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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.08.2015 – 3 L 301.15

ECLI:DE:VGBE:2015:0828.3L301.15.0A

Orientierungssatz

1. Im Rahmen von Entscheidungen, die die Schulorganisation betreffen, besteht kein Rechtsanspruch von Schülerinnen und Schülern auf Zuweisung zu bestimmten Klassen und zu bestimmten Kursen. (Rn.12)

2. Der Schule steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der sich nicht auf pädagogische und rein schulorganisatorische Erwägungen beschränkt, sondern auch Fragen der Personalwirtschaft und fiskalische Gesichtspunkte umfasst. (Rn.12)

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die sechs Antragsteller sind Schüler an der H...Schule, einem Gymnasium in Berlin-L..., und besuchten im Schuljahr 2014/2015 in der Jahrgangstufe 11 den von der Lehrerin F... geleiteten Deutsch-Leistungskurs, der insgesamt mit sieben Schülern belegt war. Neben diesem Leistungskurs gab es in dem letzten Schuljahr einen weiteren Deutsch-Leistungskurs in der Jahrgangstufe 11 unter der Leitung des Lehrers R..., des Fachbereichsleiters Deutsch, der mit fünf Schülern belegt war.

2

Nachdem sich im Verlauf des letzten Schuljahres zeigte, dass der H...Schule im kommenden Schuljahr insbesondere im Fach Deutsch weniger Lehrkräfte zur Verfügung stehen, beschloss der Schulleiter, die beiden Deutsch-Leistungskurse im Schuljahr 2015/2016 zu einem Leistungskurs mit zwölf Schülern unter der Leitung des Lehrers R... zusammenzulegen. Dies entspricht einem Vorschlag der Fachbereichsleitung Deutsch.

II.

3

Die Anträge der Antragsteller vom 23. Juli 2015 gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die zwei Leistungskurse Deutsch unter der Leitung von Herrn R... und Frau F... im Schuljahr 2015/2016 im H...Gymnasium fortzuführen,

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haben keinen Erfolg.

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1. Soweit die Antragsteller den Antragsgegner verpflichten lassen wollen, den von ihnen bislang nicht besuchten Deutsch-Leistungskurs unter Leitung des Lehrers R... im kommenden Schuljahr fortzuführen, sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig.

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Den Antragstellern fehlt es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis. Um entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt zu sein, müssten sie geltend machen können, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in ihren subjektiven Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Eine Verletzung solcher Rechte, insbesondere der Rechte der Antragsteller auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, ist vorliegend jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Mit einer Verletzung des im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektiven Rechts könnte - unterstellt, sie läge vor - nur dann eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler verbunden sein, wenn die Schüler durch eine Organisationsmaßnahme unzumutbar beeinträchtigt würden (vgl. Beschluss vom 12. März 2014 - VG 3 L 3.13 - Rn. 6 m. w. N.; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

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Die Antragsteller können aber von der schulorganisatorischen Entscheidung, die beiden Leistungskurse zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 zusammenzulegen, nicht in eigenen Rechten verletzt sein, soweit allein der von dem Lehrer R... geleitete Kurs betroffen ist, dem sie gar nicht angehörten.

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2. Soweit die Antragsteller den Antragsgegner verpflichten lassen wollen, den im letzten Schuljahr von ihnen besuchten, von der Lehrerin F... geleiteten Deutsch-Leistungskurs fortzuführen, können ihre Anträge - unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller hier antragsbefugt sind - jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nach der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet sind.

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Wegen des in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und den Antragstellern durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.

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Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier, denn die Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch haben. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller hier auf Rechte, die sie insbesondere aus den §§ 4 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, 7 Abs. 2 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 46 Abs. 3 und Abs. 4 SchulG herleiten wollen.

12

Im Rahmen von Entscheidungen, die - wie die vorliegende - die Schulorganisation betreffen, besteht kein Rechtsanspruch von Schülerinnen und Schülern auf Zuweisung zu bestimmten Klassen und zu bestimmten Kursen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, dass die Zusammensetzung einer Klasse oder Kurses in jedem Schuljahr unverändert bleibt und dass eine Klasse oder ein Kurs in jedem Schuljahr von einer bestimmten Lehrerin oder einem bestimmte Lehrer unterrichtet wird. Dem Antragsgegner steht hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der sich nicht auf pädagogische und rein schulorganisatorische Erwägungen beschränkt, sondern auch Fragen der Personalwirtschaft und fiskalische Gesichtspunkte umfasst, und der nur darauf überprüft werden kann, ob das schulorganisatorische Ermessen bei der Entscheidung fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. Beschlüsse vom 12. März 2014, a. a. O., Rn. 14 m. w. N., und 13. Oktober 2010 - VG 3 L 886.10 -).

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An einem solchen, vom Gericht feststellbaren Fehler leidet die Entscheidung des Antragsgegners nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planung der Schule und deren Überprüfung unzureichend sein könnten. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Einzelheiten in der Antragsbegründung vom 23. Juli 2015 und der ergänzenden Antragsbegründung vom 26. August 2015 vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Ausübung des Organisationsermessens durch den Antragsgegner widersprüchlich oder fehlerhaft sein könnte. Der Antragsgegner hat die Antragsteller, sobald er ausreichend konkrete Informationen hatte, in die Planung einbezogen und insgesamt transparent und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Zusammenlegung der beiden Deutsch-Leistungskurse im nächsten Schuljahr zu einem Kurs unter Leitung des Lehrers R...erforderlich ist. Hierfür hat er zahlreiche, ohne Weiteres nachvollziehbare Aspekte genannt. Hierzu wird wegen der Einzelheiten insbesondere auf die Stellungnahmen des Schulleiters, der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 6 SchulG zu der Entscheidung über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte berufen ist, vom 9. Juli 2015 und 4. August 2015 sowie der Schulaufsicht vom 12. August 2015 Bezug genommen. So ging die Schulleitung in ihrer Planung vor dem letzten Schuljahr ursprünglich davon aus, dass neunzehn Schülerinnen und Schüler Leistungskurse im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 11 belegen würden. Zudem standen der Schule seinerzeit mehr Lehrkräfte für das Fach Deutsch zur Verfügung. Insgesamt wurden letztlich nur zwölf Schüler in den beiden Deutsch-Leistungskursen unterrichtet und der Schule stehen im kommenden Schuljahr vier Lehrerinnen nicht mehr zur Verfügung, die das Fach Deutsch unterrichtet haben.

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Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens ergeben sich auch nicht etwa aus dem Umstand, dass - worauf die Antragsteller zuletzt noch einmal ausdrücklich hingewiesen haben - im kommenden Schuljahr eine neue Referendarin das Fach Deutsch unterrichten wird. Es stellt keinen Widerspruch oder Fehler in den Planungen dar, dass dies erst später berücksichtigt wurde. Dieser Umstand war ganz offenbar noch nicht sicher planbar, als der Schulleiter im Juli 2015 die Ausgangssituation und die Planungsüberlegungen der Schule dargestellt hat (siehe Bl. 27 ff. GA). Er wurde dann jedoch später angemessen vom Schulrat in der Stellungnahme vom 12. August 2015 berücksichtigt. Nach der insgesamt schlüssigen Einschätzung des Schulrates ändert dieser Umstand allerdings nichts daran, dass der Bedarf an Lehrkräften im Fach Deutsch nur sehr knapp gedeckt werden kann und die Zusammenlegung der beiden Deutsch-Leistungskurse gleichwohl notwendig ist, zumal auch Bedarf an Lehrkräften in anderen Fachbereichen besteht, der abgedeckt werden muss.

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Auch aus dem von den Antragstellern genannten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergibt sich kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner den im letzten Schuljahr unter der Leitung von Frau F...eingerichteten Deutsch-Leistungskurs auch im nächsten Schuljahr fortführt. Die Antragsteller können - wie oben ausgeführt - im Bereich der Schulorganisation nicht damit rechnen, dass die Zusammensetzung eines Kurses oder ein bestimmtes schulisches Angebot in jeder Jahrgangsstufe weitgehend unverändert bleiben.

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Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht auch nichts dafür, dass sie durch die Zusammenlegung des Kurses und den für sie damit einhergehenden Lehrerwechsel unzumutbar beeinträchtigt, nicht ausreichend gefördert oder nicht bestmöglich auf das im kommenden Schuljahr anstehende Abitur vorbereitet werden könnten. Die Antragsteller wurden - wie auch die Schülerinnen und Schüler in dem anderen Leistungskurs - bislang nach dem Rahmenlehrplan Deutsch (s. Bl. 43 ff. GA) unterrichtet. Es liegt in der Natur der Sache, dass die beiden bislang verantwortlichen Lehrer dabei zum Teil unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte gesetzt und nicht vollständig identische Lehrmethoden zur Vermittlung des Unterrichtsstoffes gewählt haben. Anhaltspunkte dafür, dass es deshalb nicht möglich sein könnte, die nunmehr zwölf Schülerinnen und Schüler in dem zusammengelegten Kurs bestmöglich zu fördern und auf ihre Prüfung vorzubereiten, ergeben sich hieraus nicht, zumal der mit der Leitung des zusammengelegten Kurses beauftragte Fachbereichsleiter über langjährige und umfangreiche Erfahrungen im Abitur verfügt, bereits mehrfach Leistungskurse im Fach Deutsch erfolgreich zu Abitur geführt hat und die Schülerinnen und Schüler bei Bedarf auch binnendifferenziert ansprechen könnte. Er wird von den Antragstellern selbst als unstrittig „hervorragende“ Lehrkraft bezeichnet.

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Auch weitere Umstände sprechen deutlich gegen die Befürchtung der Antragsteller, sie könnten durch die Zusammenlegung der Kurse unangemessen beeinträchtigt und insbesondere nicht optimal auf die Abiturprüfung vorbereitet werden. So besteht der zusammengelegte Kurs im nächsten Schuljahr „nur“ aus zwölf Schülerinnen und Schülern, so dass hier noch immer von einer vergleichsweisen günstigen Schüler-Lehrer-Relation ausgegangen werden kann. Die Schulleitung hat zudem deutlich gemacht, dass der Prozess der Zusammenlegung der Kurse eng begleitet wird. Detailfragen würden zwischen den beiden Lehrkräften abgesprochen, die vorher die beiden Leistungskurse betreut hätten und ein einem engem Kontakt zueinander stünden.

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Unabhängig davon könnten die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man der Ansicht der Antragsteller folgen und annehmen könnte, der Antragsgegner habe sein weites Organisationsermessen - entgegen dem gerade Ausgeführten - fehlerhaft ausgeübt. Denn dann würde es für einen Erfolg der Anträge noch immer daran fehlen, dass die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hätten, dass das dem Antragsgegner eröffnete Organisationsermessen dahingehend reduziert sein könnte, dass es zu der unveränderten Fortführung des einen Deutsch-Leistungskurses unter der Leitung der Lehrerin F... keine rechtmäßige Entscheidungsalternative gäbe. Hierfür ist - auch angesichts der Verpflichtung des Antragsgegners, bei der Verteilung der Lehrkräfte das Wohl aller Schülerinnen und Schüler im Blick zu haben - nichts erkennbar.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Als Streitwert wurden für jeden der sechs Antragsteller 2.500 €, mithin insgesamt 15.000,-- € festgesetzt (vgl. hierzu auch Ziffer 1.1.3 der Vorschläge im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, u.a. abgedruckt als Anhang in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., S. 1305). Die Werte der einzelnen Anträge wurden addiert, weil die Antragsteller den Anspruch auf Fortführung der genannten Leistungskurse zwar zusammen verfolgen, aber auch jeweils einzeln geltend machen könnten. Sie stellen keine Rechtsgemeinschaft dar, die nur gemeinschaftlich die Zusammenlegung der Kurse bekämpfen kann.