Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2015 – OVG 9 N 9.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0903.OVG9N9.13.0A
Orientierungssatz
1. Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu beseitigen.(Rn.5)
2. Bei der Ermessensentscheidung, ob der Träger der Straßenbaulast die Beseitigung der Gehwegüberfahrt verlangt, sind auch die Interessen des Anliegers zu beachten, d. h. sein Interesse, die Zufahrt gleichsam vorsichtshalber für eine mögliche künftige Nutzung beizubehalten sowie sein Interesse an der Vermeidung der Beseitigungskosten.(Rn.7)
3. Bloße unsubstantiierte Spekulationen, bei Anlegung des Gehweges habe es sich um eine Fehlplanung gehandelt und mit dem Voreigentümer sei die Anlegung der Gehwegüberfahrt nicht abgestimmt worden, lassen die heutige Kostenlast des Grundstückseigentümers nicht entfallen.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 1. Kammer, 15. November 2012, 1 K 127.12, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.600 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, Grundstückseigentümer, wendet sich weiter gegen einen Bescheid, in dem ihm der Beklagte aufgegeben hat, für die Beseitigung einer Gehwegüberfahrt einen Kostenvorschuss von 3.600 Euro zu leisten. Das klageabweisende Urteil ist dem Kläger am 23. November 2012 zugegangen. Er hat am 20. Dezember 2012 Berufungszulassung beantragt und seinen Zulassungsantrag am 21. Januar 2013 begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Rechtsmittelführers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsmittelführer hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.
Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu beseitigen. § 9 Abs. 2 Satz 2, 4, 5 und 6 BerlStrG 1999 gilt entsprechend (§ 9 Abs. 3 BerlStrG 1999). Das bedeutet: Die Kosten der Beseitigung trägt der Anlieger (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG 1999 entspr.) Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen (§ 9 Abs. 2 Satz 6 BerlStrG 1999 entspr.). Die Regelungen über die Beseitigung von Gehwegüberfahrten sind vor dem Hintergrund des Umstandes zu sehen, dass schon die Herstellung der Gehwegüberfahrten grundsätzlich auf Kosten der Anlieger erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 BerlStrG 1999), weil Gehwegüberfahrten dem gesteigerten Gemeingebrauch des jeweiligen Anliegers dienen (vgl. dazu Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 466 ff.)
Tatbestandsvoraussetzung für die Beseitigung einer Gehwegüberfahrt ist, dass sie nicht mehr benötigt wird. Das ist vorliegend der Fall: Die Gehwegüberfahrt endet vor einem an dieser Stelle torlosen Zaun, hinter dem das Grundstück überdies kantenartig abfällt. Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, es sei unklar, ob nach 2014 eine andere bauliche Nutzung des Grundstücks eintrete, reicht das für ein Benötigen der Zufahrt im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG 1999 nicht aus (vgl. zum Benötigen der Zufahrt: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 1 S 17.03 -, juris, Rn. 5 ff.); überdies hat sich die Unklarheit ersichtlich auch nicht in Richtung eines Benötigens der Zufahrt entwickelt.
Bei der Ermessensentscheidung, ob der Träger der Straßenbaulast die Beseitigung der Gehwegüberfahrt verlangt, sind in der Tat auch die Interessen des Anliegers zu beachten, d. h. sein Interesse, die Zufahrt gleichsam vorsichtshalber für eine mögliche künftige Nutzung beizubehalten sowie sein Interesse an der Vermeidung der Beseitigungskosten. Diese Gesichtspunkte hat der Beklagte indessen erkennbar nicht ausgeblendet. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beseitigungskosten; deren Anfall beim Kläger kann der Beklagte bei Anforderung des Kostenvorschusses (!) nicht übersehen haben. Dass der Beklagte dem Interesse an der Freihaltung des Gehweges für den Fußgängerverkehr und der Klarheit der Parksituation den Vorrang eingeräumt hat, ist auch angesichts der überschaubaren Beseitigungskosten nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger geltend macht, die Gehwegüberfahrt sei niemals notwendig gewesen und beruhe damit auf einer Fehlplanung, deren Korrektur finanziell nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine grundsätzliche Kostentragungspflicht für die Anlegung und Beseitigung von Grundstückszufahren haben schon das Berliner Straßengesetz vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518) in dessen § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BerlStrG und das Berliner Straßengesetz vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693) i. d. F. des Gesetzes vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030) in dessen § 7 Abs. 6 vorgesehen, wenngleich seinerzeit kein Kostenersatz für den Fall vorgesehen gewesen ist, dass die Überfahrt bei der Herstellung des Gehweges angelegt oder bei einer Veränderung der Straße verändert oder beseitigt worden ist. Auch unter Geltung dieser Vorschriftenlage ist es indessen lebensfremd, dass die hier in Rede stehende Überfahrt ohne Abstimmung mit dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer angelegt worden ist. Bloße unsubstantiierte Spekulationen in dieser Hinsicht lassen die heutige Kostenlast des Klägers nicht entfallen.
2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Eine solche Frage legt der Zulassungsantrag nicht dar. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Anlieger nicht die Kosten der Korrektur von rein staatlichen Fehlplanungen bei der Anlegung von Gehwegüberfahrten zu tragen haben. Ob hier eine solche Fehlplanung vorliegt, ist keine Grundsatzfrage, sondern eine Frage des Einzelfalles.
3. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Gericht verletzt diese Pflicht indessen nur, wenn sich ihm eine Aufklärung des Sachverhalts nach seinem eigenen Rechtstandpunkt hätte aufdrängen müssen. Das legt der Zulassungsantrag nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).