Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2015 – 3 L 345.15
ECLI:DE:VGBE:2015:0903.3L345.15.0A
Orientierungssatz
1. Die Begründung der Vollziehungsanordnung hat zum Ausdruck zu bringen, warum mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit in der Hauptsache abgewartet werden kann. (Rn.16)
2. Die Schulpflicht ist grundsätzlich an einer Schule des Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet. (Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 14. Juli 2015 (VG 3 K 346.15) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Der 2004 geborene Antragsteller wohnt im Land B... und macht geltend, er wolle eine Förderschule im Land B... besuchen.
Zunächst besuchte der Antragsteller zwei verschiedene Grundschulen im Land B.... Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 meldete er sich für den Besuch der Schule a..., einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ in B... in B...an. Für den Antragsteller wurde vom Landesamt für Schule und Lehrerbildung, Regionalstelle B..., festgestellt, dass bei ihm derzeit sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ bestehe.
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2015 mit, er befreie ihn von der allgemeinen Schulpflicht im Land B..., um ihm den Schulbesuch in B... zu ermöglichen.
Im Folgenden stritten der Antragsteller und der Antragsgegner darum, wer die Schulwegbeförderung des Antragstellers zu der Schule a... übernehmen müsse. Das Verwaltungsgericht Berlin wies einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, die Beförderung des Antragstellers auf dem Hin- und Rückweg zwischen seiner Wohnung und der Schule a... von Mai bis August 2015 und das Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen, durch Beschluss vom 28. Juli 2015, VG 3 L 252.15, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 1. September 2015, OVG 3 S 58.15, zurück.
Der Antragsteller besuchte dann am Ende des letzten Schuljahres weder eine Schule im Land B..., noch die Schule am W...im Land B....
Sein Vater wandte sich per E-Mail vom 3. Juli 2015 an den Antragsgegner und führte aus, da keiner die Kosten für den Schülertransport übernehmen wolle, bitte er darum, dem Antragsteller eine Schule in unmittelbarer Nähe des Wohnortes zu nennen und einen Schulplatz zuzuweisen. Dabei solle bedacht werden, dass der Antragsteller Förderbedarf im Schwerpunkt „Lernen“ sowie eine soziale und emotionale Störung habe. Zudem solle der Antragsteller nach den vorliegenden Attesten in Kleinklassen unterrichtet werden und habe aufgrund seiner Beeinträchtigungen einen Schwerbehindertenausweis bekommen.
Hierzu teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juli 2015 mit, er könne ihm für das kommende Schuljahr einen Platz an der Grundschule i...T...in 12309 ... zur Verfügung stellen. Die Beurlaubung, die zur Beschulung des Antragstellers in B... erteilt worden sei, sei aufgehoben worden. Ein entsprechendes Schreiben der Schulrätin werde dem Antragsteller in den nächsten Tagen zugehen.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 verfügte der Antragsgegner die „Rücknahme“ der Befreiung des Antragstellers von der allgemeinen Schulpflicht im Land B.... In dem Bescheid heißt es, die Befreiung ...vom 13. Februar 2015 werde zurückgezogen. Der Antragsteller habe keine Schule in B... besucht. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet. Der Antragsteller besuche im kommenden Schuljahr eine allgemeinbildende Schule im Land B.... Die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da im Land B... Schulpflicht bestehe.
Am 14. August 2015 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 14. Juli erhoben (VG 3 K 346.15), die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Begründung trägt er vor, die Schulpflichtbefreiung für das Land B... sei wieder in Kraft zu setzen. Er sei ab dem 31. August 2015 Schüler an der Förderschule am W... mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“. Hierzu legt er eine Schulbescheinigung dieser Schule vom 14. Juli 2015 vor, in der die Schulleiterin bestätigt, dass der Antragsteller ab August 2015 dort Schüler sei.
Der Antragsgegner verteidigt den Bescheid vom 14. Juli 2015 nebst der Anordnung der sofortigen Vollziehung und erläutert zudem den Inhalt seines Schreibens vom 13. Februar 2015.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG 3 K 346.15) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 hat Erfolg.
a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die zunächst kraft Gesetzes (gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehende aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist entfallen, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des genannten Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage kann deshalb vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt werden.
b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch begründet.
Der Antragsgegner dürfte schon die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet haben. Bei der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehenen besonderen Begründung der Vollziehungsanordnung handelt es sich zwar um ein formelles Erfordernis. Erforderlich ist aber, dass in der Begründung schriftlich, mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, warum mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit in der Hauptsache abgewartet werden kann (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 VwGO, Rn. 42 f. m. w. N.). Die Begründung im angefochtenen Bescheid beschränkt sich jedoch auf einen zirkelschlüssigen Hinweis („Rücknahme“ der Befreiung von der Schulpflicht, weil im Land B... Schulpflicht bestehe).
Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Antrag hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers nach der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen Klage zu berücksichtigen sind, deutlich das (unterstellt ausreichend begründete) öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides überwiegt. Denn der Bescheid vom 14. Juli 2015 erweist sich als rechtswidrig und wird deshalb im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und § 114 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die „Rücknahme der Befreiung der allgemeinen Schulpflicht im Land B...“ (so ist der Bescheid vom 14. Juli 2015 überschrieben) kommt hier allein § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 49 VwVfG in Betracht. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden (§ 49 Abs. 1 VwVfG). Für einen Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft müssen zudem weitere, bestimmte Bedingungen erfüllt sein (§ 49 Abs. 2 VwVfG).
Bei dem (vom Widerruf betroffenen) Schreiben des Antragsgegners vom 13. Februar 2015 handelt es sich nach dem Verständnis des Antragsgegners um einen Verwaltungsakt i. S. des § 35 Satz 1 VwVfG. Dabei bestimmt der Antragsgegner allerdings den Erklärungsgehalt des Schreibens nicht nach dem Wortlaut, der eher auf eine Befreiung des Antragstellers von der Schulpflicht (§§ 41 und 42 Abs. 1 SchulG) im Land B... hindeutet. Vielmehr legt er das Schreiben im Lichte des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land B... und dem Land B... vom 27. Juni 2013 (Gastschülerabkommen - GSA -; abrufbar unter www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/) aus. Er konkretisiert den tatsächlichen Erklärungsgehalt des Schreibens dahingehend, dass dieses einen Bescheid darstelle, mit welchem von der Schulaufsichtsbehörde ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GSA bescheinigt worden sei (vgl. zur einer solchen Auslegung bereits: VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2015 - VG 3 L 319.15 -; sowie § 47 VwVfG).
Das GSA ist seit dem 1. Januar 2014 (s. Art. 5 Abs. 1 GSA) in Kraft und hat das früher geltende Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land B... und dem Land B... ersetzt (s. Art. 5 Abs. 2 GSA). Es regelt verbindlich, unter welchen Voraussetzungen Schülerinnen und Schüler in eine öffentliche Schule des jeweils anderen Landes aufgenommen werden können. Nach Art. 1 Abs. 1 GSA ist die Schulpflicht grundsätzlich an einer Schule des Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet (Satz 1). Die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes ist möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen (Satz 3). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land (Satz 4). Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GSA setzt die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes voraus, dass das abgebende Land das Vorliegen eines wichtigen Grundes bescheinigt hat.
Eine solche Entscheidung wollte der Antragsgegner als abgebendes Land seinerzeit zu Gunsten des Antragstellers treffen. Aus diesem Grund bezieht er sich auf das GSA und stellt klar, dass er mit dem Bescheid vom 13. Februar 2015 dem Antragsteller gegenüber das Vorliegen eines wichtigen Grundes bescheinigt hat. Er hat somit dem Antragsteller gegenüber einen feststellenden, rechtmäßigen begünstigen Verwaltungsakt i. S. des §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG erlassen.
Hieran anknüpfend stellt der Bescheid vom 14. Juli 2015, wiederum nach dem Verständnis des Antragsgegners, trotz seiner Bezeichnung, keine Rücknahme der Befreiung des Antragstellers von der allgemeinen Schulpflicht im Land B... dar, sondern einen Widerruf der dem Antragsteller gegenüber ergangenen Entscheidung, dass ein wichtiger Grund im Sinne des GSA vorliege. Ein solcher Widerruf ist allerdings nur nach § 49 VwVfG möglich. Nach Abs.1 und Abs. 2 kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft unter den näher bezeichneten Voraussetzungen widerrufen werden. Der Antragsgegner hat schon nicht erkannt, dass er danach verpflichtet gewesen wäre, bei seiner Entscheidung Ermessen i. S. des § 40 VwVfG auszuüben. Der (knappe) Bescheid vom 14. Juli 2015 enthält keinen einzigen Hinweis darauf, dass sich der Antragsgegner dessen bewusst gewesen wäre. Nichts anderes würde gelten, wenn man von einer Rücknahme des Bescheides vom 13. Februar 2015 nach § 48 Abs. 1 VwVfG ausgehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
2. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 ff. ZPO zu bewilligen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet aus den oben genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zudem ist der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse seiner Eltern, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.