Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.09.2015 – OVG 11 N 40.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0915.OVG11N40.15.0A

Orientierungssatz

1. Eine Ausweisung kann auch dann durch spezialpräventive Gründe gerechtfertigt ist, weil durch den Ausländer auch in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ernsthaft zu besorgen ist, obgleich er zwischen Straftat und Haftverbüßung sich mehr als drei Jahre und während der Haftverbüßung straffrei verhalten hat, weil er  zunächst unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und sodann des laufenden Strafvollzugs gestanden hat.(Rn.5)

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die aktuelle Vollzugsplanfortschreibung die ungünstige Legalprognose in eindrücklicher Weise bestätigt.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 19. Kammer, 30. März 2015, 19 K 287.13, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2015 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der 1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde zuletzt durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2010 wegen einer im Juni 2007 im Zustand alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangenen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger nach einer Auseinandersetzung in der U-Bahn seinem flüchtenden Opfer einen Tritt versetzt, das daraufhin stürzte, schwerwiegende Kopfverletzungen erlitt und seitdem dauerhaft ein schwerer Pflegefall ist. Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 22. August 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf 18 Monate zu befristen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sein Rechtsmittelvorbringen die als einzigen Berufungszulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtfertigt.

3

Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Gefahrenprognose zwingend berücksichtigen müssen, dass er sich zwischen Tatzeitpunkt und Strafantritt drei Jahre und neun Monate auf freiem Fuß befunden habe, ohne dass es zu weiteren ähnlich gelagerten und schweren Straftaten gekommen sei. Gleiches gelte für den anschließenden Zeitraum seiner Inhaftierung. Es seien jegliche Ausführungen dazu zu vermissen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür sprechen könnten, dass von ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30. März 2015, also acht Jahre nach der Tat, erneut weitere gefährliche Straftaten zu erwarten seien. Allein der Umstand, dass in der Vollzugsplanfortschreibung vom 11. September 2014 und nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung nur eine eingeschränkte Tataufarbeitung gelungen sein solle, reiche dafür nicht. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Vorfall singulär gewesen und der Straftatbestand durch nur eine Handlung, nämlich den Tritt, erfüllt worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen und vom Verwaltungsgericht gänzlich übersehen worden, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen im Strafverfahren immer wieder lange Phasen gegeben habe, in denen er nicht oder nur mäßig dem Alkohol zugesprochen habe. Damit lasse sich für die anzustellende Prognoseentscheidung feststellen, dass eine Alkoholkrankheit oder -abhängigkeit weitere ähnliche und schwerwiegende Straftaten nicht erwarten lasse.

4

Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu stellen, dass die Ausweisung des Klägers durch spezialpräventive Gründe gerechtfertigt ist, weil durch ihn auch in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ernsthaft zu besorgen ist.

5

Dass sich der Kläger seit dem Jahr 2007 straffrei verhalten habe, ist zu dessen Gunsten bereits im Ausweisungsbescheid vom 22. August 2013 (vgl. Seite 11 oben) berücksichtigt worden. Allerdings wird dieser Umstand für die anzustellende Gefährdungsprognose schon dadurch relativiert, dass der Kläger zunächst unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und sodann des laufenden Strafvollzugs gestanden hat. Im Übrigen ist gegenwärtig ein Strafverfahren wegen illegalen Drogenbesitzes innerhalb des Strafvollzugs anhängig.

6

Die „Singularität des Vorfalls“, die übrigens ebenso bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt worden ist, wie der Umstand, dass der Kläger über zwei Jahre von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont und dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt worden sei, rechtfertigt nicht die Annahme, es bestehe keine hinreichende Wiederholungsgefahr. Auch der Umstand, dass der Straftatbestand durch „nur eine Handlung“ erfüllt worden sei, bietet dafür keinen Anlass. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts der Erheblichkeit des unter Alkoholeinfluss gezeigten gewalttätigen Verhaltens des Klägers gegenüber den ihm unbekannten Opfer, noch dazu aufgrund des nichtigen Anlasses einer nächtlichen Pöbelei und Auseinandersetzung in der U-Bahn, seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eines ähnlich gefährlichen Verhaltens herabgesetzt. Dem ist hinzuzufügen, dass die Folgen der Straftat des Klägers kaum schwerwiegender hätten ausfallen können.

7

Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Vollzugsplanfortschreibung vom 11. September 2014 und die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur eine eingeschränkte Tataufarbeitung erkennen lassen. Die aktuelle Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Februar 2015 bestätigt die ungünstige Legalprognose in eindrücklicher Weise. Danach werden unter anderem die prognostischen Faktoren der Straftatauseinandersetzung, der sozialen Kompetenzen und der Persönlichkeit im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten unverändert als „eher ungünstig“ beurteilt. Der Kläger suche aus eigenem Antrieb nicht das Gespräch mit dem Sozialdienst, obgleich das Büro des Gruppenleiters nur wenige Meter entfernt sei. Trotz mehrerer Pfändungen, teilweise im sechsstelligen Bereich, sei ein Interesse des Klägers an einer Schuldenberatung nicht zu erkennen. Wegen des Besitzes von Drogen (insgesamt 99,03 g Haschisch nach einem Besuch) und eines Mobiltelefons nebst SIM-Karte sei er auf eine Sonderstation der JVA Tegel verlegt worden. Im August 2014 habe er versucht, einen anderen Gefangenen zu schlagen. Die danach bei ihm durchgeführte Alkoholkontrolle habe einen Wert von 1,44 Promille ergeben. Der Kläger habe zunächst im offenen Vollzug als Freigänger gearbeitet, jedoch zuletzt nur unzureichende Arbeitsleistungen erbracht. Vom 3. November bis zum 12. Dezember 2014 habe er an einem bezahlten Deutschkurs teilgenommen, sei jedoch bereits Ende November 2014 wegen erheblicher Fehlzeit von der Schule abgemahnt worden. Seit dem 13. Dezember 2014 sei er unverschuldet ohne Arbeit; Arbeitsbemühungen von Seiten des Klägers seien nicht bekannt. Der Kläger habe mit seinem Verhalten im Suchtbereich im zurückliegenden Zeitraum dargelegt, dass er nicht einmal unter den strengen Bedingungen des Strafvollzugs Regeln und Normen ausreichend akzeptieren und einhalten könne. Eine günstige Legalprognose könne ihm aus den im Einzelnen dargelegten Gründen gegenwärtig nicht erstellt werden. Er zeige keine Bereitschaft, an seinen Persönlichkeitsdefiziten zu arbeiten. Der Behandlungsstand sei ungenügend. Die unzureichend aufgearbeiteten Persönlichkeitsanteile lägen unverändert vor, so dass insbesondere bei Vollzugslockerungen in den Kläger belastenden Situationen eine erhebliche Missbrauchsgefahr hinsichtlich der Begehung neuer Straftaten bestehe. Der Kläger sei dementsprechend nicht für die Zulassung zu Vollzugslockerungen und dem offenen Vollzug geeignet. Es werde auch weiterhin von der Vollverbüßung der Strafe ausgegangen.

8

Zu alledem lässt der Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2015 lediglich unsubstantiiert vortragen, dass es die angeführte Auseinandersetzung mit einem anderen Gefangenen nicht gegeben haben solle.

9

Soweit der Kläger mit letztlich gleichen Argumenten die Überprüfung der – in der mündlichen Verhandlung ergänzend begründeten – behördlichen Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht beanstandet, sind seine Ausführungen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Insbesondere musste der Beklagte seiner Ermessensentscheidung nicht zugrundelegen, dass der Kläger „erkennbar durch die lange Haftzeit tief beeindruckt“ sei. Die aktuelle Vollzugsplanfortschreibung bietet für eine solche Annahme ebenfalls keine Grundlage.

10

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten jedenfalls zu einer sofortigen Befristung der Ausweisungswirkungen verpflichten müssen, fehlt es an der gebotenen Begründung.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).