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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.07.2015 – 80 K 20.14 OL

ECLI:DE:VGBE:2015:0710.80K20.14OL.0A

Orientierungssatz

Die Mitwirkung eines Lehrers an einer anonymen Schülerbefragung hinsichtlich des gewalttätigen Verhaltens eines namentlich in dem Fragebogen genannten Schülers stellt grundsätzlich ein Dienstvergehen dar.(Rn.28) Jedoch ist dieses Verhalten für sich genommen nicht ausreichend, um eine Disziplinarmaßnahme, in diesem Fall einen Verweis, zu verhängen.(Rn.31)

Tenor

Die Disziplinarverfügung vom 12. September 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen sie ein Verweis verhängt wurde.

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Die 19... geborene Klägerin steht seit 2002 als Lehrerin im Dienst des Beklagten; seit 2004 ist sie Beamtin auf Lebenszeit.

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Die Klägerin ist ledig und hat zwei erwachsene Kinder. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht.

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Im Jahr 2012 war die Klägerin an der F...-Schule in Berlin-N..., einer Gemeinschaftsschule mit Grund-, Mittel- und gymnasialer Oberstufe, Klassenlehrerin der Klasse 7.5., in die auch der seinerzeit 12-jährige A... ging. Mit A... gab es schon seit längerem Probleme, weil dieser insbesondere mit Beleidigungen und Gewaltanwendungen gegenüber anderen Schülern aufgefallen war und Gespräche mit ihm und seinen Eltern keine durchgreifende Besserung brachten. Am 21. März 2012 gab es aufgrund der Verhaltensweisen von A... eine Klassenkonferenz, in der erneut die Aggressivität des Schülers Gegenstand der Beratungen war. Es wurde nach längerer Diskussion eine Maßnahmekatalog beschlossen, der u.a. die Verhängung eines Verweises gegen den Schüler sowie bestimmte kontrollierende Verhaltensmaßregeln enthielt.

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Am 18. April 2012 erfuhr die Klägerin anlässlich einer weiteren Klassenkonferenz, bei der es allerdings um Fehlverhalten der Schülerin J... aus der Parallelklasse 7.3 ging, von dem Vorwurf der Schülerin, dass A... sie einige Wochen zuvor im März 2012 sexuell bedrängt, ihr in der Schulöffentlichkeit u.a. die Hose ausgezogen habe. Die Klägerin befragte daraufhin Schüler einer zehnten Klasse, die die Schilderung von Y... weitgehend bestätigten. Im Rahmen von Besprechungen der Klassenlehrer der siebten Klassen sowie dem Schulleiter wurde beschlossen, eine schriftliche und anonyme Befragung unter den Schülern der siebten Klassen durchzuführen, um vermutete weitere Übergriffe ähnlicher Art durch A..., aber auch von anderen Schülern, aufzudecken. Man entschloss sich hierbei, den Namen von A... im Fragenbogen ausdrücklich zu nennen, weil man sich hiervon ein besseres Ergebnis versprach und davon ausging, dass sein Verhalten unter den Schülern der 7. Klassen ohnehin bekannt sei. Einige Lehrer, u.a. auch die Klägerin, bereiteten daraufhin den Fragebogen vor, der dem Schulleiter vorgelegt und von diesem genehmigt wurde.

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Die Einleitung des Fragebogens lautete wie folgt:

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„Lieber Schüler/liebe Schülerin!

Das Strafgesetzbuch sagt:

Wenn das passiert:

Unerwünschte körperliche Berührung, sexuelle Anspielungen, unerwünschte Witze mit sexuellem Inhalt, Beleidigungen in Bezug auf Geschlecht oder sexuelle Orientierung der Zielperson

Dann ist das:

Sexuelle Belästigung und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Täter abmahnen; versetzen oder kündigen

Rechtliche Folgen:

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Es ist wichtig, dass alle Schüler/innen unserer Schule angst frei die Schule besuchen und hier lernen können, aber wir wissen durch mehrere Berichte und Zeugenaussagen, dass dies nicht der Fall ist. Und das muss sich sofort ändern!!!!

Beantwortet deshalb die folgenden Fragen wahrheitsgemäß.

Schweigen schützt den Täter. Wer Täter schützt wir selbst zum Täter!!!! Unterlassene Hilfeleistung ist ein massiver Straftatbestand."

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Die nachfolgenden Seiten des Fragebogens enthielten dann Fragen wie diese: „Was weißt du über die oben beschriebenen Situationen? Wer wurde von A... bedroht, beleidigt oder geschlagen? Was hast du selbst gesehen… und wann? Wurdest du schon einmal von A... bedroht, beleidigt oder geschlagen? Wie und wann? Gibt es noch andere Schüler, die Schüler unserer Schule/unseres Jahrgangs schlagen, bedrohen oder beleidigen? Wer, wie?...“

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Die Befragung der Schüler der siebten Klassen fand sodann am 23. April 2012 zeitgleich unter Aufsicht von Klassenlehrern und zusätzlichen Pädagogen statt. Anschließend wurden die von den Schülern anonym ausgefüllten Fragebogen ausgewertet.

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Am 2. Mai 2012 kam es zu einem Gespräch des Schulleiters mit den Eltern von A..., die sich bereits zuvor über die Fragebogenaktion beschwert und eine - später zurückgezogene - Strafanzeige gegen die Klägerin gestellt hatten.

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Im Rahmen einer weiteren Klassenkonferenz vom 9. Mai 2012, an der die Klägerin krankheitsbedingt nicht teilnahm, wurde erneut über das schulische Verhalten von A... diskutiert. Die bereits zuvor vom Schulleiter ausgesprochene zehntätige Suspendierung von A... wurde bestätigt und A... ab sofort einer Parallelklasse zugewiesen; hinzu kamen weitere psychologische und pädagogische Maßnahmen.

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Unter dem 25. September 2012 leitete der Beklagte gegen die Klägerin wegen der Fragebogenaktion vom 23. April 2012 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, hiermit - wegen der ausdrücklichen Benennung des Schülers A... als Verursacher von Körperverletzungen, Beleidigungen und sexuellen Übergriffen auf andere Schüler - sowohl gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als auch gegen den schulischen Erziehungsauftrag verstoßen zu haben.

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Eine erste Disziplinarverfügung vom 16. September 2013, mit der gegen die Klägerin wegen des monierten Verhaltens ein Verweis verhängt worden war, nahm der Beklagte im Rahmen des hiergegen von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens VG 8... wegen eines Verfahrensfehlers zurück und setzte das Disziplinarverfahren fort. Auf den ihr Anfang Juni 2014 zugesandten Ermittlungsbericht äußerte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2014, in dem sie insbesondere datenschutzrechtliche Verstöße abstritt, weil die dem Schüler A... vorgeworfenen Verhaltensweisen, insbesondere auch der sexuelle Übergriff auf eine Mitschülerin, im Jahrgang seinerzeit offenkundig gewesen sei. Zudem sei die Fragebogenaktion auch nicht die Alleinidee der Klägerin gewesen, sondern habe auf einem gemeinsamen Entschluss des Lehrerkollegiums einschließlich des Schulleiters beruht.

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Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte die Disziplinarverfügung vom 12. September 2014, mit der er gegen die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an der Fragebogenaktion vom 23. April 2012 erneut einen Verweis verhängte. Durch ihre Beteiligung an der Fragebogenaktion habe die Klägerin ein fahrlässiges Dienstvergehen begangen, weil sie ihrer Verschwiegenheitspflicht und dem Datenschutzgesetz zuwider zugelassen habe, dass durch die namentliche Nennung des Schülers als überführten Straftäter dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden sei. Die Aufklärung strafbarer Handlungen obliege allein den Straforganen; im Übrigen sei eine anonyme Schülerbefragung zur Aufklärung eines konkreten Vorfalls ungeeignet.

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Die personenbezogene Befragung sei mit dem Erziehungsauftrag der Schule und den Grundrechten des betroffenen Schülers nicht zu vereinbaren. Es könne nicht angehen, den Schüler und seine mutmaßliche Tat öffentlich am für Erwachsene geltenden Strafrahmen zu messen. Als 12-Jähriger unterliege der Schüler noch nicht einmal dem Jugendstrafrecht.

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Die Klägerin müsse sich ein schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen. Insoweit sei es unerheblich, ob sie als Initiatorin oder infolge der im Kollegium beschlossenen Schülerbefragung als „Mittäterin“ anzusehen wäre. Da die Entscheidung für die Schülerbefragung jedoch maßgeblich von der Beratung und Zustimmung seitens des Schulleiters geprägt gewesen sei, könne das Fehlverhalten der Klägerin als fahrlässig angesehen werden, so dass insgesamt ein Verweis angemessen sei.

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Mit ihrer am 20. Oktober 2014 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Disziplinarverfügung und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren.

18

Die Klägerin beantragt,

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die Disziplinarverfügung vom 12. September 2014 aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest.

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Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt und die darin befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.

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Der behördliche Disziplinarvorgang sowie die über die Klägerin geführte Personalakte wurden beigezogen.

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Durch Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2015 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

27

Das der Klägerin in der angegriffenen Disziplinarverfügung vorgeworfene Fehlverhalten erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen an ein Dienstvergehen.

28

Die Mitwirkung der Klägerin an der Schülerbefragung vom 23. April 2012 war - insofern ist der Einschätzung des Beklagten zu folgen - objektiv pflichtwidrig, weil mit der ausdrücklichen Benennung des Schülers A... im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung einer Mitschülerin, verbunden mit sachlich weitgehend unrichtigen Ausführungen über vermeintliche Straftatbestände und angedrohte Freiheitsstrafen, der Fürsorge- und Erziehungsauftrag der Schule gegenüber dem Schüler verletzt wurde. Eine derartige „Anprangerung“ des - im Übrigen seinerzeit noch nicht strafmündigen - Schülers gegenüber einer gesamten Jahrgangsstufe im Text eines Fragebogens verletzte dessen Persönlichkeitsrecht, zu dessen Achtung auch die Klägerin als Klassenlehrerin im Rahmen ihrer Dienstpflichten berufen war. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der sexuelle Übergriff auf die Mitschülerin, wie von der Klägerin vorgetragen, in der Jahrgangsstufe weitgehend oder überwiegend bekannt, sein Verhalten schulöffentlich gewesen war. Dies mindert allenfalls das Gewicht der Persönlichkeitsverletzung. Auch ein nachvollziehbarer Grund für eine derartige Bloßstellung bestand nicht. Der Vorfall war, wie von der Klägerin eingeräumt, durch verschiedene Zeugenaussagen im Vorfeld der Befragung, bereits hinreichend aufgeklärt; es ging im Wesentlichen darum, weiteres belastendes Material gegen den Schüler zu sammeln, um ggf. gravierendere Maßnahmen ergreifen zu können. Eine derartige „Ausforschung“ im Hinblick auf vermutetes weiteres Fehlverhalten eines bestimmten Schülers im Rahmen einer schriftlichen Jahrgangsbefragung war jedoch mit dem Persönlichkeitsrecht des Schülers, der nicht zum „Objekt“ degradiert werden durfte, nicht vereinbar.

29

Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gegen die Geheimhaltungspflicht ist dagegen nicht zu erkennen, da sich das Fehlverhalten der Klägerin „intern“, also im Rahmen des Schulbetriebs abspielte und § 64 Berliner Schulgesetz die „Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulbezogenen Aufgaben ausdrücklich zulässt.

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Der Verstoß gegen ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Schüler besteht bei der Klägerin darin, dass sie an der Schülerbefragungsaktion mitgewirkt, es insbesondere zugelassen hat, dass auch die von ihr geleitete Klasse, deren Schüler A... war, an der Befragung teilgenommen hat.

31

Nicht jeder Fehler eines Beamten im Rahmen seiner Amtsführung stellt jedoch bereits ein Dienstvergehen dar. Dies ist erst der Fall, wenn die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten wurde.

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Daran fehlt es hier aus folgenden Gründen: Der Klägerin wird weder vorgeworfen, dass sie die Schülerbefragungsaktion initiiert noch dass sie den zu beanstandenden Text persönlich verfasst hätte. Auch der Beklagte geht davon aus, dass es sich insofern um ein „Gemeinschaftswerk“ des Lehrer-Kollegiums handelte, ohne dass die einzelnen Beiträge bestimmten Personen zuzuordnen wären. Entscheidend ist schließlich für die disziplinarrechtliche Bewertung, dass der Text der Fragebögen vor seiner Verwendung dem Schulleiter vorgelegt und von diesem genehmigt wurde, der Klägerin mithin von ihrem Vorgesetzten bestätigt wurde, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die beabsichtigte Handlungsweise bestünden. Die Klägerin ist somit nicht eigenmächtig und ohne Absprache oder Nachfrage vorgegangen, sondern hat sich aufgrund der bei ihr bestehenden rechtlichen Unsicherheit, ob man den Namen des Schülers auf diese Weise nennen dürfe, ausdrücklich bei ihrem Vorgesetzten rückversichert. Angesichts dieser grundsätzlich korrekten Vorgehensweise bei rechtlichen Zweifeln ist die durch den Schulleiter und auch die übrigen Kollegen mit verursachte rechtliche Fehleinschätzung der Klägerin bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Art der Schülerbefragung insgesamt nur als fahrlässig einzustufen und erreicht nicht das Gewicht, das für die Annahme eines Dienstvergehens erforderlich gewesen wäre. Der Umstand, dass - mit Ausnahme des Schulleiters - gegen keinen anderen Klassenlehrer disziplinarrechtlich vorgegangen wurde, bestätigt diese Einschätzung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.