Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.07.2015 – OVG 4 S 11.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0723.OVG4S11.15.0A
Orientierungssatz
Kommt für Leistungen, die die Anforderungen übersteigen, nur eine Notenstufe in Betracht, fehlt es dem Beurteilungssystem an einer Notenskala, die gerade auch im oberen bzw. obersten Bereich des Leistungsspektrums hinreichend abgestufte Differenzierungen zulässt.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 17. März 2015, 2 L 1319/14, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 19. November 2013, S. 297 (dort Ziff. II), ausgeschriebene Schulleiterstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von zwei Wochen verstrichen ist.
Den rechtlichen Maßstab des angefochtenen Beschlusses für die Überprüfung einer Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Ebenso wenig wendet sie sich gegen den auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Ansatz des Verwaltungsgerichts, als vorrangiges Auswahlkriterium sei auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die nach einem Maßstab erstellt sein müssten, der eine hinreichend differenzierende Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes der Bewerber zulasse. Die auf dieser Grundlage getroffene Würdigung, die der Auswahl zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen seien nicht hinreichend aussagekräftig, so dass es an einer tragfähigen Grundlage für die Auswahlentscheidung fehle, wird von der Beschwerde nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen erschüttert.
Die Einwände des Rechtsbehelfs gegen die Annahme des angefochtenen Beschlusses, bereits die einschlägigen Beurteilungsverwaltungsvorschriften, die Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (VV-Dienstliche Beurteilungen-Lehrkräfte - BeurtVV-L) vom 22. Februar 2012 (ABl. MBJS S. 102), stellten für die vorliegende Konstellation kein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem eine Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchgeführt werden könne, bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es an einer Notenskala fehle, die gerade auch im oberen bzw. obersten Bereich des Leistungsspektrums hinreichend abgestufte Differenzierungen zulasse. Das Vorbringen des Antragsgegners, die Abstufung von fünf Noten in einer dienstlichen Beurteilung sei ausreichend, führt für sich genommen nicht weiter, da das Verwaltungsgericht nicht die Anzahl der Notenstufen, sondern deren Zuordnung zu den erbrachten Leistungen beanstandet hat. Die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, Beamte im oberen Leistungsspektrum könnten nach diesem System allesamt nur mit der Note 1 („übertrifft die Anforderungen erheblich“) bewertet werden, ohne dass weitere Differenzierungen vorgesehen seien oder auch nur praktiziert würden, wird vom Rechtsbehelf nicht durchgreifend erschüttert. Dessen Vorbringen, die BeurtVV-L böten zwei Notenstufen oberhalb der durchschnittlichen Bewertung eines für seine Tätigkeit geeigneten Beamten („entspricht den Anforderungen“) wird durch die Beschreibung der Notenstufen in Nr. 7 Abs. 2 BeurtVV-L nicht gestützt. Maßstab der Beurteilung ist nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 BeurtVV-L die Leistung, die unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit erwartet werden kann. Die vom Antragsgegner angesprochene Note 3 liegt unterhalb dieses Maßstabs. Denn sie beschreibt nach ihrer Definition in Nr. 7 Abs. 2 Buchst. c) BeurtVV-L Leistungen, die kleine Mängel oder Fehler aufweisen, aber ansonsten dem erwarteten Leistungsstandard entsprechen; die Anforderungen werden zufriedenstellend erfüllt. Leistungen, mit denen die Anforderungen voll, d.h. ohne die für die Notenstufe 3 genannten Fehler und Mängel, erfüllt werden, sind von der Notenstufe 2 erfasst, so dass für Leistungen, die die Anforderungen übersteigen, allein die Notenstufe 1 verbleibt. Die für Beamte außerhalb des Schuldienstes geltende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) vom 16. November 2010 (ABl S. 2065), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. August 2013 (ABl. S. 2436), gibt dagegen in Nr. 5.2.3 für Leistungen, die die Anforderungen übertreffen, insgesamt sechs Benotungsstufen (Stufen 5 bis 10) vor, die danach unterscheiden, in welchem Maße die Anforderungen übersteigende Leistungen gezeigt werden. Für eine solche Differenzierung lassen die BeurtVV-L, die Zwischeneinstufungen nicht vorsehen, keinen Raum. Damit kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht hinreichend zwischen einer durchschnittlich geeigneten Lehrkraft, einer überdurchschnittlich geeigneten Lehrkraft und einer außerordentlich geeigneten Lehrkraft unterschieden werden. Während eine Lehrkraft, die, ohne sich hervorzuheben, die Anforderungen ohne Mängel erfüllt, mit der Notenstufe 2 zu bewerten ist, verbleibt für die besseren Lehrkräfte allein die Notenstufe 1.
Die Rüge des Rechtsbehelfs, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem Beurteiler eine Vielzahl zu bewertender Einzelfähigkeiten - 22 Unterkategorien der Leistung und 12 Einzelbewertungen der Eignung - vorgegeben seien, ist im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Diese Einzelmerkmale betreffen den Gegenstand der Bewertung, nicht aber die im angefochtenen Beschluss beanstandete Notenskala. Deren Mängel werden nicht dadurch relativiert, dass eine Vielzahl von Noten zu erteilen ist.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass sich in Fällen, in denen sich zwei Bewerber - wie hier - als absolut gleich geeignet darstellen, nicht durch eine stärkere Abstufung der Beurteilungsmerkmale begegnen lasse, verkennt er, dass eine solche differenzierende Bewertung hier gerade nicht stattgefunden hat. Mit der pauschalen Vergabe der Höchstnote in sämtlichen Unterkategorien sind zwar beiden Bewerbern gleichermaßen die Anforderungen erheblich übertreffende Leistungen bescheinigt worden. Die Beurteilungen lassen aber nicht erkennen, in welchem Maße die Anforderungen überstiegen werden. Die Annahme, auch eine stärker differenzierende Bewertung müsse zu einem Gleichstand führen, greift der Einschätzung des Beurteilers vor und ist daher spekulativ. Stünde zumindest eine weitere Notenstufe in diesem Leistungsbereich zur Verfügung, liegt es nahe, dass von der Möglichkeit der Abstufung auch Gebrauch gemacht würde, zumal sich die Bewerber ausweislich der ergänzenden Bemerkungen unter Nr. 8 ihrer Beurteilungen in unterschiedlicher Art und Weise hervorheben.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Auswahlverfahren für die Besetzung von Schulleitungsfunktionsstellen enthalte zusätzlich eine Reihe von Prüfschritten, die eine differenzierte Leistungsbewertung ermöglichten. Die vom Antragsgegner angesprochenen Ergebnisse der Mitschaustunde, des Kolloquiums und der Konferenzleitung beziehen sich auf die für Schulleitungspositionen besonders erforderlichen Fähigkeiten, die von der Beurteilung als Lehrkraft nicht erfasst werden. Sie betreffen mithin die Eignung für das angestrebte Amt, nicht aber die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen. Auch wenn diese zusätzlichen Erkenntnisse bei der Eignungsprognose gerade mit Blick auf die speziellen Führungsaufgaben zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 43 ff.), sind Grundlage des Bewerbervergleichs die im bisherigen Amt gezeigten Leistungen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 49). Erweist sich deren Bewertung als defizitär, können diese Mängel nicht durch Elemente der Eignungsbeurteilung behoben oder ausgeglichen werden.
Mit den weiteren Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zur Anwendungspraxis des Antragsgegners bei der Vergabe der Note 1 setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Insbesondere geht sie nicht auf den für den Beigeladenen nach der BeurtVV erstellten Beurteilungsbeitrag bezüglich seiner Tätigkeit als Fachseminarleiter ein, dessen Berücksichtigung bei der Notenvergabe das Verwaltungsgericht als Beleg für eine übergroße Bandbreite der Spitzennote gewürdigt hat.
Die Ausführungen des Rechtsbehelfs zu den als Hilfskriterien herangezogenen Voten des Schulkonferenz und des Schulträgers bedürfen keiner Erörterung, da die Annahme eines Leistungsgleichstandes zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, der eine Heranziehung von Hilfskriterien rechtfertigen könnte, nach den nicht durchgreifend erschütterten Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht.
Sollte der Antragsgegner mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht räume selbst ein, dass auch im Ergebnis einer stärker differenzierten dienstlichen Beurteilung eine gleiche Eignung der Bewerber stehen könnte, in Frage stellen wollen, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung die Auswahl des Antragstellers möglich erscheine, verkennt er die Argumentation des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Bemerkung nur ein denkbares Ergebnis eines rechtmäßigen Leistungsvergleichs neben anderen - Vorrang eines Bewerbers - angesprochen, dabei aber zugleich betont, dass die gegebene Beurteilungslage dazu keine Einschätzung zulasse und das Ergebnis in jede Richtung offen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).