Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.06.2015 – 27 L 152.15
ECLI:DE:VGBE:2015:0619.27L152.15.0A
Orientierungssatz
1. Studienvorbereitende Maßnahmen sollen den Ausländer in die Lage versetzen, in Deutschland ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zu beginnen.(Rn.7)
2. Der Aufenthaltszweck wird durch einen Wechsel des Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums, also in der Orientierungsphase nicht berührt.(Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 27 K 115.15 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 18. Februar 2013 mit einem nationalen Visum Typ D in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antragsgegner erteilte ihr am 8. Mai 2013 eine bis zum 17. Februar 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Nach einer Nebenbestimmung erlischt die Aufenthaltserlaubnis mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen. Am 29. Januar 2015 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der ESMOD Berlin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Mit Bescheid vom 15. April 2015, gegen den die Antragstellerin am 13. Mai 2015 Klage unter dem Aktenzeichen VG 27 K 115.15 erhoben hat, stellte der Antragsgegner fest, dass der Aufenthaltstitel mindestens seit dem 31. Dezember 2013 erloschen sei, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise in das Heimatland an, soweit die Antragstellerin nicht bis 18. Mai 2015 freiwillig ausgereist sei.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 27 K 115.15 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Die Antragstellerin stellte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor dem Ablauf der Befristung der Aufenthaltserlaubnis vom 8. Mai 2013. Die Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen (s.u.). Damit entfaltete der Verlängerungsantrag bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt die Antragstellerin mithin wieder in den Genuss der Fiktionswirkung, d.h. der zunächst rechtmäßige Aufenthalt gilt weiterhin als fortbestehend.
Der Rechtsschutzantrag ist auch begründet. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln) während des Klageverfahrens, weil der angefochtenen Bescheid rechtswidrig sein dürfte.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die auflösende Bedingung eines Abbruchs der studienvorbereitenden Maßnahmen nicht eingetreten. Die studienvorbereitenden Maßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sollen den Ausländer in die Lage versetzen, in Deutschland ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zu beginnen. Ein Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen liegt nur vor, wenn die Vorbereitung auf das Studium durch Erwerb der für das Studium erforderlichen Sprache oder ein Studienkolleg vorzeitig und ohne den erforderlichen Abschluss endgültig beendet wird mit der Folge, dass ein Studium in Deutschland nicht mehr begonnen werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zwar nicht das erforderliche Sprachniveau auf Deutsch erreicht, um das ursprünglich angestrebte deutschsprachige Studium „Produktdesign“ an der Universität Kassel aufzunehmen. Sie hat nach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen am 12. Dezember 2013 ein Zertifikat in Deutsch als Fremdsprache auf dem Niveau B 2 erworben. Weiterer Deutschunterricht an der Hartnackschule in Berlin im Januar 2014 und an der Technischen Universität Braunschweig im Mai und Juni 2014 haben nicht den entsprechenden Erfolg gehabt. Die Klägerin hat aber am 1. September 2014 an der staatlich anerkannten Internationalen Kunsthochschule für Mode in Berlin ein englischsprachiges Vollzeitstudium Modedesign mit dem Abschluss Bachelor of Arts begonnen. Nach ihren Angaben bei Stellung des Verlängerungsantrages hat sie seit Anfang 2014 zur Vorbereitung auf dieses Studium Englischkurse besucht. Das Ziel der studienvorbereitenden Maßnahmen, ein Studium in Deutschland aufzunehmen, hat die Antragstellerin damit noch vor Ablauf von zwei Jahren erreicht.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es unschädlich, dass die Antragstellerin Studienrichtung und Studienort vor Beginn des Studiums gewechselt hat. Zwar wird der Inhalt des Aufenthaltszweck „zu Studienzwecken“ grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt (so zutreffend Nr. 16.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz), so dass ein Wechsel der Studienrichtung zum Wegfall des Aufenthaltszweckes führt. Nach Nr. 16.2.5 wird der Aufenthaltszweck aber durch einen Wechsel des Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums, also in der Orientierungsphase nicht berührt. Dies muss erst recht geltend, wenn der Ausländer die Studienabsicht noch während der studienvorbereitenden Maßnahmen ändert. Die Studienrichtungen Produktdesign und Modedesign ähneln sich inhaltlich, und der Wechsel vermag keine Zweifel an der Motivation der Antragstellerin zu wecken. Unerheblich ist auch der Wechsel von einen deutschsprachigen zu einem englischsprachigen Studiengang in Deutschland. Der Spracherwerb im Rahmen der studienvorbereitenden Maßnahmen ist nicht auf die deutsche Sprache beschränkt, sondern betrifft die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Unterrichtssprache (vgl. Fehrenbacher in: HTK-AuslR, Stand März 2015 Nr. 2 zu § 16 Abs. 1 AufenthG), bei englischsprachigen Studien mithin der englischen Sprache. Wenn die Antragstellerin – wie sich aus dem Zertifikat B 2 ergibt – offenbar erhebliche Schwierigkeiten hat, sich schriftlich auf Deutsch auszudrücken, so ist der Wechsel zu einem englischsprachigen Studiengang, dessen Voraussetzungen sie offenbar erfüllt, ein erfolgversprechender Weg, um den ursprünglichen Studienwunsch umzusetzen.
Die Antragstellerin hat Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich nicht um einen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die einen neuen Visumsantrag nach Ausreise voraussetzen würde, sondern um einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Die Antragstellerin ist an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert, verfügt über ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes und ist kranken- und pflegeversichert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 f. GKG.
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom gestrigen Tage auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.