Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.08.2015 – 3 L 329.15

ECLI:DE:VGBE:2015:0827.3L329.15.0A

Orientierungssatz

1. Das Land Berlin überschreitet mit dem Erfordernis, den MSA erwerben zu müssen, um in die gymnasiale Oberstufe wechseln zu können, nicht seinen gesetzgeberischen Spielraum und verstößt erst Recht nicht gegen das Willkürverbot.(Rn.12)

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land Berlin im Prüfungsfach Deutsch für dieselbe Prüfungsaufgabe die Grenze für die Note „ausreichend“ auf MSA-Niveau auf das Erreichen einer Mindestpunktzahl von 72 Punkten und mithin auf 60 Prozent der maximal zu erreichenden Punktzahl von 120 festgesetzt hat und für die Note „ausreichend“ auf eBBR -Niveau auf das Erreichen einer Mindestpunktzahl von 45 Punkten. Darin liegt kein Prüfungsverfahrensfehler.(Rn.17)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 16jährige Antragstellerin, die seit dem Schuljahr 2011/2012 die H... (Gymnasium) besucht, absolvierte Ende des Schuljahres 2014/2015 (10. Jahrgangsstufe) die gemeinsamen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife (eBBR) bzw. des mittleren Schulabschlusses (MSA). Die Aufgabenstellungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind für die beiden Schulabschlüsse dieselben. Die erzielte Punktzahl führte aufgrund des unterschiedlichen Bewertungsmaßstabes für den Erwerb der eBBR und des MSA zu unterschiedlichen Noten. Im Einzelnen erreichte die Antragstellerin in den Prüfungen folgende Punkte bzw. Noten: Im Prüfungsfach Deutsch erzielte sie schriftlich 62 von 120 Punkten. Dies entsprach nach dem Bewertungsmaßstab für den eBBR der Note „3“ (71 – 59 eBBR Punkte) und nach dem Bewertungsmaßstab für den MSA der Note „5“ (71 – 36 MSA Punkte). In der mündlichen Prüfung erzielte sie die Note „5“ auf MSA-Niveau. Im Prüfungsfach Mathematik erzielte sie schriftlich 16 von 60 Punkten (mit Zweitbegutachtung). Diese Punktzahl entsprach der Note „5“ sowohl auf eBBR- als auch MSA-Niveau. Im Prüfungsfach Englisch erzielte sie schriftlich 56 von 75 Punkten. Dies entsprach nach dem Bewertungsmaßstab für den eBBR der Note „1“ und nach dem Bewertungsmaßstab für den MSA der Note „3 -“. Die Prüfung zur Überprüfung der Sprechfertigkeit in der 1. Fremdsprache ergab eine Note von „4“ auf MSA-Niveau. In der Präsentationsprüfung erreichte die Antragstellerin die Note „2“ auf MSA-Niveau, die gemäß § 41 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I – Sek I-VO – auf dem Anforderungsniveau der eBBR um eine Notenstufe verbessert festgesetzt wurde.

2

Die Schule stellte ihr unter dem 15. Juli 2015 ein Zeugnis über die eBBR aus, das zugleich die Abschlussnoten im 10. Jahrgang des Gymnasiums ausweist. Darin wird weiterhin festgestellt, dass die Antragstellerin mit den Jahrgangsleistungen die Bedingungen für die eBBR gemäß § 44 Abs. 6 Sek I-VO erfülle. Die Noten in der Prüfung wurden wie folgt festgesetzt: Deutsch schriftlich „3“, mündlich „5“, Gesamtnote „3“; Mathematik schriftlich „5“, Gesamtnote „5“; Englisch schriftlich „2“, Gesamtnote „1“ (erste Fremdsprache); Biologie (Präsentationsprüfung) „1“. Das Zeugnis enthält den Zusatz, dass die Antragstellerin im nächsten Schuljahr Schülerin der 10. Klasse sei.

3

Am 21. Juli 2015 erhob sie Widerspruch und führte aus, dass sie aufgrund der erzielten Prüfungsergebnisse die Voraussetzungen für den Erwerb des MSA erfülle. Die Note „5“ in Mathematik könne sie durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in anderen Fächern ausgleichen. Der Schulleiter der H... führte daraufhin aus, dass die Antragstellerin aufgrund der in den Fächern Deutsch und Mathematik auf MSA-Niveau erzielten Noten von jeweils „5“ den MSA nicht erlangt habe. Auf die Noten in Englisch und der Präsentationsprüfung komme es nicht an, weil die in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des MSA erzielten Noten in mehr als höchstens einem Prüfungsfach mangelhaft seien.

4

Die Antragstellerin hat mit am 5. August 2015 eingegangenen Schriftsatz um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,

5

den Antragsgegner zu verpflichten, sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ab dem 31. August 2015 in 2015 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe/Jahrgangsstufe 11 an der Hans- und Hilde-Coppi-Schule zu unterrichten.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht.

7

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier.

8

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, sie in die Klasse 11 der zweijährigen gymnasialen Oberstufe zu versetzen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

9

Nach § 59 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin - SchulG - wird eine Schülerin versetzt, wenn ihr durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SchulG berechtigt der MSA bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die zweijährige gymnasiale Oberstufe. U.a. mit diesem und der eBBR endet gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 SchulG die Sekundarstufe I und die Abschlüsse werden gemäß Abs. 2 in einem Abschlussverfahren erworben und setzen sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zusammen. Gemäß § 27 Nr. 8, 9 und 10 SchulG ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, die Voraussetzungen für den Erwerb der eBBR und des MSA sowie die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe zu regeln.

10

Für die Versetzung von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums wird der Übergang in die gymnasiale Oberstufe in § 48 Abs. 3 der hier maßgeblichen Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe-I-Verordnung – Sek I-VO –) vom 31. März 2010 (GVBl. 2010 S. 175) maßgeblich zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. 2014 S. 113) konkretisiert. Danach gehen Schülerinnen und Schüler in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe über, wenn sie den MSA erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Versetzungsbedingungen gemäß § 31 Sek I-VO erfüllen. Vorliegend steht außer Streit, dass die Jahrgangsnoten der Klägerin am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Versetzungsbedingungen gemäß § 31 Sek I-VO erfüllen.

11

Anders als die Antragstellerin meint, verstößt § 48 Abs. 3 Sek I-VO nicht gegen höherrangiges Recht und insbesondere nicht gegen § 59 Abs. 2 SchulG. Die Regelung in § 48 Sek I-VO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.

12

Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes in Verbindung mit der sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichtes ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Regelungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, 126, Rn. 77). Dies ist vorliegend der Fall. Die Regelung, dass die Schülerin nur bei Bestehen des MSA berechtigt ist, in die zweijährige gymnasiale Oberstufe überzugehen, ergibt sich unmittelbar aus dem Schulgesetz, aus § 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG. Darauf, ob andere Bundesländer für den Übergang in die zweijährige gymnasiale Oberstufe für die Schüler eines Gymnasiums in der 10. Jahrgangsstufe eine gesonderte Prüfung zum Erwerb des MSA vorsehen, kommt es wegen der aus Art. 7, 30, 70 ff Grundgesetz folgenden Kulturhoheit der Länder nicht an. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht und es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner über Vereinbarungen oder Abkommen mit anderen Bundesländern eine Verpflichtung eingegangen wäre, aus der die Antragstellerin hier weitere Rechte herleiten könnte. Der Antragsgegner ist auch nicht etwa aus anderen Gründen (Art. 3 GG/Art. 10 VvB) daran gehindert, das Bestehen des MSA zur Voraussetzung für den Übergang in die zweijährigen gymnasialen Oberstufe (§ 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG) und den Übergang in die gymnasiale Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SchulG) zu machen. Solches folgt insbesondere nicht, wie die Antragstellerin aber meint, aus dem Umstand, dass an die Versetzung in der Grundschule, in die Sekundarstufe I, in den Jahrgangsstufen innerhalb der Sekundarstufe I und an die Zulassung zur Abiturprüfung nicht an das Bestehen einer gesonderten Prüfung geknüpft sind. Denn der Antragsgegner überschreitet mit dem Erfordernis, den MSA erwerben zu müssen, um in die gymnasiale Oberstufe wechseln zu können, nicht seinen gesetzgeberischen Spielraum und verstößt erst Recht nicht gegen das Willkürverbot.

13

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Versetzung in die zweijährige gymnasiale Oberstufe glaubhaft gemacht, weil sie nach summarischer Prüfung den MSA nicht erworben hat.

14

Gemäß § 44 Abs. 2 Sek I-VO ist der MSA oder die eBBR, die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO durch die Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden können, bestanden, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des MSA oder der eBBR mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und 2. mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Abs. 3 bis 6 erfüllt werden. Die von der Antragstellerin an dem Gymnasium (H...) erbrachten Jahrgangsnoten erfüllen unstreitig die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2. Die Antragstellerin hat nur in einem Fach (Physik) lediglich die Note „5“ erreicht.

15

Allerdings hat sie die erforderlichen Prüfungsnoten gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 Sek I-VO zum Erwerb des MSA nicht erreicht. Denn in der gemeinsamen Prüfung zum MSA bzw. eBBR wurden die Prüfungsleistungen der Antragstellerin in zwei Fächern, nämlich in Deutsch und Mathematik, auf MSA-Niveau nur mit der Note „5“ bewertet und sie kann diese Noten nicht mehr durch die Noten in den Prüfungsfächern Englisch und in der Präsentationsprüfung ausgleichen (§ 44 Abs. Abs. 1 Nr. 1 Sek I-VO). Fehler bei der Beurteilung ihrer fachlichen Leistung macht die Antragstellerin nicht geltend.

16

Vorliegend kommt es allein darauf an, ob der Antragsgegner nach summarischer Prüfung zu Unrecht im Prüfungsfach Deutsch auf Grundlage der erreichten 62 von 120 Punkten die Note „5“ auf MSA-Niveau festgesetzt hat. Ob die Antragstellerin im Prüfungsfach Englisch eine Note „4“ oder, wie sie meint die Note „3“ auf MSA-Niveau erreicht hat, ist im Hinblick auf das Antragsbegehren demgegenüber unerheblich.

17

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Prüfungsfach Deutsch für dieselbe Prüfungsaufgabe die Grenze für die Note „ausreichend“ auf MSA-Niveau auf das Erreichen einer Mindestpunktzahl von 72 Punkten und mithin auf 60 Prozent der maximal zu erreichenden Punktzahl von 120 festgesetzt hat und für die Note „ausreichend“ auf eBBR-Niveau auf das Erreichen einer Mindestpunktzahl von 45 Punkten. Darin liegt kein Prüfungsverfahrensfehler. Vielmehr folgt dies notwendiger Weise aus dem Umstand, dass die gemeinsame Prüfung der Feststellung des Leistungsstandards und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen dient (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Sek I—VO) und daraus folgend in einer einheitlichen Prüfung sowohl die eBBR als auch der „höherwertige“ MSA erreicht werden können, an die jeweils unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden.

18

Dem folgend hat der Antragsgegner sich bei der Festlegung der vorgenannten Bestehensgrenzen im Prüfungsfach Deutsch auf den Nr. 3 Abs. 3 der auf Grundlage des § 128 SchulG erlassenen Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen – AV Prüfungen – vom 27. Juni 2011 (ABl. S. 2185, geänd. durch Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2013, Abl. S. 166 und vom 12. Juli 2013, ABl. S. 1568), gestützt und sich hierdurch nicht in Widerspruch zu Nr. 3 Abs. 2 AV Prüfungen gesetzt.

19

In Nr. 3 AV Prüfungen werden allgemeine Grundlagen für die Erstellung von Prüfungsaufgaben geregelt. Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 AV Prüfungen muss eine Aufgabe so erstellt werden, dass mit etwa der Hälfte der erwarteten Leistung die Note ausreichend erreicht werden kann. Dem hat der Beklagte schon dadurch genügt, dass für einen durch die Prüfung zu erwerbenden Abschluss (eBBR) für das Bestehen einer Fachprüfung (Deutsch) weniger als fünfzig Prozent der Höchstpunktzahl erreicht werden müssen.

20

Darüber hinaus kann gemäß Nr. 3 Abs. 3 AV Prüfungen bei zentralen Prüfungen die Erstellung der Aufgaben und die daran gebundene Bewertungsvorgabe von den in Absatz 1 und 2 festgelegten Grundsätzen abweichen (Satz 1). Sofern geschlossene Aufgabenstellungen und andere Formate, die den Anforderungsbereich III (Nr. 3 Abs. 1 lit. c) nicht berücksichtigen, verwendet werden, ist der von Prüfungen zu erwartende Leistungsumfang entsprechend höher anzusetzen. So verhält es sich vorliegend. Im VI. Teil Nr. 17 f. der AV Prüfungen konkretisiert der Beklagte Sonderbestimmungen für die Prüfung zum Erwerb des eBBR und des MSA. Nach Nr. 17 Abs. 1 ist bei der Erstellung der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik ergänzend zu Nr. 3 zu beachten, dass die Aufgaben Kompetenzen und Inhalte überprüfen, die sich für beide Abschlüsse aus den Rahmenlehrplänen sowie für den MSA aus den von der Kultusministerkonferenz der Länder festgelegten Bildungsstandards für den MSA ergeben. Darüber hinaus ist u.a. nach Nr. 17 Abs. 2 lit. c) AV-Prüfungen bei der Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung einschließlich der Überprüfung der Sprechfertigkeit in den Fremdsprachen abweichend von Nr. 3 zu berücksichtigen, dass die Aufgaben der schriftlichen Prüfung aus offenen und geschlossenen Formaten bestehen und so konstruiert sein sollen, dass zum Erreichen der Note „ausreichend“ für die eBBR ca. 50 % und für den MSA ca. 60 % der erwarteten Leistung erbracht werden muss.

21

Es ist auch nicht erkennbar, dass die konkrete Aufgabenstellung im Prüfungsfach Deutsch demgegenüber nicht geeignet gewesen sein könnte, der Feststellung des Leistungsstandards und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I sowohl für den Erwerb der eBBR als auch des MSA zu dienen. Die Behauptung der Antragstellerin, eine Ratewahrscheinlichkeit, die u.a. als Begründung für die Festsetzung der Bestehensgrenze auf 60 Prozent bei der Fachprüfung Deutsch im Hinblick auf die überwiegend geschlossene oder halboffene Aufgabenstellung im Vermerk des Antragsgegners vom 10. August 2015 genannt wurde, sei nicht ansatzweise ersichtlich, ist nicht weiterführend. Der Antragsgegner trägt zu Recht vor, dass sich die Fachprüfung Deutsch ausweislich der vorgelegten Prüfung zu einem überwiegenden Teil aus geschlossenen Aufgaben, bei denen eine Aufgabe im Anschluss an eine Information nicht nur eine Frage, sondern auch Antwortmöglichkeiten vorgibt (beispielsweise Aufgaben Teil I und II 102, 109, 202, 206 u.s.w.) und halboffenen Aufgaben, bei denen im Anschluss an eine Information eine Frage gestellt wird und eine bestimmte Antwort erwartet, wird ohne diese vorzugeben (beispielsweise Aufgaben Teil II 106, 108, 110, 209, 257 u.s.w.), zusammensetzt. Ebenso verhält es sich mit Teil 3 und 4 der Prüfung. Ausschließlich der 5. Teil der Prüfung enthält neben halboffenen Aufgaben offene Aufgabenstellungen, bei der den Schülern lediglich eine Information vorgegeben wird, ohne eine Antwort vorzugeben oder eine bestimmte Antwort zu erlangen (Verfassen eine Artikels für die Schülerzeitung). Dies entspricht den in Nr. 3 Abs. 1 bis 2 und insbesondere Abs. 3 Satz 1 und 2 AV Prüfung niedergelegten Grundsätzen für die Erstellung von Prüfungsaufgaben und die daran gebundene Bewertungsvorgaben.

22

Zu Unrecht meint die Antragstellerin, es läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung insoweit vor, als bei den Abiturprüfungen (Teil VII – Sonderbestimmungen für Abiturprüfungen – Nr. 19 ff, 20 Abs. 5 AV-Prüfungen) die Note „4“ bei Erreichen von mindestens 45 Prozent und die Note „4-“ schon bei Erreichen von mindestens 36 Prozent der erwarteten Leistung vorgesehen ist. Der Antragsgegner darf den unterschiedlichen Zielsetzungen und Anforderungsprofilen der jeweiligen Abschlussprüfungen durch differenzierte Festsetzung von Bewertungsmaßstäben und Bestehensgrenzen Rechnung tragen, wie er es mit der AV Prüfung getan hat.

23

Nach dem oben Dargelegtem besteht mithin ein sachlicher Grund für die Festsetzung der Bestehensgrenze von 60 Prozent für die Prüfung im Fach Deutsch auf MSA-Niveau, da die Prüfung der Feststellung des Leistungsstandards und der Kompetenzerwerbs zweier unterschiedlicher, an verschieden hohe Anforderungen anknüpfende Abschlüsse dient.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.