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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.06.2015 – OVG 3 B 24.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0625.OVG3B24.13.0A

Orientierungssatz

1. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung darf allein aus präventiven Gesichtspunkten erfolgen.(Rn.23)

2. Eine Wiederholungsgefahr kann ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet begründen.(Rn.24)

3. Dabei können Persönlichkeit und Lebensumstände des Ausgewiesenen im Inland berücksichtigt werden.(Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 24 K 312.10

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers.

2

Der 1990 in Berlin geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Ab August 1991 verfügte er über eine Aufenthaltsbefugnis, die zuletzt bis zum 23. April 2005 verlängert wurde. In der Folgezeit erteilte ihm der Beklagte Fiktionsbescheinigungen.

3

Bereits seit dem Jahr 1997 waren gegen den Kläger zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren (u. a. wegen Eigentumsdelikten, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz) anhängig, die infolge seiner Strafunmündigkeit bzw. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Im Oktober 2004 wurde er in das Intensivtäterprogramm der Polizei aufgenommen.

4

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Kläger am 20. Juli 2006 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten [(403) 47 Js 968/05 Ls (27/06)]. Wegen dieser Straftat hatte sich der Kläger seit dem 22. September 2005 zunächst in Untersuchungshaft und ab dem 1. November 2005 bis zum 20. Juli 2006 aufgrund eines Unterbringungsbefehls in einer Jugendhilfeeinrichtung befunden. Am 7. August 2006 wurde der Kläger erneut vorläufig festgenommen und sodann am 19. Dezember 2006 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in dreizehn Fällen sowie fahrlässiger Brandstiftung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung des Urteils vom 20. Juli 2006 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt [(406) 47 Js 1248/05 Ls (180/05)]. Nachdem er aufgrund eines erneuten Unterbringungsbefehls ab dem 12. Januar 2007 wieder in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut worden war, setzte das Amtsgericht Tiergarten diese Strafe mit Beschluss vom 26. Februar 2008 für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus. Zuvor hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 aufenthaltsrechtlich verwarnt und ihn auf die Möglichkeit einer Ausweisung hingewiesen, sofern der Kläger weiterhin gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik verstoße.

5

Am 24. April 2008 wurde der Kläger erneut in Untersuchungshaft genommen und vom Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 31. Juli 2008 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gemeinschaftlichen Computerbetrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom 19. Dezember 2006 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt [(403 ) 17 Ju Js 513/08 Ls (36/08) Trb. 1]. Die Haftverbüßung endete am 11. Mai 2009.

6

Am 6. Oktober 2009 erteilte der Beklagte dem Kläger eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass die Ausweisungsgründe damit nicht verbraucht seien.

7

Nachdem der Kläger am 1. Januar 2010 erneut vorläufig festgenommen worden war, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 3. Februar 2010 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Jugendstrafe von acht Monaten [(423) 47 Js 8/10 Ls (3/10)]. Die Strafvollstreckung begann am 19. Februar 2010.

8

Nach Anhörung des Klägers wies der Beklagte ihn mit Bescheid vom 9. August 2010 aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen unbefristet aus der Bundesrepublik aus und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Der Kläger erfülle durch die von ihm verwirklichten Straftaten den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. Zwar könne er sich auf besonderen Ausweisungsschutz im Sinne von § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berufen, im Hinblick auf Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten erscheine ein Abweichen vom Regeltatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Vielzahl der Straftaten und die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Klägers bestehe eine Wiederholungsgefahr, insbesondere da der Kläger es zu keinem Zeitpunkt für nötig erachtet habe, seine Einstellung zum deutschen Rechtssystem zu ändern. Auch die Jugendstrafanstalt, in der der Kläger gegenwärtig einsitze, habe in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2010 keine günstige Sozial- und Legalprognose abgeben können. Ebenso wenig biete das familiäre und soziale Umfeld des Klägers außerhalb der Haftanstalt die Gewähr für ein straffreies Leben. Mangels einer abgeschlossenen Ausbildung bestehe die offensichtliche Gefahr, dass dieser erneut dem Reiz nach dem „schnellen Geld“ erliegen und weitere Straftaten begehen werde. Zudem bestehe ein dringendes sicherheitspolitisches Interesse, durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten.

9

Am 18. August 2010 hat der Kläger gegen seine Ausweisung Klage erhoben und deren Aufhebung beantragt. Der Beklagte verkenne die persönlichen Umstände des Klägers, insbesondere seine durch Vernachlässigung geprägte Kindheit. Zudem seien die von ihm begangenen Straftaten in ihrer konkreten Ausführung und im Hinblick auf das soziale Vakuum, in dem er aufgewachsen sei, Ausdruck eines jugenddelinquenten Verhaltens, in dem sich Persönlichkeitsdefizite äußerten, die als eine erhebliche Abweichung vom Regelfall zu bewerten seien. Inzwischen nehme sein älterer Bruder, ein nicht vorbestrafter deutscher Staatsangehöriger, eine erziehende Rolle wahr. Er bemühe sich um eine Ausbildung, um nicht wieder straffällig zu werden. Im Libanon würde er demgegenüber auf ihm unzumutbare Umstände treffen.

10

Nach der Haftentlassung des Klägers am 14. September 2010 hat der Beklagte diesem mangels Vorliegen eines gültigen Reisedokuments erstmals am 12. Oktober 2010 und in der Folgezeit Duldungen erteilt. Am 24. März 2011 hat das Amtsgericht Tiergarten ihn einer während der Haft am 28. August 2010 begangenen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn angewiesen, an einer sexualpädagogischen Gruppenarbeit teilzunehmen [(403 Ds) 47 Js 758/10 (17/11) Jug].

11

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage mit Urteil vom 4. Juli 2012 abgewiesen und in den Gründen u.a. ausgeführt, eine Befristungsentscheidung habe nicht bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung getroffen werden müssen. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – hat der Senat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 zugelassen, soweit es den auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Hilfsantrag betrifft. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 hat der Beklagte daraufhin die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre festgesetzt.

12

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Kläger mit Urteilen vom 14. März 2014 und vom 28. November 2014 wegen Diebstahls zu Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen verurteilt (3021 Js 6227/13 262 Ds 8/14 und 265 Js 1019/14 246b Ds 161/14).

13

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass es aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse mangels absehbarer Rückkehrmöglichkeit auf eine letztlich unbefristete Ausweisung hinausliefe, wenn er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen müsste. Derzeit absolviere er ein dreimonatiges Betriebspraktikum und verhandele über einen Arbeitsplatz. Seit drei Jahren habe er eine Freundin, die deutsche Staatsangehörige sei. Zudem sei die veränderte Sicherheitslage im Libanon zu berücksichtigen, der für ihn ein völlig fremdes Land sei.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung seiner Befristungsentscheidung vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung vom 9. August 2010 auf den jetzigen Zeitpunkt zu befristen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Er macht geltend, dass die Befristung das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen müsse. Die von dem Kläger begangenen Straftaten zeichneten sich durch hohe Rücksichtslosigkeit gegenüber hochwertigen Rechtsgütern aus. Es liege eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger sei bereits als Kind mit diversen Delikten in Erscheinung getreten und habe diesen Weg auch als Jugendlicher fortgesetzt, ohne sich von Untersuchungs- und Strafhaft positiv beeindrucken zu lassen. Zudem lebe er nicht in sozial gefestigten Verhältnissen. Er habe weder einen Schulabschluss noch einen Beruf erlernt, lebe nach wie vor in seinem alten Umfeld bei seiner Familie. Dieser Einschätzung stehe auch eine engmaschige Kontrolle durch seinen älteren Bruder nicht entgegen. Eine eigene schützenswerte Familie habe er nicht. Zu Gunsten des Klägers seien dessen deutsche Sprachkenntnisse und sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik zu berücksichtigen, die ihn mangels sozialer und wirtschaftlicher Integration aber nicht zu einem faktischen Inländer machten.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

20

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung – auch nach Durchführung des Erörterungstermins vom 19. Juni 2015 - nicht erforderlich ist.

21

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens eine Befristung für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen hat, hat der Senat nur noch zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, juris Rn. 41). Dies ist nicht der Fall, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

22

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß Satz 2 der Regelung wird ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 bestimmt, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden, wobei die Frist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

23

Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf einer prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu präventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen bzw. bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 42, sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, juris Rn. 41).

24

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die hier durch den Beklagten erfolgte Befristung nicht zu beanstanden. Zutreffend hat dieser auf die erhebliche Wiederholungsgefahr verwiesen, die ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet begründet. Insofern ist sowohl der lange Zeitraum von 18 Jahren zu berücksichtigen, in dem der jetzt erst 25jährige Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, als auch der Umstand, dass er sich nicht einmal durch die gegen ihn verhängten relativ hohen Jugendstrafen (von zuletzt 2 Jahren und vier Monaten bzw. 8 Monaten) davon hat abhalten lassen, wiederholt vor allem gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum Dritter gerichtete Straftaten zu begehen. Die beiden jüngsten Verurteilungen wegen Diebstahls im Jahr 2014 und die dem zugrunde liegenden Taten mögen für sich genommen jeweils nicht besonders schwer wiegen, sind aber in einer hier gebotenen Gesamtschau des bisherigen delinquenten Verhaltens des Klägers als Beleg dafür anzusehen, dass jederzeit mit dessen weiterer Straffälligkeit gerechnet werden muss, so dass sich der spezialpräventive Zweck der Ausweisung noch nicht erschöpft hat.

25

Ebenso zutreffend hat der Beklagte auf die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Klägers verwiesen, die auch gegenwärtig keine Gewähr dafür bieten, dass er keine Straftaten mehr begehen wird. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren selbst dargelegt, dass er gleichsam ohne erzieherischen Einfluss in einem „sozialen Vakuum“ aufgewachsen sei, in dem die nachhaltige Vermittlung sozialer Werte und Kompetenzen und eine Orientierung an den Werten und Normen des deutschen Gesellschaftssystems so gut wie ausgeblieben seien. Hinzu kommt, dass er die dem entgegenwirkenden Angebote im Rahmen seiner Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung bzw. in der Jugendstrafanstalt nicht genutzt hat, die Bedingungen und Konsequenzen seiner Delinquenz aufzuarbeiten und seine Persönlichkeitsdefizite nachhaltig abzubauen. So verweist auch die Stellungnahme der Jugendstrafanstalt Berlin vom 10. Juni 2010 auf die hohe „Rückfallgeschwindigkeit“ des Klägers, der mit seinem Willen zur Neuordnung seines Lebens immer wieder scheitere und für den deshalb eine günstige Sozial- und Legalprognose nicht abgegeben werden könne. Auch der mit Urteil vom 24. März 2011 erfolgten Weisung, an einer sexualpädagogischen Gruppenarbeit teilzunehmen, kam der Kläger zunächst nicht nach und zeigte auch in der daraufhin durchgeführten Anhörung nach Einschätzung der zuständigen Richterin diesbezüglich weder Interesse noch Motivation.

26

Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran nach der Entlassung des Klägers aus seiner letzten Strafhaft Wesentliches geändert hätte, sind nicht ersichtlich, zumal die neuerlichen Verurteilungen des Klägers belegen, dass ihm ein straffreies Leben nach wie vor nicht gelingt. Zwar handelte es sich bei den 2014 begangenen Diebstählen eher um geringfügigere Delikte, die jedoch andererseits angesichts der Tatumstände – der Kläger stahl jeweils zusammen mit einer weiteren Person Wertsachen aus dem zugänglichen Spülraum einer Bar bzw. einem versehentlich unverschlossen abgestellten Pkw – dafür sprechen, dass der Kläger weder zu einer hinreichenden Selbstregulierung imstande ist, noch sich erfolgreich von seinem delinquenten sozialen Umfeld distanziert hat. Auch das behauptete „erzieherische“ Wirken des älteren Bruders des Klägers ist angesichts dessen weder geeignet noch ausreichend, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

27

Schließlich kann der Kläger sich nicht erfolgreich auf zu seinen Gunsten wirkende schutzwürdige Belange berufen, die eine kürzere Befristung rechtfertigen würden. Er ist, da er ledig und kinderlos sowie für seinen Lebensunterhalt von öffentlichen Transferleistungen abhängig ist, trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Daran ändert auch allein der Umstand, dass der Kläger derzeit ein auf drei Monate begrenztes Praktikum absolviert, nichts. Dass er aufgrund dessen absehbar kaum die Chance hat, nach Vollstreckung der Ausweisung in das Bundesgebiet zurückzukehren, ist entgegen seiner Auffassung im Rahmen der Befristungsentscheidung ohne Bedeutung. Weder höherrangiges Recht noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten es, Ausländer, die über nur geringe schutzwürdige Bindungen an das Bundesgebiet verfügen und deshalb nicht im Wege etwa des Familiennachzuges Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten, insoweit zu privilegieren. Mit der von ihm in Bezug genommenen Lage im Libanon benennt der Kläger allenfalls ein etwaiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das aber bei der Bemessung der Frist ebenfalls außer Betracht bleibt. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Passlosigkeit.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

29

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.