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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.07.2015 – 29 K 222.11

ECLI:DE:VGBE:2015:0702.29K222.11.0A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Tenorpunkt 4. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Juli 2011 verpflichtet, der Klägerin für den Verlust des einzelkaufmännischen Unternehmens R... in Berlin-Mitte eine weitere Entschädigung i.H.v. 66.652,01 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für die Entziehung des Unternehmens R..., Kittel- und Schürzenfabrikation, in Berlin-Mitte.

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R... wurde 1906 im Handelsregister eingetragen. 1926 trat sein Schwiegersohn J... in das Unternehmen ein, das als oHG fortgeführt wurde. Am 1. November 1935 wurde das Ausscheiden von J... im Handelsregister eingetragen; er emigrierte im Dezember 1935 in die Niederlande. Zum 1. Januar 1936 veräußerte R... das nunmehr wieder einzelkaufmännische Unternehmen an F..., der am 21. Januar 1936 als Geschäftsinhaber im Handelsregister eingetragen wurde. R... und J... waren Juden.

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Nach dem Krieg beantragten die Töchter von R... Wiedergutmachungsleistungen. Im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz trug ihr Bevollmächtigter vor:

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Aus dem noch vorhandenen Vermögenssteuerbescheid des Finanzamts Wilmersdorf-Süd vom 2. März 1936 für Herrn R... nach dem Stand des Vermögens vom 1.1.1935 ergibt sich, daß der Einheitswert der Firma R... mit RM 65.180,-- festgestellt worden ist.

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Dieser Vermögensteuerbescheid ist heute nicht mehr ermittelbar. Nach besagtem Einheitswert stellte das Bezirksamt Zehlendorf mit Bescheid vom 12. Juni 1979 unter Berücksichtigung eines glaubhaft gemachten, von F... an R... gezahlten Kaufpreises von 13.700,- RM für Warenlager und Inventar ein Schaden i.H.v. 54.519,23 RM fest. Auf dieser Grundlage wurde Hauptentschädigung geleistet.

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Mit Schreiben vom 22. März 2006 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung auf den Vermögenswert „Betriebsvermögen: R... – Berufskleidung“ mit Angabe der zutreffenden Anschrift und beschränkte dies auf Entschädigung. Mit Bescheid vom 25. Juli 2010 (richtig: 2011) stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Berechtigung der Klägerin zum Einen für die Anteilsschädigung des Gesellschafters J... an der R... oHG zum 1. November 1935, zum Anderen für den Verlust des einzelkaufmännischen Unternehmens R... zum 1. Januar 1936 fest. Die Entschädigung für die Anteilsschädigung errechnete sie auf der Grundlage von 50 % des genannten Einheitswertes; insoweit ist der Bescheid nicht Gegenstand der Klage. Für die Entschädigung des Unternehmens ging das Bundesamt davon aus, der Einheitswert der oHG könne dafür nicht zu Grunde gelegt werden. Mangels Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Bilanzen werde der Wert des Unternehmens geschätzt. Unter Berücksichtigung der Schadensfeststellung für die Anteilsschädigung werde ein Wert von 50 % des Einheitswertes der vormaligen oHG angesetzt. Davon wurde nach Vervierfachung die 20 : 1 in DM umgerechnete Gegenleistung abgezogen, von der Summe der Entschädigung zudem den von der Lastenausgleichsbehörde bestandskräftig festgestellten Rückforderungsbetrag. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28. Juli 2011 zugestellt.

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Mit der am 26. August 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, im BFG-Verfahren sei der Einheitswert von 65.180,- RM zum Schadenszeitpunkt 1. Januar 1936 als nachgewiesen festgestellt worden; er ergebe sich zudem aus dem Inhalt des Vermögensteuerbescheides. Er sei daher auch hier für die Entschädigung anzusetzen. Sie beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Änderung des Tenorpunktes 4 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Juli 2011 zu verpflichten, der Klägerin über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 66.652,01 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Der Einheitswert für die OHG sei für die Entschädigung für das einzelkaufmännische Unternehmen nicht verwertbar. Werde statt des halben Einheitswertes der oHG der Wert nach dem Kennzahlverfahren, basierend auf der glaubhaft gemachten Beschäftigtenzahl (16 Angestellte, 6 Heimarbeiterinnen und vier Zwischenmeister) angesetzt, ergebe sich ein noch niedrigerer Wert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter und ein Ordner) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

15

Die von der Behörde vorgenommene Festsetzung der Entschädigung der Höhe nach verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögenswerten, für die – wie bei Unternehmen – ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Maßgeblich ist der im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung – hier: zum 1. Januar 1935 – zuletzt festgestellte Einheitswert, wenn er bekannt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Einheitswertbescheid noch vorhanden ist. Der Einheitswert kann sich vielmehr auch aus einer sonstigen Quelle ergeben, wenn die Richtigkeit dieser Wiedergabe frei von Zweifeln ist (Urteil der Kammer vom 27. Mai 2010 – VG 29 A 359.07 –, ZOV 2010, 199 = juris Rdnr. 28 ff.). Das ist hier hinsichtlich des in dem Bescheid des Bezirksamtes Zehlendorf vom 12. Juni 1979 als nachgewiesen bezeichneten Einheitswertes zum 1. Januar 1935 der Fall; angesichts der präzisen Benennung des Vermögensteuerbescheides vom 2. März 1936 im zu Grunde liegenden Antrag geht die Kammer davon aus, dass dieser heute nicht mehr auffindbare Bescheid damals tatsächlich vorlag.

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Auf Grund der weiteren hier vorliegenden Erkenntnisse ist zudem mit hinreichender Gewissheit nachgewiesen, dass dieser Einheitswert auch noch für das nach dem Ausscheiden des Gesellschafters J... entstandene einzelkaufmännische Unternehmen galt. Dabei hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter gebotener Berücksichtigung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Richterinnen und Richter dürfen und müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139.67 –, BGHZ 53, 245 = juris Rdnr. 72). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise bestehenden Beweisnot ist zwar nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Ihr ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen; das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen (Urteil der Kammer vom 20. Mai 2015 – VG 29 K 169.13 –, juris Rdnr. 38 m.w.N.).

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Bereits das Bezirksamt Zehlendorf ist im Schreiben an den Vorort beim Regierungspräsidenten in Hannover vom 21. November 1977 davon ausgegangen, dass der per 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert nicht fortgeschrieben wurde, weil die Forstschreibungsgrenze nicht erreicht wurde. Dies deckt sich mit den Angaben der damaligen Antragstellerinnen, dass der ohne Einlage in das Geschäft des Schwiegervaters eingetretene Gesellschafter J... ohne Abfindung wieder ausgeschieden sei; er habe lediglich einen 1930 gebraucht erworbenen Pkw erhalten. Die vorherige entgegenstehende Vermutung des Bezirksamtes im Schreiben an den Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 20. Januar 1977, es sei naheliegend, dass J... sein Kapital aus dem R...’schen Betrieb in eine in Amsterdam gegründete Gesellschaft eingebracht habe, wurde dabei durch Vorlage des entsprechenden Gesellschaftsvertrages widerlegt. Danach hatte er – anders als der „die Agenturen und Vertretungen“ einbringende Mitgesellschafter – gemäß § 2 lediglich seine „ganze Arbeit und Fleiß“ einzubringen und gemäß § 9 bei Ausscheiden im Wesentlichen nur einen Anspruch auf Gewinnausschüttung hatte. Ein Verzicht auf eine etwaige Abfindung aus dem Geschäft des Schwiegervaters erscheint schließlich vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass er auf Grund der Devisenbestimmungen und der Reichsfluchtsteuer nur einen geringen Teil in die Niederlande hätte transferieren können. Zudem lässt seine ausweislich der Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei Beteiligungen mehrerer Personen vom 20. Februar 1936 seinen Gewinnanteil übersteigenden Barentnahme darauf schließen, dass gerade dies vermieden werden sollte.

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Die Annahme der Lastenausgleichsbehörde, die Voraussetzungen einer Neufestsetzung des Einheitswertes nach Ausscheiden des J... hätten nicht vorgelegen, wird zwar nicht allein dadurch bestätigt, dass noch im Bescheid vom 2. März 1936 der alte Einheitswert angeführt wurde, da dies noch zeitnah zum Ausscheiden lag und deshalb denkbar ist, dass die für eine Neufestsetzung erforderliche Prüfung noch ausstand. Dass sie gleichwohl zutreffend war, wird zur Überzeugung des Gerichtes bestätigt durch den Bescheid des Finanzamtes vom 2. Oktober 1937, mit dem der Einspruch von R... gegen den Einkommensteuerbescheid 1936 zurückgewiesen wurde. Dabei wurde seinem Antrag auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen unter Hinweis auf sein beträchtliches Vermögen nicht entsprochen, zu dem u.a. „65.180,- RM Anteil an einem Betriebsvermögen“ zählte. Wenn also das Finanzamt noch zwei Jahre nach Ausscheiden und Ausreise von J... davon ausging, dass das Firmenvermögen in Höhe des Einheitswertes insgesamt R... zustand, kann dies nur darauf beruhen, dass – auch nach der Überprüfung im Einspruchsverfahren – mit dem Ausscheiden kein eine Neubewertung erfordernder wesentlicher Mittelabfluss stattgefunden hatte.

19

Ist somit Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der vierfache Einheitswert, errechnet sich die noch zu leistende Entschädigung so wie von der Klägerin in der Klagebegründung vom 28. September 2012, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, dargestellt.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 3 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Gründe, gemäß §§ 132 Abs.2, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

BESCHLUSS

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

23

66.652,01 Euro

24

festgesetzt.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG).