Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.07.2015 – 1 L 241.15

ECLI:DE:VGBE:2015:0724.1L241.15.0A

Orientierungssatz

1. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes. (Rn.5)

2. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. (Rn.6)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der am 24. Juli 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2015 erhobenen Widerspruches vom 24. Juli 2015 wiederherzustellen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelt, ist nach der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Wirkungen des Bescheids verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 5 VwGO).

5

Die getroffene Feststellung ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 VersammlG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgen, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken.

6

Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460). Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 f.).

7

Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2461). Die rechtliche Beurteilung ist danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23/06 –, BVerwGE 129, 42-52).

8

Im vorliegenden Fall treten versammlungsrechtliche Elemente hinter dem Vergnügungsanliegen so stark zurück, dass es sich nach dem Gesamtgepräge der Veranstaltung nicht um eine Versammlung handelt. Als auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Elemente hat das Gericht die im Ablaufplan der Antragstellerin vom 24. Juli 2015 bezeichneten Ansprachen von ihrem Landesvorsitzenden und ihrem Generalsekretär gewertet. Diese sollen sich mit dem „Missbrauch des Demonstrationsrechts“ und den Wahlen zum Abgeordnetenhaus befassen. In zeitlicher Hinsicht sollen diese Redebeiträge lediglich zweimal fünf Minuten dauern und möglicherweise einige Minuten im Rahmen der inhaltlich nicht näher beschriebenen Abschlusskundgebung, die samt Musik- und Sprechchören auf ca. eine halbe Stunde angesetzt ist. Die übrigen Veranstaltungselemente überwiegen und wirken aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachtes nicht wie eine Meinungskundgabe, sondern wie reine Musik, Tanz- und Unterhaltungsbeiträge. Der weit überwiegende Teil der auf ca. zwei Stunden angelegten Veranstaltung wird durch Märsche mit Musik und Sprechchören bestritten, ohne dass die Antragstellerin dargetan hat, welchen Inhalts diese sind und welche Aussagen damit getroffen werden sollen. Eine Meinungskundgabe ist insoweit nicht erkennbar, insbesondere wird keinerlei Zusammenhang mit den vorbezeichneten Redebeiträgen hergestellt. Auch hinsichtlich der im Ablaufplan angekündigten Ansprachen von „Mütze Katze“, die ohnehin nur einen äußerst kurzen Zeitraum von ca. 6 Min ausmachen, ist nicht erkennbar, dass sie über ihren Unterhaltungscharakter hinaus eine Meinung transportieren sollen. Soweit sich die Antragstellerin auf die Unterstützung der Institution „Ehe für alle“ beruft, ist nicht ersichtlich, ob überhaupt und auf welche Art und Weise deren Forderungen im Rahmen der Veranstaltung thematisiert werden sollen.

9

Der Gesamteindruck einer Vergnügungsveranstaltung wird bestätigt durch die im Vorfeld der Veranstaltung getätigten öffentlichen Äußerungen und Aufrufe, insbesondere den auf der Homepage des Clubs S... veröffentlichten „Demonstrationsaufruf“ mit dem Titel „Glitzer für´s Volk – Die machtvolle Großdemonstration!“, die ganz vorrangig mit der Ankündigung von Musik, DJ´s und Partystimmung für die Veranstaltung wirbt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 39, 52 ff. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts nach der dortigen Nr. 1.5.