Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.06.2015 – 3 K 488.14
ECLI:DE:VGBE:2015:0619.3K488.14.0A
Orientierungssatz
1. Versucht eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet, in schwerwiegenden Fällen, welche die Entziehung eines Hochschulgrades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss feststellen, dass die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist. (Rn.21)
2. Es ist lebensfremd zu glauben, dass sich ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine studentische Hilfskraft eigenmächtig und ohne jede Rücksprache in den Besitz einzelner Klausuren gebracht haben könnte, um unerkannt bei der Korrektur zu helfen. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Studentin an der Beklagten in einem Bachelor-Studium mit Lehramtsoption und der Fächerkombination Mathematik (Kernfach) und Chemie (Zweitfach). Am 17. März 2014 unterzog sich die Klägerin dem fünften Wiederholungsversuch zur schriftlichen Modulprüfung „Grundlagen der organischen Chemie“ am Institut für Chemie und Biochemie bei dem Zeugen Prof. Dr. S.... Die Musterlösung und die Ergebnisse zur Klausur wurden unmittelbar danach im Internet eingestellt. Für die Klägerin hatten die Korrektoren in der Liste der Klausurergebnisse eine Gesamtpunktzahl von 65 (von 200 möglichen) Punkten und damit eine Note von 5,0 (nicht bestanden) vermerkt.
Am 21. März 2014 erhielten die Klausurteilnehmer in den Räumen des Instituts Gelegenheit zur Klausureinsicht. Die Klägerin ließ sich ihr Klausurexemplar aushändigen und monierte im Anschluss gegenüber den anwesenden Zeugen S... und Prof. Dr. S..., dass wesentliche Teile ihrer Lösung unkorrigiert geblieben seien. Der Zeuge S... begann hierauf mit einer Nachkorrektur, die der Zeuge Prof. Dr. S... kurz darauf an sich zog und schließlich abbrach, als bei den Korrektoren der Verdacht aufkam, dass es sich bei dem von der Klägerin zurückgereichten Klausurexemplar möglicherweise nicht um das ihr ausgehändigte Original handeln könnte. Eine bei der Klägerin vorgenommene Taschenkontrolle verlief ergebnislos.
Für den 11 April 2014 wurde die Klägerin zu einer Anhörung des Prüfungsausschusses Chemie geladen, zu der sie in Begleitung ihres Prozessbevollmächtigten erschien. Ausweislich des Protokolls der Sondersitzung (Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs) sei dem „nicht namentlich bekannten“ Prozessbevollmächtigte die Teilnahme an der Sitzung verwehrt worden, weil er sich nicht schriftlich ausgewiesen habe. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2014 nahm sie ergänzend Stellung.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2014, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Juni 2014, zuging, stellte die Beklagte - Prüfungsausschuss Chemie, der Vorsitzende – nach entsprechender Beschlussfassung des Prüfungsausschusses am 12. Juni 2014 gegenüber der Klägerin fest, dass die gesamte Prüfung im 60-Leistungspunkte Modulangebot Chemie im Rahmen des Bachelor-Studiums mit Lehramtsoption endgültig nicht bestanden sei. Weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses an der Beklagten seien ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass von einem Täuschungsversuch der Klägerin durch Auswechslung der Klausur auszugehen sei. So sei die Handschrift der Korrekturen auf dem vorgelegten Klausurexemplar den an der Bewertung der Nachklausur beteiligten Personen unbekannt. Die Art der Korrektur (Vermerken der Gesamtpunktzahl auf dem Vorblatt des ersten Klausurteils) weiche von dem üblichen Vorgehen ab. Der genutzte Stift sei von keiner an der Korrektur beteiligten Personen verwandt worden. Während sich die ursprünglich von der Klägerin erreichten 65 Punkte aus 42 Punkten für den ersten Klausurteil und 23 Punkte für den zweiten Klausurteil zusammengesetzt hätten, habe die nach Einsichtnahme zurückgegebene Klausur eine hiervon abweichende Aufteilung von 50 Punkten für den ersten Klausurteil und 15 Punkte für den zweiten Klausurteil aufgewiesen. Zahlreiche Details der vorgelegten Klausur, insbesondere Fehler und Ungenauigkeiten, stimmten mit der veröffentlichten Musterlösung überein. Auch lasse das gewählte Vorgehen bei der Klausurkorrektur keine derart groben Fehler zu, die hier zu einer Verbesserung des Klausurergebnisses von 65 auf 146 Punkten führen würden. Der Täuschungsversuch und die damit verbundene Verletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Studierenden werde vor diesem Hintergrund als schwerwiegend angesehen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle deshalb zu Lasten der Klägerin aus, zumal sie ihr Lehramtsstudium an der Beklagten in ihrem Kernfach mit einem anderen Nebenfach zu Ende führen könne.
Die Klägerin hat am 21. Juli 2014, einem Montag, Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Bescheid vom 16. Juni 2014 sei mit Blick auf den Ausschluss ihres Prozessbevollmächtigten von der Anhörung des Prüfungsausschusses am 11. April 2014 verfahrensfehlerhaft. Tatsächlich sei diesem die Teilnahme nämlich nicht wegen fehlenden Nachweises der Vollmacht, sondern unter Hinweis auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verwehrt worden. Hierdurch sei sie in ihrem Anhörungsrecht eingeschränkt worden. Im Übrigen seien die Vorwürfe zu bestreiten. Etwaige Übereinstimmungen ihrer Klausur mit der Musterlösung dürften nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Sie könnten dem Umstand geschuldet sein, dass sie während der Klausur wiederholt Fragen zur Klausur an die Zeugen H... und S... gerichtet habe, die diese auch beantwortet hätten. Soweit Korrekturzeichen auf der Klausur offenbar nicht von den vorbenannten Zeugen stammten, sei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass weitere Personen an der Korrektur beteiligt gewesen sein könnten. Jedenfalls wiesen die Korrekturzeichen nicht ihr eigenes Schriftbild auf. Sie habe auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, ein weiteres Klausurexemplar zu erstellen. Schließlich sei bei der Kontrolle ihrer Tasche am 21. März 2014 das angebliche Original, das sich ja bei ihr hätte befinden müssen, nicht aufgefunden worden. Jedenfalls sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, da ihre berufliche Zukunft auf dem Spiel stehe und es sich um den (angeblich) ersten Täuschungsversuch gehandelt hätte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Freien Universität – Prüfungsausschuss Chemie – vom 16. Juni 2014 zu verpflichten, ihre Klausur vom 17. März 2014 zur Modulprüfung „Grundlagen der organischen Chemie“ unter Berücksichtigung aller von ihr bearbeiteten Aufgaben zu bewerten,
ferner,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Sie behauptet, der Klägerin sei auf ihre Bitte während der Klausur ein weiteres Klausurexemplar als Schmierpapier übergeben worden. Aus diesem Grunde sei sie sehr wohl in der Lage gewesen, auf dieser Vorlage und unter Zuhilfenahme der Musterlösung im Internet nachträglich eine Klausur herzustellen, in der sie weitere, angeblich nicht korrigierte Lösungen aufnahm. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, namentlich der detaillierten Ausführungen der Beklagten zu den Auffälligkeiten der Klausur, wird auf die zwischen den beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R..., K..., S..., H... und Prof. Dr. S.... Wegen deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2015 (Bl. 163 – 174 der Streitakte) verwiesen. Das Gericht hat den Prüfungsvorgang der Klägerin nebst Originalklausur sowie die übrigen Klausuren des Prüfungstermins vom 17. März 2014 zum Verfahren beigezogen. Diese Unterlagen sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. April und 19. Juni 2014 gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 4. Dezember 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der gesamten Prüfung im 60-Leistungspunkte-Modulangebot Chemie im Rahmen des Bachelor-Studiums mit Lehramtsoption wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Freien Universität – Prüfungsausschuss Chemie – vom 16. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Regelung ist § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 3 der auf der Grundlage von §§ 3 Abs. 2, 7a Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG -, § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Teilgrundordnung der Beklagten vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) erlassenen Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Beklagten vom 13. Februar / 20. März 2013 – RSPO – (ABl. 32/2013).
Der auf dieser Grundlage erlassene Bescheid ist formell nicht zu beanstanden.
Mit dem Prüfungsausschuss hat das nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 RSPO zuständige Gremium entschieden.
Der Klägerin ist gemäß § 19 Abs. 6 Satz 1 RSPO vor Erlass der belastenden Entscheidung umfassend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Soweit sie in ihrer Klagebegründung noch bemängelt hat, dass die streitgegenständliche Entscheidung des Prüfungsausschusses offenbar bereits in seiner Sitzung am 11. April 2014 ohne Berücksichtigung ihrer nachfolgenden Einwendungen gefallen sei, hat sie hieran im weiteren Verlauf nicht mehr festgehalten. Ausweislich des Protokolls des Prüfungsausschusses Chemie vom 11. April 2014 (Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs) wurden in der genannten Sitzung zwar weitergehende Sanktionen als die Bewertung der Leistung der Klägerin mit „nicht ausreichend“ diskutiert, hierüber aber noch kein Beschluss gefasst. Demgegenüber kann dahin stehen, ob dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Anwesenheit bei der Anhörung deshalb verwehrt worden ist, weil der Prüfungsausschuss von einem fehlerhaften Verständnis der Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 RSPO ausgegangen ist. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Bln findet u.a. die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, wonach ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen kann, für den Bildungsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 VwVfG Bln keine Anwendung. Dementsprechend musste dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Anwesenheit in ihrer Anhörung, die einen höchstpersönlichen, prüfungsähnlichen Charakter hatte, ohnehin nicht gestattet werden (vgl. dazu Schmitz in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14, Rn. 4; Schoch: „Rechtsbeistand beim Einstellungsgespräch von Beamtenbewerbern“, in: NJW 1982, S. 545 [547]. Abgesehen davon wurde das Äußerungsrecht der Klägerin durch die Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten auch nicht beeinträchtigt.
Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Versucht nach § 19 Abs. 3 RSPO eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet (Satz 1). In schwerwiegenden Fällen des Satzes 1, welche die Entziehung eines Hochschulgrades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss feststellen, dass die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist (Satz 3). Nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG kann ein akademischer Grad u.a. dann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen. haben.
Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs sind erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den während der Klausurbearbeitung am 17. März 2014 erlangten Besitz eines weiteren Klausurexemplars dazu nutzte, auf der Grundlage der vorab veröffentlichten Musterlösung sowie der Klausurergebnisse eine Kopie ihrer Klausur mit gefälschten Korrekturanmerkungen zu erstellen oder erstellen zu lassen und diese um Lösungen (ohne Korrekturanmerkungen) zu ergänzen, welche die von ihr im Klausurtermin erstellte Originalklausur noch nicht enthielt. Das Gericht hat ferner die Überzeugung davon gewonnen, dass die Klägerin in vollem Bewusstsein dessen, dass sie hierdurch im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde verwenden würde, ihre Originalklausur im Termin zur Einsichtnahme am 21. März 2014 durch das gefälschte Exemplar ersetzte. Dies tat sie zielgerichtet in der Absicht, die Korrektoren über ihre tatsächliche Prüfungsleistung zu täuschen und eine deutlich bessere Note zu erzielen, um die Klausur zu bestehen. Diese Überzeugung gründet sich auf eine Vielzahl von eindeutigen, bereits von der Beklagten detailliert aufgezeigten und vollumfänglich bestätigten Indizien:
Das von der Klägerin zurückgegebene Klausurexemplar (Bl. 54 – 65) weist - auch nach ihrer eigenen Bewertung - Korrekturzeichen auf, die eindeutig nicht von den beiden Korrektoren, den Zeugen S... und H..., stammen. Das betrifft etwa die (Punkt-)Zahl 8 auf Seite 2 des Teils 1 der Klausur, die eigentlich von dem für die Korrektur dieses Teils der Klausur zuständigen Zeugen H... stammen müsste, oder die (Punkt-)Zahl 6 auf Seite 8 des Teils 2 der Klausur, die eigentlich von dem für die Korrektur dieses Teils zuständigen Zeugen S... stammen müsste. Die Zeugen haben dies in ihrer Vernehmung nochmals eindeutig bestätigt und dies durch Schriftproben der beiden Zahlen auf einem Blatt Papier (Bl. 176 R der Streitakte) nachvollziehbar gemacht. Dass es sich um Korrekturzeichen handelt, die nicht von den Korrektoren stammen können, wird auch durch den Umstand belegt, dass diese Zeichen mit einem roten Fineliner, jedenfalls nicht mit einem von den Korrektoren verwendeten roten Kugelschreiber aufgebracht worden sind, der auf der Rückseite des Papiers zu einem Durchdruck führen müsste. Augenfällig wird dieser Unterschied bei einem Vergleich der Korrekturzeichen von Seite 1 mit Seite 2. Während die Korrekturzeichen auf Seite 2 durchgehend zu keinem Durchdruck auf der Rückseite führen, ist dies auf Seite 1 lediglich bei der (Punkt-)zahl 65, also der Zahl der Fall, die sich als vermeintliche Gesamtpunktzahl bereits auf dem Deckblatt der zurückgegebenen Klausur befand, wohingegen die (Punkt-)Zahl 96, die bei der begonnenen Nachkorrektur am 21. März 2014 von dem Korrektor nachgetragen worden war, einschließlich der Durchstreichung der (Punkt-)zahl 65, erneut mit einem roten Kugelschreiber vorgenommen wurde und dementsprechend auf der Rückseite als Durchdruck eindeutig zu erkennen ist. Die Zeugen S... und H... haben in ihrer Vernehmung nochmals bekräftigt, dass sie zur Korrektur (bzw. zur Nachkorrektur) ausschließlich rote Kugelschreiber verwendet hätten, weil es sich hierbei eben um das typische Arbeitsmittel des Lehrstuhls gehandelt habe bzw. diese Kugelschreiber „zu Hauf“ vorhanden gewesen seien. Dass die Korrekturzeichen ganz offenbar von Unbefugten angebracht worden sind, zeigt sich auch an dem Ort ihrer Anbringung. So ist auf Seite 2 des Teils 1 der Klausur der Klägerin die tatsächlich erreichte Punktzahl handschriftlich links neben der maximal erreichbaren Punktzahl notiert. Dies ist bei keiner anderen Klausur der Fall. Vielmehr ist die tatsächlich erreichte Punktzahl auf Seite 2 durchgehend rechts neben der maximal erreichbaren Punktzahl notiert. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeuge H... den Teil 1 der Klausuren nach seiner Erinnerung in lediglich zwei Terminen (Zeuge Schwarz für den Teil 2: drei Termine) durchkorrigiert haben will und von standardisierten Abläufen auszugehen ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Korrektor in einem einzigen Fall den Anbringungsort gewechselt haben könnte.
Soweit die Klägerin spekuliert, die Korrekturzeichen könnten schließlich auch von dritten Personen aus dem Umfeld des Instituts für Chemie und Biochemie stammen, erscheint dies ausgeschlossen. Der Zeuge Prof. Dr. S... hat bereits in seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 bekundet und dies in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 19. Juni 2015 bestätigt, dass er aufgrund der überschaubaren Anzahl von Nachklausuren angeordnet habe, dass die Korrektur lediglich von den beiden Zeugen H... und S... durchgeführt werden solle. Diese Zeugen haben jeweils bestätigt, dass dementsprechend auch nur sie mit den Korrekturen befasst gewesen seien. Es ist lebensfremd zu glauben, dass sich ein anderer wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine studentische Hilfskraft eigenmächtig und ohne jede Rücksprache in den Besitz einzelner Klausuren gebracht haben könnte, um unerkannt bei der Korrektur zu „helfen“. Danach bleibt nur der Schluss, dass auf dem Zweitexemplar der Klausur durch die Klägerin selbst oder durch Dritte mit ihrer Billigung Korrekturzeichen imitiert worden sind, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um die (unvollständig korrigierte) Originalklausur. Weitere Auffälligkeiten der Klausur bestätigen dies:
So ist auf dem Deckblatt des Teils 1 als erreichte Gesamtpunkzahl unterhalb der für die Eintragung der erreichten Punkte vorgesehenen Spalte mit rotem Fineliner die Zahl 65 vermerkt. Nach den überzeugenden Schilderungen des Zeugen Prof. Dr. S... sowie der Zeugen H... und S... kann diese Zahl auch deshalb von keinem der beiden Korrektoren stammen, weil die letztgenannten Zeugen jeweils nur für die Korrektur des ersten (Zeuge H...) bzw. des zweiten (Zeuge S...) Teils zuständig waren und nach Beendigung der Klausurkorrektur gesondert nur die erreichte Teilpunktzahl auf dem Deckblatt des Teils 1 bzw. des Teils 2 der Klausur vermerkten. Die Inaugenscheinnahme der übrigen Originalklausuren hat diese Angaben bestätigt. Denn lediglich bei einer weiteren Klausur findet sich auf dem Deckblatt des Teils 1– allerdings innerhalb der vorgesehenen Spalte und als Addition der Teilpunktzahlen „56 + 55“ – ein Hinweis auf die erreichte Gesamtpunktzahl. In allen anderen Fällen sind die Einzelpunktzahlen gesondert auf den Deckblättern notiert und wurden erst später bei der Übertragung in das Computersystem addiert. Dass es sich bei der Klausur der Klägerin anders verhielt und lediglich die Gesamtpunktzahl 65 vermerkt war (die nun auf dem Deckblatt des Teils 2 der Klausur aufgebrachten Punktzahlen 100 und 50 wurden nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen erst später im Zuge der Nachkorrektur angebracht), ist durch den Umstand erklärlich, dass der Klägerin mit der Veröffentlichung des Klausurergebnisses (anders, als bei den während des Semesters geschriebenen Klausuren und der bei deren Veröffentlichung verwendeten sog. „Kleier“-Liste) nur die in der Klausur erzielte Gesamtpunktzahl mitgeteilt worden war, nicht jedoch, wie sich diese Punktzahl auf die beiden Klausurteile verteilte. Auch konnte die Klägerin mit Blick auf die hiervon abweichende Praxis bei anderen Klausuren nicht vorhersehen, dass diese Form der Klausur und Notierung gewählt werden, also eine zweigeteilte Klausur gestellt werden und auf die Ausweisung der Gesamtpunktzahl vorne auf der Klausur selbst verzichtet werden würde. Dass die am Rand der Aufgaben vermerkten Einzelpunktzahlen (und die Lösungen, auf die sie sich beziehen), nachträglich erstellt worden sein müssen, folgt dementsprechend auch daraus, dass sich diese Einzelpunktzahlen anders auf die beiden Teile verteilen, als dies für die Originalklausur der Fall war. Nach den handschriftlichen Eintragungen auf der Liste „Klausurergebnisse“ (Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs) hatte die Klägerin im ersten Teil 42 Punkte und im zweiten Teil 23 Punkte erzielt. Der Zeuge Prof. Dr. S... erläuterte die Umstände der Erstellung der Liste dahingehen, dass er bei den ersten drei Studenten (darunter die Klägerin), welche die Nachklausur geschrieben hatten, noch selbst die Einzelpunktzahlen addiert und handschriftlich auf der Liste vermerkt hatte. Im Anschluss habe er dies als zu umständlich erachtet und seine Korrekturassistenten gebeten, ihm die Einzelpunktzahlen zu diktieren, bevor er sie unmittelbar in das Computersystem eingab. Die Klausur der Klägerin gehört damit zu denjenigen Klausuren, bei der die Verteilung der Einzelpunktzahlen auch ohne Vorliegen der Klausur noch rekonstruierbar ist. Demgegenüber ergäbe sich aus den Korrekturen der nun vorliegenden Klausur vor Beginn der Nachkorrektur eine Punktzahl von bereits 60 im ersten Teil (unter Weglassung der Aufgaben, in der nur Einzelpunkte in die Lösung notiert waren; vgl. dazu die schriftliche Stellungnahmen des Zeugen Prof. Dr. S... vom 14. April 2014 bzw. 31. Mai 2014 gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Bl. 31 R und 13 R des Verwaltungsvorgangs) und von 11 Punkten im zweiten Teil. Weder die Verteilung noch die Höhe der Punktzahl der von der Klägerin zurückgegebenen, angeblich unzureichend korrigierten Klausur entspricht danach dem, was für die Originalklausur ermittelt worden war. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die von der Klägerin vorgelegte Klausur nachträglich hergestellt worden ist.
Die (angeblich übersehenen) Lösungen der vorgelegten Klausur weisen deutliche Übereinstimmungen mit der Musterlösung, vor allem mit darin enthaltenen Fehlern auf. Dies ist nicht anders als dadurch erklärlich, dass diese Lösungen nachträglich und unbesehen übernommen worden sind:
So hatten die Studenten in Aufgabe 4 c des zweiten Klausurteils den Mechanismus der Mutarotation am Beispiel von α–D-Glucopyranose aufzuzeichnen. Bei der Mutarotation handelt es sich um die Änderung des Drehwinkels eines Stoffes vom Zeitpunkt seiner Lösung bis zum Erreichen eines festen Wertes. Die unterschiedliche Konfiguration um das Zentrum des Zuckers wird dabei durch den Deskriptor α und β beschrieben, der die Lage der Hydroxygruppe (OH-Gruppe) im Verhältnis zum Bezugsatom entweder auf der einen oder aber der entgegengesetzten Seite der Hauptkette bezeichnet (vgl. dazu wikipedia, Stichworte Anomere und Mutarotation). In der Musterlösung (vgl. Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs) war nach den Ausführungen des Zeugen Prof. Dr. S... in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. April 2014 (a.a.O., Bl. 29 R – 31 des Verwaltungsvorgangs) die Hydroxygruppe entgegen der Aufgabenstellung zunächst nicht als (nach unten zeigende) α-, sondern als (nach oben zeigende) β –Konfiguration dargestellt. Dieser Fehler wurde später bemerkt, die β-Konfiguration der OH-Gruppe durch den Zeugen Prof. Dr. S... handschriftlich gestrichen und die OH-Gruppe in der α – Konfiguration hinzugefügt, bevor die Lösung ins Internet gestellt wurde. Die zeichnerische Darstellung der Mutarotation in dem durch die Klägerin vorgelegten Klausurexemplar (Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs) enthält demgegenüber - verfehlt und in dieser Form unter den abgegebenen Klausurlösungen einmalig - eine Darstellung, in der die Hydroxygruppe sowohl in der α- als auch in der β-Konfiguration, also fälschlich doppelt, dargestellt ist. Nach der Darstellung der Reaktion der Klägerin bei der Klausureinsicht in vorbesagter Stellungnahme, der sie nicht entgegen getreten ist, habe die Klägerin Punkte für die falsche Struktur verlangt und auf den Hinweis des Zeugen Prof. Dr. S..., dass doch nur eine OH-Gruppe an diese Stelle gehöre, auf die Musterlösung auf ihrem Tablet verwiesen, wonach auch dort beide Gruppen gezeichnet seien. Offenbar hatte die Klägerin die handschriftliche Streichung der OH-Gruppe in der β-Konfiguration bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen. Dies belegt, dass die Klägerin auch am 21. März 2014 mangels Grundverständnisses nicht in der Lage war, die Aufgabe korrekt zu lösen. Daran, dass eine der abgegebenen Klausuren eine solche fehlerhafte Lösung enthalten hätte, die zufällig mit dem ersten optischen Eindruck der Musterlösung (bis auf die Streichung der falschen OH-Gruppe) identisch war, konnte sich keiner der Zeugen erinnern. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Originalklausur der Klägerin dennoch diese „Lösung“ enthalten haben könnte, ist vor diesem Hintergrund zu vernachlässigen.
Die Lösung der vorliegenden Klausur weist bei den Aufgaben 4 a und b des Teiles 1, in denen Verbrennungswärmen verschiedener Moleküle aus angegebenen Bildungswärmen (Aufgabe 4 a) bzw. der Energieinhalt eines Liters Cyclopropan (Aufgabe 4 b) zu berechnen waren, Rechen- bzw. Rundungsfehler auf, die auch in der Musterlösung auftreten. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Klausur keinen Taschenrechner verwendete, sind diese Fehlerübereinstimmungen mit der Musterlösung nicht anders als dadurch erklärlich, dass die Musterlösung nachträglich ohne jede Gegenrechnung übernommen worden ist.
Wegen der Einzelheiten weiterer Auffälligkeiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Zeugen Prof. Dr. S... in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. April 2014 (a.a.O., Bl. 29 R – 31 des Verwaltungsvorgangs) verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Übereinstimmungen damit zu erklären versucht, dass die Klägerin - wie von den Zeugen S... und H... im Grundsatz bestätigt - während der Klausurbearbeitung am 17. März 2014 wiederholt Fragen zur Bearbeitung an sie gerichtet habe und von diesen auch Hilfestellung erfahren habe, so ist dies wenig überzeugend. Auch die Klägerin behauptet nicht ernsthaft, dass ihr der genaue Inhalt der Musterlösung mitgeteilt worden wäre. Solches haben auch die Zeugen nicht berichtet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin über ein zweites Klausurexemplar verfügte, das ihr als Vorlage die Erstellung eines weiteren Klausurexemplars ermöglichte. Soweit sie erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 bestritten hat, während der Klausurbearbeitung ein solches Exemplar als Schmierpapier erhalten zu haben, ist dies durch die glaubhaften Angaben der Zeugen H... und S... im Beweistermin am 19. Juni 2015 widerlegt. Beide konnten sich daran erinnern, dass der Klägerin auf deren Bitte ein solches Exemplar ausgehändigt worden ist, wobei der Zeuge H... ergänzte, dass dies auch bei einem weiteren Studenten der Fall gewesen sei. Der Zeuge S... bekundete zudem, die Klägerin habe sich zum Ende der Klausur aus einiger Entfernung an ihn gewandt, Zettel in die Höhe gehalten und diese zerrissen. Dies habe er dahingehend gedeutet, dass ihm die Klägerin die ordnungsgemäße Vernichtung des überschüssigen Schmierpapiers habe zu verstehen geben wollen. Auch dieses Detail spricht für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen. Die letztgenannte Beobachtung des Zeugen S... ist allerdings kein Beleg dafür, dass das Exemplar auch tatsächlich vernichtet wurde. Nach den Angaben der Zeugen H... und S... ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin vor Beginn der Klausurbearbeitung nicht wissen konnte, dass sie die Möglichkeit des Besitzes eines weiteren Klausurexemplars erhalten würde. Denn üblicherweise werde in derartigen Fällen, so die Zeugen, unbedrucktes weißes Papier ausgegeben. Die Zweckentfremdung der Klausurtexte sei lediglich eine Notlösung gewesen, weil im konkreten Fall kein anderweitiges Papier vorhanden gewesen sei. Denkbar ist jedoch, dass die Klägerin durch die vorherige Ausgabe eines Klausurexemplars an einen anderen Studenten auf diese Möglichkeit aufmerksam wurde. Selbst wenn die Frage nach einem weiteren Klausurexemplar noch nicht zielgerichtet erfolgt sein sollte, sondern die damit verbundenen Möglichkeiten erst bis zum Ende der Klausur von der Klägerin erkannt worden sein sollten, so hätte sie gleichwohl allen Anlass gehabt, durch eine entsprechende Geste die Vernichtung des Klausurexemplars vorzutäuschen, um zu verhindern, dass dieses von den Aufsichtsführenden wieder eingefordert werden könnte.
Die gerichtliche Überzeugung wird schließlich auch nicht dadurch erschüttert, dass weder die Zeugin R... noch die Zeugin K... bestätigen konnten, dass die Klägerin am 21. März 2014 bei der Klausureinsicht das Exemplar ausgetauscht hätte. Die Zeugin R... war nach eigenen Angaben überhaupt nur für einen kurzen Zeitraum anwesend und konnte keinerlei Angaben zu dem Verhalten der ihr unbekannten Klägerin machen. Die Zeugin K... konnte sich zwar darin erinnern, vor Ausgabe der Klausuren mit der Klägerin an einem Tisch gesessen und sich unterhalten zu haben. Auch gab sie an, gesehen zu haben, wie die Klägerin im Anschluss mit dem Zeugen Prof. Dr. S... gesprochen habe. Im Übrigen sei sie jedoch bereits nach 10 bis 15 Minuten der Klausureinsicht wieder gegangen und habe auch keine Erinnerung an weitere Vorkommnisse. Da während der Einsichtnahme keine Überwachung der Studenten erfolgte, eine Vielzahl von Studenten anwesend war und es sogar möglich gewesen wäre, das Foyer für einen kurzen Zeitraum zu verlassen, hatte die Klägerin ausreichende Gelegenheit, die Klausur in einem unbeobachteten Moment auszutauschen. Dass sich das Original der Klausur im Anschluss nicht in ihrer Tasche befand, ändert hieran nichts. Eine Leibesvisitation der Klägerin fand nicht statt. Im Übrigen wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die Klausur einer anderen eingeweihten Person zu übergeben, die sich im Anschluss hätte entfernen können.
Der danach erwiesene Täuschungsversuch ist schwerwiegend. Denn die Klägerin nutzte nicht allein ihr (nachträgliches) Wissen über den Inhalt der Musterlösung. Sie schreckte in diesem Zusammenhang auch nicht davor zurück, ein Urkundsdelikt zu begehen, um den Verantwortlichen vorzutäuschen, die Modulprüfung im fünften Anlauf bestanden zu haben. In Anbetracht dieses zielgerichteten, von hoher krimineller Energie geprägten Verhaltens erscheint dies auch nicht etwa deshalb in milderem Licht, weil es sich hierbei um den ersten bekannt gewordenen Täuschungsversuch der Klägerin handelte.
Der Bescheid ist frei von Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO. Der Prüfungsausschuss ist sich darüber bewusst gewesen, dass es sich bei der Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 RSPO um keine gebundene Entscheidung handelt. Er hat die Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang und die Lebensplanung der Klägerin in den Blick genommen und diesen das Interesse an der Wahrung der Chancengleichheit und das Interesse am Schutz vor unlauterem Verhalten gegenüber gestellt. Dabei ist es nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, dass er der Schwere des Verstoßes besonderes und mit Blick auf den Umstand, dass der Klägerin die Fortsetzung des Studiums mit einem anderen Nebenfach möglich bleibt, ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat.
Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Neubewertung ihrer Klausur zur Modulprüfung „Grundlagen der organischen Chemie“ unter Berücksichtigung aller von ihr bearbeiteten Aufgaben begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung und wird durch die Ablehnung daher nicht in ihren Rechten verletzt. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Lösungen, deren Nichtberücksichtigung die Klägerin bemängelt, nicht von ihr selbst stammen. Ob die Originalklausur der Klägerin Bewertungsfehler enthält, kann demgegenüber nicht beurteilt werden, weil dieses Exemplar offenbar nicht mehr existiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anbetracht der Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin kann die von ihr aufgeworfene Frage dahin stehen, ob und auf welcher Grundlage ein gerichtlichen Ausspruch zur Notwendigkeit der vorprozessualen Befassung ihres Bevollmächtigten außerhalb eines Vorverfahrens im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht kommen könnte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 Satz1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt.