Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.08.2015 – OVG 5 NC 6.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0813.OVG5NC6.15.0A
Orientierungssatz
Über die festgesetzte Zulassungszahl von 44 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 48 Studienplätze hinaus stehen keine weiteren Studienplätze für eine vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bau an der Beuth Hochschule für Technik Berlin für Studienanfänger zur Verfügung.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 12. Dezember 2014, 12 L 524.14, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 vorläufig im 1. Fachsemester zum Bachelorstudiengang Wirtschafts-ingenieurwesen Bau zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass über die festgesetzte Zulassungszahl von 44 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 48 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stünden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er die Zahl der Studierenden, die zum Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen Bau sowie der weiteren zur Lehreinheit „Fachbereich I - Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ gehörenden Studiengängen tatsächlich zugelassen worden sind, bezweifelt (1). Weiterhin bemängelt er in kapazitätsrechtlicher Hinsicht das angesetzte Lehrangebot aus Stellen (2), die Anerkennung der Lehrverpflichtungsermäßigungen (3), die in die Berechnung einbezogenen Lehraufträge (4), den Ansatz eines Dienstleistungsexports (5) sowie die Vergabe der aus einer Berechnung der Gesamtkapazität der Lehreinheit resultierenden Restkapazität an einen Masterstudiengang der Lehreinheit (6).
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
1.
Bestandszahlen
Die Forderung der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe die tatsächliche Belegung der Studienplätze in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen durch Vorlage von Immatrikulationslisten mit entsprechenden Matrikelnummern glaubhaft zu machen, entbehrt der Grundlage. Soweit die Beschwerde ihr Verlangen darauf zu stützen versucht, dass die dem Verwaltungsgericht vorliegende Erstsemesterstatistik vom 24. Oktober 2014 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fast zwei Monate alt gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. November 2014 die aktuellen Zahlen aus der Erstsemesterstatistik mitgeteilt hat und diese Eingang in den angefochtenen Beschluss gefunden haben. Anders als die Beschwerde meint, genügt diese schriftliche Mitteilung der Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin. Denn das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [Tiermedizin, WS 2008/2009], juris Rn. 15), solange - wie hier - substanziierte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben weder ersichtlich sind noch vorgetragen werden.
Der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht aufgeklärt, ob sich unter den im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden auch „Dauerurlauber“ befänden, die „nicht in jedem Semester als kapazitätsdeckend gezählt werden“ dürften, greift nicht durch, weil nach Angabe der Antragsgegnerin beurlaubte Studierende nicht in der Erstsemesterstatistik geführt werden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, der Frage nachzugehen, ob im 1. Fachsemester Studierende eingeschrieben worden seien, die auf Grund von anrechenbaren Studien- und Prüfungsleistungen die Einstufung in ein höheres Fachsemester des Wintersemesters 2014/2015 beantragt hätten und nachträglich hochgestuft worden seien. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass bei Bewerbungen für ein höheres Fachsemester eine Prüfung, ob eine entsprechende Einstufung vorgenommen werden kann, grundsätzlich bis zum Beginn des Semester erfolgt, und deshalb kein Anlass bestanden hat, die dem Verwaltungsgericht übermittelten Daten zu bereinigen.
2.
Lehrangebot aus Stellen
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Ermittlung des der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrangebots aus Stellen von 34 zu berücksichtigenden Hochschullehrerstellen ausgegangen, obwohl in dem von der Antragsgegnerin im Internet unter http//www.beuth-hochschule.de/339 veröffentlichten Gesamtverzeichnis der Professorinnen und Professoren der Hochschule insgesamt 36 namentlich benannte Personen der Lehreinheit zugeordnet seien. Zur Klärung dieser von der Beschwerde monierten Diskrepanz bedarf es entgegen ihrer Auffassung nicht der Vorlage des vollständigen Stellenplans des ordentlichen Lehrpersonals der Antragsgegnerin einschließlich der Dienstverträge: Das Verwaltungsgericht hat die Stellen dem von der Antragsgegnerin eingereichten „Geschäftsverteilungsplan der Professoren“ entnommen. Das darin namentlich aufgeführte Lehrpersonal deckt sich mit dem von der Beschwerde aufgezählten. Die beiden von der Beschwerde darüber hinaus aufgezählten Professorinnen S... und B... gehören indes nicht zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung im Sinne der §§ 8, 9 KapVO, aus dem sich das Lehrangebot aus Stellen speist. Bei diesen handelt es sich vielmehr um Honorar- bzw. Gastprofessorinnen, deren Lehrtätigkeit im Rahmen der Titellehre als Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 KapVO lehrangebotserhöhend anzurechnen ist. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht übernehme „ungeprüft und ohne die erforderliche Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin deren Angaben dahin, dass es sich bei Prof. B... um eine Gastprofessorin handelt, die nur irrtümlich unter den ordentlichen Professoren aufgeführt würde“. Abgesehen davon, dass Frau B... auch in dem von der Beschwerde herangezogenen Gesamtverzeichnis der Antragsgegnerin als Gastprofessorin geführt wird, nimmt die Beschwerde nicht zur Kenntnis, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Verwaltungsgericht mehrfach dargelegt hat, dass Frau B... Gastprofessorin ist. Da Letzterer nach Feststellung des Verwaltungsgerichts kein Lehrdeputat zugeordnet ist, stellt sich die Frage, ob für sie eine Lehrverpflichtungsermäßigung nach § 9 LVVO gerechtfertigt ist, von vornherein nicht. Soweit die Beschwerde Gegenteiliges daraus herleiten will, dass die Antragsgegnerin selbst Frau B... in der Kapazitätsberechnung wie eine ordentliche Stelleninhaberin mit eigenem Lehrdeputat behandelt und ihr antragsgemäß eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 8 LVS für das Sommersemester 2013 bewilligt habe und Frau B... darüber hinaus bei der Antragsgegnerin als „stellvertretende nebenberufliche Frauenbeauftragte“ der Lehreinheit eingesetzt sei, wird übersehen, dass es im Beschwerdeverfahren insoweit nicht um die Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin, sondern um die des Verwaltungsgerichts geht, mit der sich die Beschwerde in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinanderzusetzen hat. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht selbst beanstandet, dass die Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ermäßigungsbegehrens von Frau B... nicht stringent sind.
Soweit die Beschwerde Aufklärung darüber verlangt, „ob und in welchem Umfang zugewandte Drittmittel zum Einsatz von wissenschaftlichem Lehrpersonal ebenfalls in der Lehre verwendet werden“ und hierzu anführt, es sei in der „Praxis der Hochschulen durchaus denkbar“, dass Drittmittelbedienstete außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehrveranstaltungen wahrnähmen und nicht ersichtlich sei, dass Drittmittelgeber sich gegen den Einsatz ihrer Mittel auch in der Lehre wendeten, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Bei den Drittmitteln handelt es sich definitionsgemäß um Anteile an der Finanzierung von Forschungsvorhaben, die nicht aus dem Etat der vom zuständigen Ministerium bzw. - in Berlin - der zuständigen Senatsverwaltung für die Hochschulen bereitgestellten Mittel stammen, sondern von Auftraggebern aus der Wirtschaft oder aus öffentlichen Forschungsförderprogrammen gewährt werden. Schon von daher ist die Behauptung der Beschwerde, die Verwendung von Drittmitteln sei in der Hochschulpraxis durchaus denkbar, nicht gerade nahe liegend. Jedenfalls bleibt sie die Nennung auch nur eines Beispielfalles, in dem Drittmittel nachweislich zur Unterstützung der Lehre verwandt worden sind, schuldig, sodass ihr Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe den Drittmitteleinsatz in der Lehre nicht näher in Betracht bezogen, ins Leere geht.
3.
Lehrverpflichtungsermäßigungen
Die gegen die vom Verwaltungsgericht anerkannten Reduzierungen der Lehrverpflichtung gerichteten Angriffe der Beschwerde erschöpfen sich darin, die Glaubhaftmachung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die einzelnen gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen in Abrede zu stellen und dem Verwaltungsgericht vorzuhalten, es habe diese ungeprüft akzeptiert. Es liegt auf der Hand, dass ein derart allgemein gehaltenes Vorbringen angesichts der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einzelfallwürdigung, die immerhin dazu geführt hat, dass von den ursprünglich geltend gemachten Lehrverpflichtungsverminderungen in Höhe von insgesamt 68 LVS nur 34,5 LVS anerkannt worden sind, den Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Die Befürchtung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe eine Lehrverpflichtungsverminderung in Höhe von 4 LVS für die Betreuung der Praxisausbildung berücksichtigt und dabei übersehen, dass die in den Studien- und Prüfungsordnungen enthaltenen praktischen Ausbildungsanteile bereits Eingang in die Berechnung des Curricularnormwertes - CNW - gefunden hätten, ist unbegründet. Die Berücksichtigungsfähigkeit der in Rede stehenden Lehrverpflichtungsverminderung folgt aus § 9 Abs. 2 LVVO, wonach an Fachhochschulen die Möglichkeit besteht, für Aufgaben und Funktionen, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Lehrverpflichtungsermäßigungen zu gewähren. Zu diesen Aufgaben und Funktionen zählt auch die in § 9 Abs. 2 LVVO genannte Praktikantenbetreuung, soweit sie nicht zur Lehrverpflichtung gehört und damit nicht der Befriedigung der über den CNW zum Ausdruck gebrachten individuellen Lehrnachfrage der Studierenden dient. Das hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, indem es ausdrücklich klargestellt hat, dass die eine Deputatsverminderung rechtfertigenden Aufgaben und Funktionen (2 LVS für Professor B... als Beauftragter für die Betreuung von Praktika/Firmen im dualen Studiengang BWL sowie jeweils 1 LVS für die Professores M... und P... als Beauftragte für die Praxisphase) neben dem bei der CNW-Berechnung geltend gemachten individuellen Betreuungsaufwand für die Studierenden anzuerkennen seien. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Demzufolge wirkt sich die hier in Rede stehende, von der Lehrverpflichtung nicht umfasste Betreuung der Praxisausbildung kapazitätsrechtlich bei der Lehrnachfrage gar nicht aus.
4.
Lehraufträge
Die Beanstandung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die von der Antragsgegnerin umfassend erteilten Lehraufträge nur unzureichend überprüft, was sich daran zeige, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte Auflistung der erteilten Lehraufträge für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 eine Vielzahl der in den auf der Webseite der Hochschule teilweise veröffentlichten Stundenplänen des Fachbereichs I benannten Lehrpersonen nicht enthalte, wird schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Denn für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO kapazitätserhöhend in die Berechnung einzubeziehen sind, kommt es allein auf die in den genannten Referenzsemestern erteilten Lehraufträge an. Das nimmt die Beschwerde nicht in den Blick, wenn sie sich ohne nähere Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht auf Stundenpläne des Fachbereichs I beruft und die Vorlage eines aktuellen Vorlesungsverzeichnisses für alle der Lehreinheit zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge unter namentlicher Angabe der Lehrenden verlangt.
5.
Dienstleistungsexport
Die Einwendungen der Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht anerkannten Dienstleistungsexport in Höhe von 75,45 LVS greifen nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin Lehrleistungen von Frau R..., Frau N... und Frau W... für der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge enthalten sind, die nicht aus dem Deputat der ordentlichen Hochschullehrer stammen und daher bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Denn bei einer Neuberechnung der Kapazität ohne Einbeziehung der monierten Lehrleistungen beim Dienstleistungsexport ergäbe sich kein weiterer Studienplatz, den der Antragsteller für sich beanspruchen könnte. Ein entsprechend reduzierter Dienstleistungsexport von 57,0875 LVS statt 75,45 LVS wirkte sich bei der Berechnung nur dahingehend aus, dass daraus eine Basiszahl von 40,9497 statt 40,0238 folgte, aus der sich nach Teilung durch die Schwundquote von 0,874 eine jährliche Aufnahmekapazität von 46,8535, gerundet 47 Plätze, ergäbe. Da die Antragsgegnerin tatsächlich 48 Studienplätze in dem vom Antragsteller begehrten Bachelorstudiengang vergeben hat, sind die Einwendungen der Beschwerde nicht entscheidungserheblich.
6.
Vergabe der Restkapazität
Schließlich vermag auch das Ansinnen, die von dem Verwaltungsgericht ermittelte Restkapazität in Höhe von 1,863 Curricularanteilen aus anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen unter allen verbliebenen Studienbewerbern, die im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zuteilung eines Studienplatzes in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Lehreinheit begehren, zu verlosen, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerde ignoriert, dass die genannte Restkapazität offensichtlich nicht mehr für einen Studienplatz in einem Bachelorstudiengang wie dem von dem Antragsteller begehrten, bei dem der Curriculareigenanteil bei 4,5222 liegt, ausreicht und daher diesem auch nicht zugelost werden kann. Vor diesem Hintergrund dürfte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Restkapazität im Interesse einer vollständigen Kapazitätsausschöpfung für einen weiteren Studienplatz im ebenfalls zur Lehreinheit gehörenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau mit einem Curriculareigenanteil von lediglich 1,91 zu nutzen, sachlich nicht zu beanstanden sein (vgl. Verfahren VG 12 L 452.14) und lässt jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).