Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2015 – OVG 1 S 20.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0629.OVG1S20.14.0A

Orientierungssatz

1. Bei einem Beschäftigten im Sinne der §§ 34a Abs. 4 S. 1 GewO, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewachV (juris: BewachV 1996) handelt es sich um jede Person, die nach Weisung des Gewerbetreibenden tatsächlich eingesetzt wird.(Rn.7)

2. Die Mitwirkungspflicht nach § 29 GewO verletzt, wer der Aufforderung zu Angaben über Subunternehmer und alle bei der Ausführung eines Auftrags eingesetzte Wachpersonen nicht nachkommt.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 25. Februar 2014, 4 L 457.13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg (§ 146 Abs. 4 VwGO).

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Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Bewachungserlaubnis, den das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin mit Bescheid vom 16. Mai 2013 ausgesprochen hat. Der Widerruf ist darauf gestützt, dass die Antragstellerin wegen verschiedener Rechtsverstöße – u.a. gegen die Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2013, BGBl. I S. 362 - BewachV) – gewerberechtlich unzuverlässig sei. Der Antragstellerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid u.a. weiter aufgegeben, sämtliche erlaubnispflichtigen Bewachungstätigkeiten einzustellen und die Tätigkeitseinstellung anzuzeigen bzw. mitzuteilen.

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Den hiergegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der entsprechend erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerrufsbescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden dürfe, wenn u.a. die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO, wonach die Bewachungserlaubnis zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. So liege der Fall bei summarischer Prüfung hier. Die Antragstellerin sei unzuverlässig, weil sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Eine nicht ordnungsgemäße Gewerbeausübung liege vor, wenn der Betreffende nicht willens oder in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten, wozu insbesondere die prompte und unaufgeforderte Erfüllung von Pflichten gehöre, die dem Gewerbetreibenden durch die für sein Gewerbe erlassenen Rechtsvorschriften auferlegt seien. Werde ein Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO ausgeübt, so dürfe der Gewerbetreibende gemäß §§ 34a Abs. 1 Satz 5 GewO, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewachV mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2 BewachV, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 6 GewO ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV vorlegten. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BewachV habe der Gewerbetreibende die Wachpersonen, die er beschäftigen wolle, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 BewachV genannten Unterlagen vorher zu melden. Der Gewerbetreibende, der einer Erlaubnis nach § 34a GewO bedürfe, habe zudem nach § 29 GewO der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. An alledem fehle es hinsichtlich der Antragstellerin, so dass prognostisch eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu erkennen sei.

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Die hiergegen vorgebrachten Beschwerdegründe der Antragstellerin, die für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblich sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Dazu im Einzelnen:

5

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragstellerin habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen ihre Sorgfalts- und Meldepflichten nach § 9 Abs. 1 BewachV – hiernach darf der Gewerbetreibende mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere über die in Nr. 3 der Vorschrift bezeichneten, von dem Verwaltungsgericht genannten Qualifikationsnachweise verfügen – und § 9 Abs. 3 BewachV – danach hat der Gewerbetreibende die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung näher bezeichneter Unterlagen vorher zu melden – verstoßen, vermag ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zu überzeugen.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es liege auf der Hand, dass die Antragstellerin die Bewachungsaufträge – welche den Schwerpunkt ihrer gewerblichen Betätigung ausmachten – mit mehr Personen ausführe als dem einen Mitarbeiter, den allein sie am 23. Juli 2012 gemäß § 9 BewachV als Beschäftigten dem Antragsgegner gemeldet habe. Dies folge exemplarisch aus der vom Antragsgegner vorgelegten Einsatzliste für die Potsdamer Schlössernacht am 18. und 19. August 2012, die über 30 Personen ausweise, die dort angegeben hätten, für die Antragstellerin Dienste zu versehen; die Antragstellerin hätte in diesem Zusammenhang am 16. August 2012 der Landeshauptstadt Potsdam mitgeteilt, sie habe fünf dort namentlich genannte Personen als Sicherheitsmitarbeiter im Einsatz; der Geschäftsführer der Antragstellerin habe bei der mündlichen Verhandlung am 17. April 2013 bestätigt, dass von 38 auf dieser Veranstaltung eingesetzten Mitarbeitern mindestens fünf Personen mit Einlass- und Taschenkontrollen einschließlich Kartenabriss beschäftigt gewesen seien, weshalb es nicht überzeuge, wenn die Antragstellerin die Ausführung dieser Tätigkeiten später mit der Begründung in Abrede stelle, der Auftrag sei anderweitig vergeben worden. Dagegen spreche im Übrigen, dass der Veranstalter W... in seiner vom Antragsgegner vorgelegten Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 erklärt habe, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe vor Ort die Personaleinteilung vorgenommen; nur er wisse, wer in seiner Firma qualifiziert und befugt sei, bestimmte Arbeitsaufgaben (Taschenkontrolle) zu übernehmen.

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Soweit die Beschwerde demgegenüber lediglich anführt, sie beschäftige nur einen Mitarbeiter, nämlich Herrn M..., zu welchem dem Antragsgegner ein Unterrichtungsnachweis nach Maßgabe der BewachV vorliege, stellt dies schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorstehend wiedergegebenen und mit den Verwaltungsvorgängen in Einklang stehenden erstinstanzlichen Begründung dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Den umfangreichen Vorgängen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin – insbesondere bei der besagten Veranstaltung am 18. und 19. August 2012 – eine Reihe von Mitarbeitern beschäftigt hat und dies offenbar auch im Rahmen anderer Veranstaltungen so praktiziert hat; dem kann sie nicht mit Erfolg mit dem substanzlosen Hinweis begegnen, sie beschäftige lediglich einen Mitarbeiter. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss leistet auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin nicht, wonach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Pflichten nach § 9 BewachV nur Angestellte erfassten und wonach sie deswegen nicht Mitarbeiter anderer Firmen melden müsse, mit denen sie bei der Durchführung eines Auftrags zusammenarbeite. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass von der Vergabe von Bewachungsaufträgen an selbständig handelnde dritte Bewachungsunternehmen in Form von Subunternehmern nicht die Rede sein könne, weil die Antragstellerin das Personal unter eigenem Namen einsetze; hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Soweit sie lediglich vage ausführt, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, „Überwachungsaufträge zu akquirieren und bei der Durchführung mit Unternehmen zu kooperieren, welche über entsprechendes Personal verfügen“, benennt sie diese angeblichen Unternehmen nicht, wiewohl der vorgenannte Entscheidungsgrund des Verwaltungsgerichts hierzu Anlass geboten hätte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es komme für das Merkmal des Beschäftigten im Sinne der §§ 34a Abs. 4 Satz 1 GewO, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewachV nicht auf das arbeitsrechtliche Verhältnis des Erlaubnisinhabers zur eingesetzten Wachperson an; da die Regelungen der Abwehr von Gefahren dienten, die mit der Ausübung von Bewachungstätigkeiten u.a. durch unqualifizierte Personen einhergehen könnten, handele es sich bei einem Beschäftigten in diesem Zusammenhang um jede Person, die nach Weisung des Gewerbetreibenden tatsächlich eingesetzt werde. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern; sowohl § 34a Abs. 4 GewO als auch § 9 Abs. 1 BewachV stellen lediglich auf Personen ab, die „mit Bewachungsaufgaben beschäftigt“ sind. Warum ein solches Verständnis nicht - wie die Beschwerde demgegenüber meint - mit § 9 Abs. 3 Satz 2 BewachV zusammenpassen sollte, wonach der Gewerbetreibende jährlich bei ihm ausscheidende Personen melden müsse, erschließt sich dem Senat nicht; der Gewerbetreibende muss zu dem in der genannten Norm bezeichneten Zeitpunkt auch das Ausscheiden derjenigen Wachpersonen melden, mit denen er bei der Durchführung (nur) „eines Auftrags“ zusammengearbeitet hat.

8

Soweit die Beschwerde im Weiteren geltend macht, die Antragstellerin habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht ihre Mitwirkungspflicht nach § 29 GewO verletzt, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Antragstellerin verweigere Angaben über die von ihr in der Vergangenheit ausgeführten Bewachungsaufträge, obwohl ihr der Antragsgegner mit Bescheiden vom 20. August 2012 und 6. November 2012 entsprechende Auskunftserteilung für die Zeit seit März 2011 aufgegeben gehabt habe; hierauf habe die Antragstellerin nicht reagiert, obwohl sie nach eigenem Bekunden Bewachungsaufträge als Kerngeschäft durchführe. Hiergegen macht die Antragstellerin mit der Beschwerde sinngemäß geltend, sie sei nach § 29 GewO lediglich zu Angaben verpflichtet, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit erlaubten; vorliegend verlange der Antragsgegner jedoch „Angaben über Subunternehmer und alle bei der Ausführung des Auftrags eingesetzte Wachpersonen“, was „erneut auf § 9 BewachV“ abziele und nicht ihre Zuverlässigkeit beträfe. Dieser Sicht der Dinge vermag der Senat nicht zu folgen. Mit den Bescheiden vom 20. August 2012 und 6. November 2012 und dem dahinter stehenden Auskunftsverlangen möchte der Antragsgegner zur Überwachung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin in Erfahrung bringen, wie diese ihr Gewerbe im Einzelnen ausübt. Dazu gehören auch Angaben über etwaige Subunternehmer und eingesetzte Wachpersonen. Das Verwaltungsgericht ist deswegen zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch ihre Mitwirkungspflicht aus § 29 GewO verletzt hat.

9

Soweit die Beschwerde im Weiteren Ausführungen zu einem Sachkundenachweis des Herrn A... macht und hierzu insbesondere noch eine auf diesen lautende Dankurkunde des Bundesministers der Verteidigung vom 7. September 1999 hergereicht hat, kommt es auf die diesbezüglichen Fragen nicht entscheidungserheblich an, zumal auch der angefochtene Beschluss hierauf nicht abgestellt hat. Das Gleiche gilt für die mit der Beschwerde abschließend erwähnten „Vorwürfe von Straftaten“, die angeblich „haltlos“ seien.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).