Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.08.2015 – OVG 6 N 90.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0810.OVG6N90.15.0A

Orientierungssatz

1. Erfasst werden durch § 14 Abs. 2 BauNVO solche Anlagen, die als dezentraler, untergeordneter Bestandteil funktional in ein übergeordnetes Versorgungssystem eingebunden sind, wie etwa Verteilerkästen, Transformatorenhäuschen, Verstärkerkästen oder etwa Leitungsmasten, nicht aber Hauptanlagen solcher Versorgungsnetze wie zum Beispiel Elektrizitätswerke oder eben – wie hier – Umspannwerke.(Rn.4)

2. Eine KFZ-Werkstatt ist in einem allgemeinen Wohngebiet, sofern nicht eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, unzulässig.(Rn.6)

3. Ein Landschaftsbaubetrieb ist kein Gartenbaubetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO.(Rn.6)

4. Schon der werktägliche Zu- und Abgangsverkehr mit Maschinen (nach Angaben des Klägers ein mittlerer LKW sowie ein Radlader) und Gerätschaften zum Landschaftsbau ist objektiv geeignet, in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 27. März 2014, 5 K 913/11, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. März 2014 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung nicht.

2

1. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgebliche Vorbringen des Klägers genügt nicht zur Darlegung des von ihm geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Der Kläger wendet sich mit der Zulassungsbegründung in erster Linie gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung sei nach dem Ergebnis des durchgeführten Ortstermins und der weiteren tatsächlichen Angaben nicht als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO einzuordnen, weshalb der Kläger sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB stützen könne. Die Einwände des Klägers gegen die tatrichterliche Würdigung des Prozessstoffes greifen nicht durch. Er zeigt nicht auf, dass das Gericht von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, entscheidungserhebliche Umstände übergangen hat oder die Tatsachen- oder Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht angesichts der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Grundstücksnutzungen, namentlich der zunächst auf dem Grundstück E...straße 7 betriebenen KFZ-Werkstatt, des auf der gegenüber liegenden Straßenseite ansässigen Landschaftsbaubetriebs und des Umspannwerks davon ausgegangen ist, dass es sich um eine Gemengelage handelt und nicht um ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO, weil die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

4

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die trennende Wirkung der Goethestraße verkannt (weshalb das jenseits der Straße gelegene Umspannwerk nicht mit in die Betrachtung habe einbezogen werden dürfen), greifen seine Einwände gegen die tatrichterliche Würdigung nicht durch, mit denen er der gerichtlichen Wertung lediglich seine eigene Einschätzung gegenüberstellt. Auch reicht der Hinweis nicht aus, die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts habe sich bei dem Ortstermin nicht in die Goethestraße begeben. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Eindrucks des Ortstermins, bei dem unstreitig auch das (jenseits der Goethestraße gelegene) Umspannwerk in Augenschein genommen worden ist, sowie aufgrund der Luftbilder, Pläne und Lichtbilder ausreichendes Anschauungsmaterial, um über die Frage zu befinden, ob die Goethestraße eine trennende Wirkung entfaltet, und hat dies in dem Urteil nachvollziehbar verneint. Auf dieser Grundlage konnte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass das (in die Betrachtung einzubeziehende) Umspannwerk in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist, weil es weder als Regel- noch als Ausnahmebebauung zugelassen ist. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht (ebenso wie der Kläger in der Zulassungsbegründung) nicht ausdrücklich damit befasst, ob es als Nebenanlage zur Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität nach § 14 Abs. 2 BauNVO zulässig sein könnte. Diese Frage ist indes angesichts der Funktion und Größe der Anlage offensichtlich zu verneinen. Erfasst werden durch § 14 Abs. 2 BauNVO solche Anlagen, die als dezentraler, untergeordneter Bestandteil funktional in ein übergeordnetes Versorgungssystem eingebunden sind, wie etwa Verteilerkästen, Transformatorenhäuschen, Verstärkerkästen oder etwa Leitungsmasten, nicht aber Hauptanlagen solcher Versorgungsnetze wie zum Beispiel Elektrizitätswerke oder eben – wie hier – Umspannwerke (vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, Rn. 36 zu § 14 BauNVO).

5

Selbst wenn aber das Umspannwerk nicht in die Betracht einzubeziehen wäre, änderte dies nichts an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Bewertung des Gebietes; denn so hindern schon die diesseits der Goethestraße in der näheren Umgebung vorhandenen, selbst ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Gewerbebetriebe, also die (vormalige) KFZ-Werkstatt und der Landschaftsbaubetrieb, die Einstufung als faktisches Baugebiet nach § 4 BauNVO.

6

Dass eine KFZ-Werkstatt in einem allgemeinen Wohngebiet, sofern nicht eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, für die hier nichts ersichtlich ist, unzulässig ist, hat der Kläger selbst hinlänglich dargelegt. Soweit er geltend macht, die Charakterisierung des Landschaftsbaubetriebs als störender Gewerbebetrieb sei unzutreffend, überzeugt dies nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit nicht (lediglich) um einen Gartenbaubetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO handelt, weil der Betrieb nicht überwiegend dem Anbau von Obst und Gemüse dient, sondern dem Landschaftsbau. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass auf dem Flurstück 8... direkt gegenüber dem klägerischen Grundstück in drei barackenähnlichen Gebäuden sowohl das Büro der Landschaftsbaufirma als auch die für den Betrieb erforderlichen Maschinen und Geräte untergebracht seien und ein Betriebshof dieses Umfangs mit Blick auf den Zu- und Abgangsverkehr durch größere Fahrzeuge in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulassungsfähig sei. Die tatsächlichen Feststellungen stellt der Kläger im Grunde nicht in Frage, sondern führt in der Zulassungsbegründung selbst aus, dass das Grundstück der Lagerung diene und die Maschinen morgens wegfahren und abends zurückkommen. Schon dieser werktägliche Zu- und Abgangsverkehr mit Maschinen (nach Angaben des Klägers ein mittlerer LKW sowie ein Radlader) und Gerätschaften zum Landschaftsbau ist objektiv geeignet, in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören, mag auch der Kläger selbst dies anders einschätzen. Nimmt man den jedenfalls in gewissem Umfang üblicherweise erwartbaren Zu- und Abgangsverkehr durch das auf dem Gelände ansässige Firmenbüro hinzu, selbst wenn nach Angaben des Klägers dort nur zwei Mitarbeiter tätig sein sollen und kein Publikumsverkehr stattfinden soll, sowie die ausweislich der Luftbilder erkennbare Größe des Betriebsgeländes, so ergeben sich an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung keine ernstlichen Zweifel.

7

Der Kläger wendet sich mit der Zulassungsbegründung außerdem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Beigeladenen verletze unter Mitberücksichtigung des Betriebskonzeptes nicht das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB. Er hält die Ausführungen für unzutreffend und macht im Einzelnen geltend, dass ein KFZ-Betrieb angesichts seines Störpotentials nicht in ein allgemeines Wohngebiet gehöre. Diese Argumentation geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht angenommen hat, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet.

8

Soweit der Kläger außerdem geltend macht, dass der Beigeladene sich nicht an die – vom Beklagten als zur Baugenehmigung gehörig angesehene – Betriebsbeschreibung mit den dortigen Beschränkungen halte, führt dies im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Der Kläger räumt selbst ein, dass ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten hier nicht Gegenstand ist. Soweit er diesen Aspekt dennoch anspricht, um zu verdeutlichen, dass der Beklagte die Betriebsbeschreibung als bloße Tätigkeitsbeschreibung ohne Verbindlichkeit betrachte, gibt gerade das von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 25. April 2014 dafür nichts her. Vielmehr führt die Behörde dort aus, dass sie deshalb keinen Anlass für ein ordnungsbehördliches Einschreiten sehe, weil die vom Kläger angeführten Umstände und Tätigkeiten keinen Beweis für einen Verstoß gegen das „genehmigte Betriebskonzept“ böten. Ob diese Ansicht zutrifft, etwa hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Mitarbeiter oder der sonntäglichen Anlieferung defekter PKW, mag zweifelhaft sein, ist aber nicht im Rahmen der Drittanfechtung der Baugenehmigung, sondern in einem eventuellen Verfahren auf ordnungsbehördliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen das durch die Baugenehmigung vorgegebene Maß der baulichen Nutzung zu prüfen.

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2. Der als Zulassungsgrund weiter geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich an keiner Stelle mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, wonach der Beigeladene die ihm auferlegten Beschränkungen in der Betriebsbeschreibung missachte. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass eventuelle unzumutbare Störungen durch Abweichungen von dem Betriebskonzept nicht Gegenstand der Drittanfechtungsklage seien. Zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den zwischen Beteiligten im Einzelnen streitigen Überschreitungen der Betriebsbeschränkungen durch den Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines (zutreffenden) Rechtsstandpunktes keinen Anlass.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).