Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.08.2015 – 3 K 197.14
ECLI:DE:VGBE:2015:0826.3K197.14.0A
Orientierungssatz
1. Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse Einzelner vorgenommen werden. (Rn.17)
2. Gegen die Erhebung einer erhöhten Gebühr für die Vornahme der Prüfung der Ehefähigkeit bei der Anmeldung der Eheschließung im Falle der Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger ist grundsätzlich nichts einzuwenden. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, wendet sich noch gegen die Erhebung der Gebühren für die Anmeldung zur Eheschließung, soweit diese einen Betrag von 40,00 Euro übersteigen.
Er beantragte am 18. Oktober 2012 bei dem Standesamt des Bezirkes P... des Beklagten die Eheschließung mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen.
Die zuständige Standesbeamtin erhob mit Gebührenbescheid vom 18. Oktober 2012, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, die Gebühren für die „Prüfung Ehevoraussetzungen, ausländisches Recht“ in Höhe von 80.00 Euro und ein Verwahrgeld i.H.v. 368,00 Euro.
Der Kläger erhob gegen die Erhebung der Gebühren in Höhe von 80,00 Euro und des Verwahrgeldes i.H.v. 368,00 Euro unter dem 16. September 2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen u.a. damit begründete, dass die erhöhte Aufgebotsgebühr i.H.v. 80,00 Euro gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz verstoße und im Falle der Festsetzung des Verwahrgeldes keine Einzelfallprüfung erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013, dem Kläger ausgehändigt am 7. Januar 2013, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 6. Februar 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Erhebung der um 40,00 Euro höheren Gebühr rechtswidrig sei, weil der zugrunde liegende Gebührentatbestand des § 8 Abs. 1 Personenstandsverordnung – PStVO – und § 5 des Gesetztes über Gebühren und Beiträge – GebBeitrG – wegen Verstoßes gegen namentlich Art. 6 GG verfassungswidrig seien. Die Festsetzung einer Gebühr von 80,00 Euro könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Anwendung ausländischen Rechts zu beachten gewesen sei. Vielmehr sei Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – anzuwenden bei dem es sich um deutsches und nicht ausländisches Recht handele. Die Prüfung ausländischen Rechts beschränke sich vorliegend einzig und allein auf die Frage, ob der Heimatstaat der Ehefrau des Klägers Ehefähigkeitszeugnisse ausstelle oder nicht. Hierzu hätten Oberlandesgerichte auf Grundlage des § 1309 BGB allgemeine Hinweise für die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erarbeitet, die in Verbindung mit der sogenannten „Kölner Tabelle“ eine eindeutige Vorgabe skizzierten. Im Land B... gebe es keine speziellen dienstrechtlichen Vorgaben für die Behandlung vietnamesischer Urkunden. Vorliegend beschränke sich die Prüfung ausländischen Rechts allein auf die Frage, ob der Heimatstaat der hier beteiligten Staatsangehörigen Ehefähigkeitszeugnisse ausstelle oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage bedürfe genau betrachtet nicht einmal der Prüfung ausländischen Rechts. Aufgrund der Vorgaben der „Kölner Liste“ sei die Notwendigkeit der Beschäftigung mit ausländischem Recht durch den Standesbeamten in vorliegendem Einzelfall allein theoretischer Natur. Zudem stelle sich unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der in Berlin lebenden vietnamesischen Staatsangehörigen die Frage öfter, so dass dies zum Standardwissen der Standesbeamten in Berlin gehören müsse. Vietnam gehöre zu den Ländern, für die das Verfahren zur Legalisation ausgesetzt sei. Im Ergebnis sei allein das Kammergericht für Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.
Der Kläger beantragt noch,
den Gebührenbescheid des Bezirksamtes P... des Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2013 aufzuheben, soweit darin eine um 40,00 € erhöhte Gebührt von 80,00 € für die Anmeldung zur Eheschließung festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Standesbeamte in jedem Fall bei der Eheschließung zwischen einem deutschen und einem ausländischen Staatsangehörigen ausländisches Recht zu beachten haben.
Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte dem Kläger das einbehaltene Verwahrgeld in Höhe von 368,00 Euro erstattet und den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin bereits mit am 19. Mai 2015 und 15. Juni 2015 eingegangenen Schriftsätzen den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Halbhefter) beigezogen. Dieser ist mit seinem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Klagebegehren, über das aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 7. Juli 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, bleibt – soweit sich nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat - ohne Erfolg.
Der durch die Aufhebung des Verwahrgeldes i.H.v. 368,00 Euro geänderte Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des ebenfalls insoweit aufgehobenen Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2013 ist im Hinblick auf die Festsetzung der Gebühr i.H.v. 80,00 Euro rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlich Bescheid erhobene Gebühr i.H.v. 80,00 Euro sind die §§ 1, 2, 6, 8 Gesetz über Gebühren und Beiträge – GebBeitrG – (vom 22. Mai 1957, GVBl. 1957, S. 516, geändert durch Gesetz vom 18. November 2009, GVBl. 2009, S. 674) i.V.m. § 8 Abs. 1, Anlage Nr. 1 Buchst. c) der aufgrund § 74 Abs. 1 und 2 Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. 2007 I S. 122) – geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember, BGBl. S. 2586) –, sowie aufgrund § 6 Abs. 1 GebBeitrG erlassenen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land B...vom 2. November 2010 – PStVO – (GVBl. 2010, S. 514). Die mit Wirkung vom 1. Juli 2013 (Art. 3 Abs. 2 Verordnung vom 26. März 2013, GVBl. 2013, 107) aufgehobene Verordnung findet vorliegend mangels anderweitiger Bestimmung noch Anwendung, da nach § 9 Abs. 1 GebBeitrG die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren mit Vollendung der Amtshandlung oder bei Vorliegen eines Antrages – wie vorliegend am 18. Oktober 2012 – mit dessen Eingang entsteht. Im Übrigen enthält die Nachfolgevorschrift, Anlage Nr. 1 Buchst. c) zu § 9 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin – PStGAVO – (GVBl. 2013, 107), im Hinblick auf die streitige Gebührenfestsetzung gleichlautende Regelungen.
Nach § 2 Abs. 1 GebBeitrG werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse Einzelner – wie vorliegend – vorgenommen werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GebBeitrG sind in den vom Senat gemäß § 6 GebBeitrG zu erlassenden Gebühren- und Beitragsordnungen die Gebühren und Beiträge unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen oder Anlage im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Gemäß § 8 Abs. 1 PStVO werden dementsprechend für Amtshandlungen der Standesbeamten oder der Standesbeamtin Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Danach werden unter Nr. 1 „Prüfung der Ehefähigkeit“ bei der Anmeldung zur Eheschließung (Anlage Nr. 1 Buchst. a) zu § 8 Abs. 1) und bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Anlage Nr. 1 Buchst. b) zu § 8 Abs. 1) Gebühren in Höhe von jeweils 40,00 Euro erhoben. Sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht zu beachten ist (Anlage Nr. 1 Buchst. c) zu § 8 Abs. 1) werden Gebühren in Höhe von jeweils 80,00 Euro erhoben.
Hier liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr in Höhe von 80,00 Euro mit streitgegenständlichem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. Anlage Nr. 1 Buchst. a) und c) PStVO vor. Bei der Anmeldung zur Eheschließung hatte die Standesbeamtin, die gemäß §§ 11 ff., 13 PStG i.V.m. §§ 1, 2 PStVO diese Anmeldung zur Eheschließung entgegennimmt und für die Prüfung, ob der Eheschließung Hindernisse entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 PStG) zuständig ist, bei dieser Prüfung ausländisches Recht im Sinne der Vorschrift zu beachten: Gemäß Art. 13 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört und die jetzige Ehefrau des Klägers war bei der Anmeldung der Eheschließung vietnamesische Staatsangehörige. Damit waren die Vorschriften des vietnamesischen Rechts hier zu beachten. Anders als der Kläger meint, kommt es vorliegend für Rechtmäßigkeit der Bestimmung und der Erhebung der Gebühr nicht darauf an, wie hoch der Verwaltungs- und Prüfungsaufwand für die Standesbeamtin in jedem einzelnen Fall der beabsichtigten Eheschließung mit Beteiligung eines ausländischen Staatsangehörigen tatsächlich ist; etwa wenn – wie vorliegend – nach vietnamesischem Recht keine Ehefähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden und deshalb die Präsidentin des Kammergerichts Berlin auf Grundlage der von der Standesbeamtin vorbereiteten Unterlagen eine Entscheidung über die Befreiung von der Beibringung eine Ehefähigkeitszeugnisses trifft (§ 1309 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 3 PStG).
In Nr. 1 Buchst. c) zu § 8 Abs. 1 PStVO wird in nicht zu beanstandender Weise auf die Bestimmung einer in der Höhe vom jeweiligen Verwaltungsaufwand abhängigen, in jedem Einzelfall festzusetzenden Gebühr verzichtet. Der Verordnungsgeber darf bei der Gebührenbestimmung auf Grundlage des § 8 GebBeitrG, anders als der Kläger meint, abstrakt darauf abstellen, dass der Standesbeamte zusätzlich neben deutschem Recht ausländisches Recht zu beachten hat. Wie oben ausgeführt, sind gemäß § 8 Abs. 1 GebBeitrG in den Gebührenordnungen die Gebühren unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Der Beklagte hat in Übereinstimmung damit in dem Gebührenverzeichnis von einer der Verwaltungsvereinfachung dienenden pauschalierenden Gebührenbestimmung Gebrauch gemacht und den Tatbestand losgelöst vom Einzelfall generell geregelt.
Die streitgegenständlichen Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gegen die Erhebung einer erhöhten Gebühr (von 40,00 auf 80,00 Euro) für die Vornahme der Prüfung der Ehefähigkeit bei der Anmeldung der Eheschließung im Falle der Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gebührenbemessung verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den legitimen Gebührenzwecken steht, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris, Rn. 55, 62). Dies ist hier nicht der Fall. Legitime Gebührenzwecke sind vorliegend die Kosten des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 8 Abs. 2 GebBeitrG). Die streitgegenständlichen (erhöhten) Gebühren bewegen sich immer noch am unteren Rand des Gebührenrahmens von 5 – 5.000 Euro. Ein grobes Missverhältnis ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Weder die Festsetzung der Gebühr im streitgegenständlichen Bescheid noch die Gebührenbestimmung in der Anlage Nr. 1 Buchst. c) zu § 8 Abs. 1 PStVO verstoßen gegen höherrangiges Recht. Die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – vom 14. August 2006 (BGBl. I 2006, in der maßgeblichen Fassung) finden auf vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, weil keiner der in § 2 Abs. Nr. 1 bis 8 AGG genannten Anwendungsbereiche betroffen ist. Zu Unrecht meint der Kläger, die vorliegende Gebührenbestimmung- bzw. -erhebung verstoße gegen das durch Art. 6 GG geschützte Recht auf Ehe bzw. gegen die Eheschließungsfreiheit. Die der Gebührenerhebung in Nr. 1 Buchst. a) bis c) Anlage zu § 8 Abs. 1 PStVO zugrunde liegende zivilrechtliche Norm des § 1309 BGB über die Notwendigkeit der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer und die Ausnahmen hiervon, sowie die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden in §§ 12, 13 PStG allgemein normierten Voraussetzung an eine Eheschließung auch zwischen deutschen Staatsangehörigen stellen lediglich eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Schutzguts „Ehe“ dar.
Die Kostenentscheidung beruht § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte den Gebührenbescheid in Höhe der ursprünglich erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 368,00 aufgehoben hat, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Kläger klaglos gestellt hat. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
bis zu 500,00 Euro
festgesetzt.