Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.06.2015 – OVG 11 S 47.14, OVG 11 M 32.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0625.OVG11S47.14.0A
Orientierungssatz
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte kann auf verbale Drohungen mit einem Waffeneinsatz gestützt werden.(Rn.4)
2. Wer in der Vergangenheit „stets und ständig“ den ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen unter Beweis gestellt und Dritten zum ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen Hilfe, Anleitung, Kontrolle und sogar Ausbildung gegeben hat, kann eine aufgrund aktueller Vorkommnisse begründete Unzuverlässigkeit nicht in ihr Gegenteil verkehren.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 10. Juli 2014, 1 L 98.14, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet, werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, wird der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Durch Bescheid vom 3. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 widerrief der Antragsgegner die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers und ordnete die weitere Einbehaltung des sich bereits in seinen Akten befindlichen Erlaubnisdokuments an. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen diese Bescheide anzuordnen und ihm für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, weil das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen eine Änderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht rechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Waffen- und Munitionserwerbserlaubnisse sei unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Daran fehle es aus mehreren Gründen. Zum einen besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dies sei bei Anlegung des vom Verwaltungsgericht näher dargestellten waffenrechtlichen Maßstabes hier der Fall. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den polizeilichen Einsatzberichten und der zeugenschaftlichen Äußerung eines Polizeibeamten sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in einem Telefonat mit einer Personalsachbearbeiterin seines vormaligen Arbeitgebers am 19. (gemeint: 18.) Juli 2012 im Hinblick auf die damals kurz bevorstehende anteilige Pfändung seiner Entlassungsentschädigung durch das Jugendamt Lichtenberg sinngemäß geäußert habe „Ich gehe jetzt ins Jugendamt und werde die Frau vom Jugendamt erschießen.“ Bereits zuvor habe sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes verbal aggressiv gezeigt und sie durch Äußerungen wie „Wenn du die Kontopfändung nicht zurück nimmst, dann knallt´s!“ oder “Ihr steckt doch alle unter einer Decke. Ich mache euch alle. Ich mache euch fertig, ihr wisst doch, dass ich eine Waffenkarte habe. Ihr müsst mit den Konsequenzen leben.“, bedroht. Ferner besitze der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit auch deshalb nicht, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Dass sei hier anzunehmen, weil der Antragsteller vorschriftswidrig eine Pistole nicht von der Munition getrennt, sondern mit einem beladenen (nicht durchgeladenen) Magazin aufbewahrt habe. Selbst wenn man hinsichtlich der vorgenannten Punkte noch von weiterem Aufklärungsbedarf ausgehe, falle eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen zulasten des Antragstellers aus. Insoweit sei festzustellen, dass nach den vorliegenden Informationen zumindest erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme seiner Zuverlässigkeit vorlägen. Das rechtfertige es, sein privates Interesse am Umgang mit Waffen geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse, den besonderen mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren, insbesondere für die hohen Rechtsgüter Leib und Leben, vorzubeugen.
Die gegen diese Begründungen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen kein anderes Entscheidungsergebnis. Soweit der Antragsteller bestreitet, im Zusammenhang mit dem Pfändungsvorhaben des Jugendamtes die genannten Äußerungen getätigt zu haben, gibt sein Vorbringen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, für die Glaubhaftigkeit der gegenüber Polizeibeamten getätigten Angaben der Sachbearbeiterin des früheren Arbeitgebers des Antragstellers sowie der Sachbearbeiterin des Jugendamtes spreche, dass die diesbezüglich im Verwaltungsvorgang dokumentierten Angaben plausibel, in sich stimmig und widerspruchsfrei seien. Hinzu komme, dass für keine der verschiedenen beteiligten Personen ein Motiv benannt oder ersichtlich sei, den Antragsteller zu Unrecht zu belasten. Dementsprechend zeige sich auch kein Belastungseifer. Auch die Staatsanwaltschaft sei in ihrer Abschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich der am 18. Juli 2012 gegenüber der Sachbearbeiterin des früheren Arbeitgebers des Antragstellers ausgesprochenen Drohungen ausgegangen. Hiermit setzt sich der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Der von ihm angeführte Umstand, er habe die Sachbearbeiterin seines früheren Arbeitgebers wegen Verleumdung und übler Nachrede angezeigt, vermag dies nicht zu ersetzen. Sein Vortrag, er hätte als Vorsitzender eines Schützenvereins keinesfalls „mit seiner WBK angegeben“, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Dass der Begriff „Waffenkarte“ unfachmännisch sei und sich nicht in seinem Sprachgebrauch befinde, mag zutreffen, ist aber ohne weiteres mit einem Zitierfehler der Sachbearbeiterin des Jugendamtes zu erklären, der nicht geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe des Ausspruchs des Antragstellers in Zweifel zu stellen.
Soweit der Antragsteller im Übrigen darauf verweist, dass er über Jahre Vorsitzender eines Schützenvereins gewesen sei und dabei „stets und ständig“ den ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen unter Beweis gestellt habe und sogar für Dritte zu einem Umgang mit Waffen Hilfe, Anleitung, Kontrolle und sogar Ausbildung gegeben habe, kann dies nichts daran ändern, dass mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Vorkommnissen nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Der vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung angeführte Grundsatz, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, verbietet die Annahme, dass langjähriges ordnungsgemäßes Verhalten ein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten, wie es insbesondere in den angeführten Äußerungen des Antragstellers zu erblicken ist, durchgreifend relativieren würde. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch auf den Vorwurf des unberechtigten Führens des in seinem Pkw aufgefundenen Jagdmessers sowie auf die seine Person betreffende Einschätzung einer namentlich benannten Diplompsychologin eingeht, kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht auf diese Umstände ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt hat (Beschlussabdruck Seite 5 unten, Seite 6 oben).
Soweit der Antragsteller schließlich ausführt, insgesamt müsse auch sein privates Interesse gewichtet werden mit dem Besitz von Waffen verbundene Gefahren, vor allem für Leib und Leben anderer, gingen von ihm nicht aus, setzt er der vom Verwaltungsgericht im Übrigen nur hilfsweise vorgenommenen Interessenabwägung lediglich ein abweichendes Abwägungsergebnis entgegen, ohne sich wiederum substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
3. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil bereits die erstinstanzliche Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hing die Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von schwierigen Rechts- und Tatfragen ab, die es gerechtfertigt hätten, die Erfolgsaussichten als offen anzusehen. Vielmehr ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass bereits die zitierten verbalen Äußerungen des Antragstellers, an deren Tätigung nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel bestehen, dem Fortbestehen seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes in Bezug auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).