Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.06.2015 – OVG 9 N 6.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0616.OVG9N6.15.0A
Orientierungssatz
§ 80 Abs 2 S 3 BbgWG (juris: WasG BB) in Verbindung mit § 12a S 1 KAG (juris: KAG BB) eröffnen die Möglichkeit, für diejenigen Umlageschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Umlage wie im Vorjahr zu entrichten hatten, die Umlage durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 1 K 3211/13
Tenor
Der Berufungszulassungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen, soweit der Kläger den Umlagebescheid des Beklagten vom 1. März 2007 in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 aufgehoben wissen will.
Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert insoweit wird auf 312,00 Euro festgesetzt.
Im Übrigen (Veranlagungsjahr 2007) wird über den Berufungszulassungsantrag des Klägers gesondert entschieden.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 1. März 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2007 eine Gewässerunterhaltungsumlage von 78 Euro fest. In dem Bescheid heißt es weiter wörtlich: "Dieser Bescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides, gegebenenfalls auch für die folgenden Jahre." Der Kläger erhob unter dem 12. März 2007 Widerspruch.
In den Jahren 2008 bis 2011 setzte der Beklagte die Gewässerunterhaltungsumlage jeweils durch öffentliche Bekanntmachung in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Die Bekanntmachung für 2011 erfolgte durch Aushänge bis zum 16. Februar 2011. Der Kläger erhob am 26. September 2011 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2013 zurückwies.
Mit seiner am 12. August 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt, den Umlagebescheid vom 1. März 2007 "für das Jahr 2007 und Folgejahre in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2013" aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht ist von den Beteiligten nicht über den im Jahr 2007 erhobenen Widerspruch unterrichtet worden. Es hat die Klage mit Urteil vom 21. August 2014 abgewiesen: Der Bescheid vom 1. März 2007 mit seinen Festsetzungen für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 sei bestandskräftig.
Das Urteil ist dem Kläger am 16. Dezember 2014 zugegangen. Er hat am 15. Januar 2015 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 16. Februar 2015 (Montag) begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 keinen Erfolg. Insoweit bestehen weder die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. In Bezug auf die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 ist die Klage bereits unzulässig. Sie richtet sich - auch - in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 ausdrücklich gegen den Umlagebescheid vom 1. März 2007. Diesen Bescheid hat der Kläger zwar fristgerecht noch im März 2007 mit einem Widerspruch angegriffen. Der Bescheid hat indessen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 keine Regelungswirkung entfaltet. Soweit es in dem Bescheid heißt, dass er "bis zur Erteilung eines neuen Bescheides, gegebenenfalls auch für die folgenden Jahre" gelte, hatte der Beklagte zwar von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG in Verbindung mit § 12b Abs. 2 Satz 1 KAG zu bestimmen, dass der Umlagebescheid auch für künftige Zeitabschnitte gelten solle, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabenbetrag nicht änderten. Indessen muss sich der Kläger so behandeln lassen, als sei für 2008 bis 2011 ein neuer Bescheid ergangen. Denn ab dem Jahr 2008 hat der Beklagte auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG in Verbindung mit § 12a Satz 1 KAG für diejenigen Umlageschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Umlage wie im Vorjahr zu entrichten hatten, die Umlage durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Für die Umlageschuldner sind mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen eingetreten, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG in Verbindung mit § 12a Satz 2 KAG). Warum die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nur eine wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig erschließt sich dem Senat, warum § 12a KAG für Gewässerunterhaltungsumlagen nicht gelten soll, obwohl er insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG Anwendung findet.
Das Vorstehende gibt keinen Anlass, die Klage dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie sich in Bezug auf die Jahre 2008 bis 2011 nicht gegen den Umlagebescheid vom 1. März 2007, sondern gegen die im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Umlagefestsetzungen richte. Eine solche Auslegung verbietet sich schon deshalb, weil der Kläger gerade in Abrede stellt, dass die Umlagefestsetzungen für 2008 bis 2011 im Wege öffentlicher Bekanntmachung erfolgt seien. Überdies würde sie dem Kläger auch nichts nützen, weil er gegen die im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Festsetzungen der Gewässerunterhaltungsumlagen 2008 bis 2010 überhaupt keinen, gegen die die im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgte Festsetzung der Gewässerunterhaltungsumlage 2011 nur verspätet Widerspruch erhoben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).