Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.08.2015 – OVG 6 N 73.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0828.OVG6N73.13.0A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide vom 30. Januar 2012, mit denen der Beklagte ihre Beteiligung an den Kosten für die Tagesbetreuung ihrer Tochter im Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 endgültig festgesetzt und einen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2013 abgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), des Vorliegens besonderen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen auf der Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht vor.
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Das Vorbringen der Kläger in der Zulassungsbegründung rechtfertigt keine derartigen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 30. Januar 2012, mit dem die vorläufige Kostenfestsetzung endgültig gemacht worden sei, sei nicht zu beanstanden. Durch den bestandskräftigen vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid sei das für die endgültige Berechnung maßgebende Kalenderjahr endgültig festgelegt worden. Die Vorläufigkeit des Bescheides beziehe sich lediglich auf die Höhe der Kostenbeteiligung. Hieran müssten sich die Kläger festhalten lassen, da sie die innerhalb des Jahres 2009 gesetzlich gegebene Möglichkeit eines Aktualisierungsantrags nicht wahrgenommen hätten. Der Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, auf einen Aktualisierungsantrag der Kläger im Jahr 2009 hinzuwirken, zumal diese in den Hinweisen in dem Bescheid (zur vorläufigen Festsetzung) vom 24. Oktober 2008 zur baldmöglichen Einreichung von Einkommensnachweisen aufgefordert worden seien und nur die Kläger hinreichend ihre Einkommensentwicklung im Jahr 2009 hätten vorhersehen können. Die seitens des Beklagten unterbliebene jährliche Überprüfung der Festsetzung der Kostenbeteiligung gemäß § 5 Abs. 2 TKBG diene allein dem Interesse an einer gesetzmäßigen, an der aktuellen Einkommenssituation der Kostenbeteiligungspflichtigen orientierten Gebührenerhebung und nicht dazu, die Kostenpflichtigen daran zu erinnern, Aktualisierungsanträge zu stellen oder Ermäßigungstatbestände geltend zu machen. Schließlich habe der Beklagte die Kostenbeteiligung der Höhe nach zutreffend berechnet. Der Bescheid über die Nachforderung beruhe auf § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG.
Soweit die Kläger hiergegen einwenden, das angegriffene Urteil übersehe die Hinweis- und Beratungspflichten nach § 14 SGB I sowie § 16 SGB I und habe sich mit dem diesbezüglichen Klagevortrag nicht auseinandergesetzt, rechtfertigt dies keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Es ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, weshalb die vermeintliche Unterlassung einer Hinweis- und Beratungspflicht durch den Beklagten im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Kostenbeteiligung und Nachforderung von Beiträgen nach § 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 TKBG zu berücksichtigen sein sollte, die Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 24. Oktober 2008 habe nach § 2 Abs. 2 und 3 TKBG das Kalenderjahr 2008 für die endgültige Berechnung der Höhe der Kostenbeteiligung bindend festgelegt, wird von den Klägern nicht angegriffen und erscheint auch folgerichtig (vgl. zur vorläufigen Festsetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 - OVG 6 N 86.14 -, juris Rn. 9). Ferner setzt die Anwendung der Regel des § 2 Abs. 3 TKBG betreffend die Kostenbeteiligung im Jahr 2009 gerechtfertigter Weise einen entsprechenden Antrag voraus (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 8). Die geltend gemachte Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht ist bereits von daher nicht geeignet, die sich aus dem Gesetz ergebende Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung zu verändern. Die Kläger legen ferner nicht dar, dass bzw. weshalb im Rahmen der von § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG vorgesehenen Nachforderung von Beiträgen dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt werde und hierbei eine etwaige Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten zu berücksichtigen sei. Eine solche Auslegung der Vorschrift drängt sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf, zumal die Kläger bei etwaigem schuldhaften Fehlverhalten des Beklagten ggf. Amtshaftungsansprüche geltend machen könnten. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Kläger ergänzend auf die aus § 5 Abs. 2 TKBG folgende Überprüfungspflicht verweisen. Zudem zeigen sie insofern nicht nachvollziehbar auf, warum diese Pflicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch den Schutz der Kostenpflichtigen bezwecken soll.
Unabhängig davon wird von den Klägern nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte Hinweis- oder Beratungspflichten verletzt hätte. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte von Amts wegen von einem entsprechenden Informations- oder Beratungsbedarf der Kläger ausgehen sollte. Hinreichende Hinweise zum maßgeblichen Elterneinkommen als Bemessungsgrundlage nach § 2 TKBG einschließlich der Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 TKBG abweichend von § 2 Abs. 2 die Festsetzung der Kostenbeteiligung auf der Grundlage des Einkommens im jeweils laufenden Kalenderjahr zu beantragen, wurden den Klägern auf Seite 4 ihrer Anmeldung zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 11. März 2007 gegeben. Zudem hatte der Beklagte auf der Grundlage des von ihnen unter dem 13. August 2008 gestellten Aktualisierungsantrags und mangels Kenntnis von der Einkommensentwicklung der Kläger keinen Anlass davon auszugehen, dass die Kläger im Fall einer Verringerung ihres Einkommens im Jahr 2009 eines Hinweises oder einer Beratung bedurften, um einen weiteren Aktualisierungsantrag im Jahr 2009 zu stellen. Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der geltend gemachten besonderen rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache ausführen, sie hätten sich „natürlich“ nicht auf ein Jahr festlegen, sondern entsprechend ihrer (laufenden) Einkommensverhältnisse zahlen wollen, ist dies für das Jahr 2009 gegenüber dem Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht worden und war für ihn eine diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung der Kläger über das für die Einkommensbemessung maßgebliche Kalenderjahr nach § 2 Abs. 2 und 3 TKBG nicht erkennbar.
2. Der von den Klägern geltend gemachte weitere Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Weshalb das Gesetz hinsichtlich der Aktualisierungsanträge nach § 2 Abs. 3 TKBG nicht klar und eindeutig sein soll, wird von den Klägern nicht schlüssig dargelegt. Die hierzu angeführte Härtefallregelung in § 4 Abs. 4 TKBG bezieht sich nicht auf die Festsetzung der Kostenbeteiligung, sondern auf deren Vollzug. Die von den Klägern geltend gemachte Unbilligkeit der Einstufung aufgrund des ihnen einmalig im Jahr 2008 zugeflossenen Abfindungsbetrages hätte bezüglich des Folgejahres durch einen Aktualisierungsantrag vermieden werden können. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen.
3. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist - wie bereits oben unter 1. ausgeführt - nicht dargelegt, dass die von den Klägern aufgeworfene Frage, „ob die Überprüfung des Einkommens nur im öffentlichen Interesse besteht oder im Zusammenhang mit den Hinweis- und Beratungspflichten des SGB I auch im Interesse des Bürgers“, entscheidungserheblich ist und einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).