Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.09.2015 – 3 L 378.15
ECLI:DE:VGBE:2015:0911.3L378.15.0A
Orientierungssatz
1. Ist nur ein Platz in der neuen Jahrgangsstufe 8 frei, beschränkt sich der Anspruch des Aufnahme begehrenden Schülers auf eine ermessensfehlerfreie Vergabeentscheidung bezüglich dieses einen Platzes.(Rn.9)
2. Diese Entscheidung hat nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 Abs. 4, 6, 7 und 9 SchulG (juris: SchulG BE 2004) zu erfolgen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 2001 geborene, in Berlin Mitte wohnhafte Antragsteller war im Schuljahr 2014/15 Schüler des M...-Gymnasiums in der Jahrgangsstufe 7. Er wurde zum Ende der Jahrgangsstufe nicht versetzt.
Am 15. Juli 2015 übergab die Mutter des Antragstellers im Sekretariat der E...-Sekundarschule im Bezirk F... ein undatiertes „Motivationsschreiben für die Aufnahme“. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte ihr die Schule, dass für das kommende Schuljahr 2015/2016 keine freien Schulplätze im achten Jahrgang vorhanden seien. In Anbetracht einer bestehenden Warteliste sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich hieran zu Gunsten des Antragstellers noch etwas ändern könne. Den nach Abmeldung eines Schülers aus der damaligen Klasse 7.1 frei gewordenen Platz in einer achten Klasse vergab die Schule an einen aus dem Ausland zurückkehrenden Schüler aus dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.
Der Antragsteller hat am 27. August 2015 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Es sei zu bestreiten, dass der Aufnahmeantrag des berücksichtigten Schülers wirksam, namentlich durch beide Personensorgeberechtigten unterschrieben sei. Gegen dessen Aufnahme werde (Dritt-)Widerspruch eingelegt. Die Entscheidung der Schulleitung hätte unter Beachtung der, mindestens aber in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben für den Übergang in die Sekundarstufe I (Klasse 7) erfolgen müssen. Denn es sei systemwidrig, die Aufnahme in die siebten Klassen maßgeblich auch an dem jeweiligen Schulprogramm auszurichten, diese Kriterien bei der Entscheidung über eine Aufnahme in nachfolgende Klassen aber unberücksichtigt zu lassen. Eine Beschränkung auf die Reihenfolge des Eingangs der Anträge sei rechtswidrig.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2015/16 vorläufig in eine achte, hilfsweise siebte Klasse der E... Schule im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Mit dem Begehren würde das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74 f.). Gemessen hieran fehlt es an der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit an der E...-Schule hätte aufgenommen werden müssen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG entscheidet über die Aufnahme in die Schule, soweit es sich nicht um eine Grundschule handelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG kann die Aufnahme abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft dabei die zuständige Schulbehörde mit der Maßgabe, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist (Abs. 2 Sätze 2 und 3). Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 und 8.
Aus der dienstlichen Stellungnahme der damaligen stellvertretenden Schulleiterin S... vom 1. September 2015 ergibt sich, dass die siebten Klassen der E...-Schule zum Ende des Schuljahres 2014/15 mit jeweils 26 Schülerinnen und Schülern belegt waren und durch den Wegzug eines einzelnen Schülers zum neuen Schuljahr 2015/16 in den neuen achten Klassen lediglich ein einzelner Platz frei wurde (Klasse 8.1). An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln besteht kein Anlass. Dementsprechend war der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über die kapazitätserschöpfende Vergabe dieses einzelnen Platzes beschränkt.
Diese Entscheidung hatte nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 Absätze 4, 6, 7 und 9 SchulG zu erfolgen. Wie sich bereits aus der Überschrift „Übergang in die Sekundarstufe I“ ergibt, betreffen die vorgenannten Regelungen allein das Verfahren zur Aufnahme in eine Schulart und Schule der Sekundarstufe I nach Abschluss der Grundschule. In dieser Phase befindet sich der Antragsteller nicht mehr. Denn er wurde bereits zum Schuljahr 2014/15 in eine Schulart und Schule der Sekundarstufe I, das (M...-)Gymnasium, aufgenommen. Dass die Aufnahme in das Gymnasium gemäß § 7 Sek I-VO unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses des Probejahres stand und der Antragsteller dieses Probejahr nicht erfolgreich durchlaufen hat, ändert nichts daran, dass er sich weiterhin in der Sekundarstufe I befindet. Denn nach § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wechselt derjenige, der die Probezeit eines in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Bildungsgang nicht bestanden hat, vom Gymnasium zur Integrierten Sekundarschule, und zwar in die Jahrgangsstufe 8.
Die Unanwendbarkeit der Regelungen zum Auswahlverfahren beim Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I folgt auch aus der systematischen Trennung der maßgeblichen Bestimmungen der § 5 Sek I-VO zum Übergangsverfahren und § 6 Sek I-VO zur Aufnahme bei Übernachfrage einerseits und den Regelungen zum Probejahr am Gymnasium nach § 7 f. Sek I-VO andererseits. Gemäß § 8 Abs. 2 Sek I-VO sind die Erziehungsberechtigten bei nicht bestandener Probezeit von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule. Die Durchführung eines umfangreichen Auswahlverfahrens zur Ermittlung einer aufnahmebereiten Schule ist danach gerade nicht vorgesehen. Ein solches wäre mit Blick auf die begrenzte Anzahl derjenigen Schülerinnen und Schüler, welche die Schulart nach nicht bestandener Probezeit verlassen müssen, auch kaum sachgerecht.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die E...-Schule aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Ermessensbindung der Verwaltung. Nach den weiteren Erläuterungen der stellvertretenden Schulleiterin S... ist davon auszugehen, dass die Vergabe frei werdender Plätze in bestehenden Klassen an der E...-Schule anhand einer Warteliste erfolgt.
Dieses Verfahren wurde auch im vorliegenden Fall beachtet. Denn wie sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr ergibt, hatte die Mutter des berücksichtigten Schülers J... bereits im Mai 2014, also lange vor dem Antragsteller, ihr Interesse daran bekundet, ihren Sohn nach Rückkehr aus K... in einer achten Klasse der E...-Schule unterrichten zu lassen. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der „Aufnahmeantrag“ lediglich von der Mutter oder beiden Erziehungsberechtigten des berücksichtigten Schülers hätte gestellt werden müssen, ist insoweit unerheblich. Denn abgesehen davon, dass es auch im Falle des Antragstellers lediglich dessen Mutter war, die am 15. Juli 2015 ihr Interesse an einer Aufnahme bekundet hatte, spielt die Art und Weise der Interessenbekundung bei der Beurteilung der zeitlichen Reihenfolge von Bewerbungen durch die Schulleitung offenbar keine Rolle.
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Frage, ob eine strikte Beschränkung der Auswahlentscheidung auf den Gesichtspunkt der zeitlichen Reihenfolge der Interessenbekundung stets frei von Rechtsfehlern wäre. Denn der Antragsteller hat keinerlei Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule für ihn einen besonderen Härtefall darstellen würde oder dass aus sonstigen Gründen, etwa wegen des Besuchs der Ellen-Key-Schule durch ein Geschwisterkind, die Nichtberücksichtigung dieser Umstände sachwidrig sein könnte. Schon deshalb ist nichts dafür ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgehen müsste.
Aus dem gleichen Grunde kann auch dahin stehen, ob die Entscheidung zu Gunsten des berücksichtigten Schülers J... unter Berücksichtigung sonstiger gesetzlicher Vorgaben, etwa der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Sek I-VO, erfolgt ist.
Der hilfsweise begehrten Aufnahme des Antragstellers in eine siebte Klasse der E...-Schule steht, wie dargelegt, bereits die Bestimmung des § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG entgegen.
Auch eine Auslegung des Antragsbegehrens entsprechend §§ 80a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufnahme des berücksichtigten Schülers J... verbietet sich. Denn bei der Aufnahmeentscheidung handelt es sich um keinen der Anfechtung durch einen Dritten unterliegenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.