalls als Laubbaum im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO.

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Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Würdigung in räumlicher Hinsicht zu eng auf die Verbreitung und Nutzung der Schwarznuss „in unseren Breiten“ abgestellt, vernachlässigt er den bereits angesprochenen Umstand, dass das Begriffsverständnis des Verordnungsgebers, das insbesondere durch die Begründung für die Herausnahme der „Obstbäume“ aus dem Anwendungsbereich der Verordnung verdeutlicht wird, maßgeblich durch die hiesigen Situation geprägt ist. Seine in diesem Zusammenhang angestellten Vergleiche zur Walnuss führen schon deshalb nicht weiter, weil diese ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen ist.

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Soweit der Kläger weiter beanstandet, das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass sich „im Internet keine Rezepte zur Verarbeitung dieser schwer zu öffnenden Früchte“ finden würden, legt er weder dar, dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, noch, dass das Entscheidungsergebnis auf diesem Befund beruhen könnte, der im Urteil ersichtlich nur als weiteres, die vorangegangenen Erwägungen zusätzlich stützendes Indiz angeführt wurde.

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2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils macht der Kläger auch insoweit geltend, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Fällverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO abgelehnt hat. Nach dieser Vorschrift sind von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzweckes gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Nutzungsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht.

14

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zu der vom Kläger geltend gemachten Verschattung seines Wohnzimmers ausgeführt: Das Wohnzimmer habe nach den Feststellungen im Ortstermin zwar einen recht dunklen Gesamteindruck gemacht. Dieser sei jedoch nicht wesentlich von dem streitbefangenen Baum verursacht worden. Wie der Kläger behaupte und wie sich auch durch Augenscheinseinnahme habe bestätigen lassen, habe die belaubte Baumkrone des von den Fenstern aus eher in südwestlicher Richtung stehenden Baumes die Auswirkung, dass der Sonneneinfall in das nach Süden ausgerichtete, mit mehreren Fenstern versehenen Wohnzimmer in der späteren Mittagszeit für 2 Stunden behindert werde. Dies sei keine wesentliche Beeinträchtigung, die eine Fällung des Baumes mit ihren negativen Auswirkungen auf den in § 1 BaumSchVO beschriebenen Naturhaushalt rechtfertige. Das gelte umso mehr, als für die eingeschränkte Helligkeit im Wohnraum des Klägers entscheidend gewesen sei, dass sich auf dem Nachbargrundstück gen Osten ein Haus und am Zaun entlang bis hin nach Westen mehrere große Bäume in geschlossener Reihe befänden, die das Sonnenlicht in den übrigen Stunden des Tages weitgehend abhielten, solange die Bäume volles Blattwerk tragen würden. Nachdem inzwischen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, zwei immergrüne Bäume direkt gegenüber seinem Wohnzimmer entfernt worden seien, widerspreche es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass der streitbefangene, seitlich Richtung Westen stehende Baum auch in den Vormittagsstunden Sonnenlicht von seinen Fenstern fernhalte und die Nutzung des Wohnzimmers in einem wesentlichen zeitlichen Rahmen beeinträchtige.

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Soweit sich der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen auf von ihm wörtlich wiedergegebene Passagen aus erstinstanzlichen Schriftsätzen beruft, genügt das schon nicht dem Darlegungserfordernis, wonach sich die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Begründung des angefochtenen Urteils inhaltlich auseinandersetzen muss. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe vernachlässigt, dass die zwei Stunden der Verschattung zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr lägen und damit gerade den Zeitraum des höchsten Lichteinfalls des Tages beträfen. Hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem sowohl die Dauer als auch der Zeitraum der durch den in Rede stehenden Baum bewirkten Verschattung bekannt war, nicht dargetan. Bei baumschutzrechtlichen Beschränkungen handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem liegt zu Grunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird. Angesichts dessen, dass der Baum nach der gutachtlichen Äußerung des Leiter der Arbeitsgruppe Vermehrungstechnologie/Baumschulwesen des Fachgebietes Urbane Ökophysiologie der Pflanzen der landwirtschaftlich-gärtnerischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Dr. Matthias Zander, vom 18. September 2012 als sehr vital und absolut erhaltenswert eingeschätzt worden ist und mit einer Höhe von seinerzeit ca. 16 m einen erheblichen ökologischen Wert haben dürfte, liegt es fern, dass die vom Kläger geltend gemachte Verschattung für einen Zeitraum von 2 Stunden täglich, und dies auch nur während der Vegetationsperiode, unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 BaumSchVO bereits unzumutbar sein sollte.

16

3. Schließlich rechtfertigen die Einwände des Klägers auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO, was voraussetzt, dass von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der vorhandene Stammzwiesel, hinsichtlich dessen der Kläger eine Bruchgefahr befürchte, stelle eine natürliche Wuchsform dar, begründe eine solche Gefahr nicht ohne weiteres. Dr. Zander habe in seiner gutachtlichen Äußerung, mit der er erstmals das Vorhandensein eines Stammzwiesels in das Verfahren eingeführt habe, den Baum als gesund und erhaltungswürdig eingestuft, und den Zwiesel ausdrücklich als völlig unproblematisch bezeichnet. Auch im Ortstermin am 28. August 2012 habe der Kläger weder auf Schäden hingewiesen noch hätten sich Anzeichen für eine Bruchgefahr anderweitig ergeben. Unter diesen Umständen sehe das Gericht keinen Anlass, hinsichtlich der nicht näher bezeichneten Gefahren, die nach Angaben des Klägers von dem Zwiesel im streitbefangenen Baum ausgehen könnten, das von ihm angeregte Ergänzungsgutachten einzuholen. Es würde – ebenso wie die ebenfalls angeregte Ultraschalluntersuchung – der Ausforschung des Sachverhalts, nicht aber zum Beweis von Tatsachen dienen.

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Auch in Bezug auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweist der Kläger in Verkennung der Darlegungsanforderungen im Wesentlichen auf seinen wiederum wörtlich wiederholten erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend lediglich aus, das Verwaltungsgericht hätte, wenn es seinen Vortrag zutreffend gewürdigt hätte, entweder zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von dem Stammzwiesel eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers und der übrigen Bewohner des Grundstücks ausgehe, und der Klage stattgeben oder zumindest ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. Die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils liegt darin nicht.

II.

18

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen der von ihm geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt der Umfang des Rechtsmittelvorbringens nicht die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Soweit er darüber hinaus besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf „die Auslegung der Baumschutzverordnung, die Einordnung der Schwarznuss als Obstbaum sowie die Subsumtion der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzung“ reklamiert, kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Das gilt auch für die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Einordnung als Obst lediglich sogenannten Kultursorten vorbehalten ist“, „ob es insoweit zusätzlich auf die natürliche Verbreitung oder auf die Kultur in Deutschland ankommt“, und „ob auf den Anbau als Kulturform in der ursprünglichen Heimat bzw. in Deutschland ein Unterscheidungskriterium für die Einordnung als Obst darstellt“.

III.

19

Wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht aus den vom Kläger dargelegten Gründen zuzulassen. Auch insoweit ist bereits aus den unter I. genannten Gründen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die der Sache nach unter II. aufgeworfenen und vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen im Berufungsverfahren klärungsbedürftig wären.

IV.

20

Schließlich ist die Berufung nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

21

1. Der Kläger sieht (unter I. 2. seines Begründungsschriftsatzes vom 12. November 2013) eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht im Urteil erstmals die Frage problematisiert und als entscheidungserheblich für die Einordnung der Schwarznuß als Obstbaum angesehen habe, ob die Schwarznuss „in unseren Breiten angebaut wird“. Damit gibt der Kläger schon die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht präzise wieder. Dieses hat auf Seite 6 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgeführt, auch Nüsse könnten als Schalenobst grundsätzlich dem Obst zugerechnet werden, wenn es sich bei ihnen um eine Kulturpflanze handele. Dies sei jedoch bei der Schwarznuss in unseren Breiten nicht der Fall. Sie habe ihr natürliches Verbreitungsgebiet in der Osthälfte der USA und sei auch nach den vom Kläger eingereichten Quellen um 1900 in den Rhein- und Donauwäldern angesiedelt und holzwirtschaftlich genutzt worden, ohne hier als Kulturobst Bedeutung zu gewinnen. Hierin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Überraschungsentscheidung. So hatte der Beklagte bereits erstinstanzlich schriftsätzlich geltend gemacht, dass Obstbäume im Sinne der Baumschutzverordnung nur Kulturobst erfassen würden (vgl. Schriftsätze vom 17. Februar 2012 und 21. März 2012). Dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf die hiesigen Verhältnisse und nicht auf die Umstände in Nordamerika abstellen würde, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es um den Anwendungsbereich der (Berliner) Baumschutzverordnung geht.

22

2. Soweit der Kläger unter I. 3. seines Begründungsschriftsatzes vom 12. November 2013 rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt einerseits unzureichend ermittelt und andererseits den „klägerischen und im Übrigen unstreitig gebliebenen Vortrag gänzlich übergangen“, sind auch diese Verfahrensrügen nicht zu bestätigen. Der Kläger beanstandet insoweit den auf Seite 6 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils am Ende des 2. Absatzes enthaltenen Satz: „Dementsprechend finden sich im Internet keine Rezepte zur Verarbeitung dieser schwer zu öffnenden Früchte“. Er legt aber weder dar, dass dieser Satz inhaltlich unzutreffend sei, noch, dass sich dem Verwaltungsgericht diesbezüglich auch ohne einen - vom Kläger nicht gestellten - förmlichen Beweisantrag weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die mit dem Vortrag des Übergehens seines erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vortrags wiederum erhobene Gehörsrüge greift ebenfalls nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch nicht, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - OVG 11 RS 2.12, OVG 11 RM 1.12 -, juris, Rn. 2). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, 580 m.w.N.). Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Rechtsbehelfsvorbringens nicht geschlossen werden, das Gericht habe dieses nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers durchaus zur Kenntnis genommen hat, folgt im Übrigen aus der ausdrücklichen Erwähnung der von ihm mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 eingereichten Anlagen, wonach die Schwarznuss um 1900 in den Rhein- und Donauwäldern angesiedelt und holzwirtschaftlich genutzt worden sei, ohne hier als Kulturobst Bedeutung zu gewinnen.

23

3. Unter II. seines Begründungsschriftsatzes vom 12. November 2013 rügt der Kläger, dass ihm zu der in der mündlichen Verhandlung erörterten Einzelbegründung zu § 1 BaumSchVO (Abghs.-Drs. 9/345, S. 3) nicht die von ihm erbetene Erklärungsfrist eingeräumt worden sei. Auch hierin liegt keine die Berufungszulassung rechtfertigende Gehörsverletzung. Abgesehen davon, dass der Kläger einen förmlichen Antrag auf Vertagung der Sache ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt hat, ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass es sich hierbei um eine allgemein zugängliche Unterlage handelte, mit deren Relevanz der Kläger im rechtlichen Gesamtkontext rechnen musste.

24

4. Soweit der Kläger unter III. 1. und III. 2. seines Begründungsschriftsatzes vom 12. November 2013 wiederum rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vortrag übergangen, ist aus den bereits genannten Gründen auch hiermit keine Gehörsverletzung dargelegt. Im Übrigen lässt sich der Niederschrift über den Ortstermin vom 29 August 2012 sowie ergänzend auch der Begründung des angefochtenen Urteils (dort Seite 8, 1. Absatz) entnehmen, dass das Verwaltungsgericht durchaus davon ausgegangen ist, dass die etwa zweistündige Verschattung in der späten Mittagszeit stattfindet und ihren Höhepunkt gegen 14:00 Uhr erreicht.

25

5. Schließlich rügt der Kläger unter III. 3. seines Begründungsschriftsatzes vom 12. November 2013 erfolglos, dass das Verwaltungsgericht seinen “substantiierten und unter Beweisantritt erfolgenden Vortrag, wonach eine Einschätzung der Gefährlichkeit eines Zwiesels ohne nähere Untersuchung des Baumes gar nicht möglich ist und selbst im Rahmen von Baumprüfungen die Gefahr des Bruchs oft gar nicht bzw. erst zu spät erkannt wird“, wiederum übergangen habe. Dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen hat, folgt bereits aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seiten 3 und 8 des Entscheidungsabdrucks). Soweit der Kläger gleichzeitig mangelnder Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts rügt, ist wiederum darauf zu verweisen, dass er einen förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung auch nicht von Amts wegen aufdrängen musste, hat dieses im angefochtenen Urteil (ebenfalls Seite 8 der Entscheidungsgründe) plausibel begründet. Damit setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags wiederum nicht auseinander, sondern verweist lediglich auf den erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vortrag.

26

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2014 weitere Verfahrensrügen erhebt, liegt dies außerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung und ist schon von daher nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den erstmals in diesem Schriftsatz gestellten Antrag auf „Vorlage des Rechtsstreits an das Landesverfassungsgericht Berlin gemäß Art. 100 GG“. Im Übrigen ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, welches hier entscheidungserhebliche Gesetz mit der Verfassung des Landes Berlin unvereinbar sein sollte.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).