Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.09.2015 – OVG 3 S 54.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0916.OVG3S54.15.0A

Orientierungssatz

1. Der Anspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann trotz inzwischen erreichter Volljährigkeit ausnahmsweise bestehen, falls die zuständigen Behörden die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt hat.(Rn.5)

2. Eine außergewöhnliche Härte kann zu bejahen sein, wenn ein mittlerweile volljähriger Sohn in besonderer Weise auf Betreuung gerade durch seine Eltern angewiesen ist.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 21. Juli 2015, 11 L 348.15 V, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2015 für beide Rechtszüge auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2015 einen Anordnungsanspruch verneint. Es hat festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Der am 1. Juli 1997 geborene Sohn der Antragsteller sei nicht mehr minderjährig. Der Anspruch auf Visumserteilung erlösche mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgen solle (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – juris Rn. 17).

4

Das Beschwerdevorbringen greift diesen rechtlichen Ansatz nicht an, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, dass die Durchsetzung des (bis zur Volljährigkeit des Sohnes der Antragsteller bestehenden) Anspruchs durch die Ausländerbehörde, die Botschaft und das Gericht vereitelt worden sei. Dies verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG.

5

Der Senat kann offen lassen, ob der Anspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG trotz inzwischen erreichter Volljährigkeit ausnahmsweise besteht, falls die zuständigen Behörden die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt haben. Hier ist eine bewusste und willentliche Falschinformation oder ein rechtswidriges Abwarten durch die Behörden, welche die Durchsetzung des Anspruchs in einem gerichtlichen Eilverfahren verhindert hätten, nicht dargelegt. Die Beigeladene teilte der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorab ihre – allerdings rechtlich angreifbare – Rechtsansicht mit und informierte sie mit Email vom 26. Juni 2015, dass sie der Visumerteilung nicht zugestimmt habe. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mussten die Antragsteller mit der Versagung der Visa rechnen und konnten nicht aufgrund der Auskunft der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2015 – eine endgültige Entscheidung sei noch nicht getroffen – auf eine für sie günstige Entscheidung vertrauen. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller hätten bereits zu einem früheren Zeitpunkt gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen können und müssen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht, bei dem der Antrag zwei Tage vor Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes einging, vor dem 17. Juli 2015 entschieden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Visa rechtzeitig hätten erteilt werden können.

6

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu § 36 Abs. 2 AufenthG greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsteller setzen sich nicht mit den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine außergewöhnliche Härte zu bejahen ist. Sie tragen nicht etwa vor, dass der mittlerweile volljährige Sohn in besonderer Weise auf Betreuung gerade durch seine Eltern angewiesen sei, sondern verweisen darauf, dass die Antragsteller Gefahr liefen, von Abu Dhabi sehenden Auges in den Tod abgeschoben zu werden. Dies ist nicht glaubhaft gemacht. Sowohl der Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. besitzen bis ein zum 1. Februar 2017 bzw. 3. Februar 2016 gültiges Aufenthaltsrecht für die Vereinigten Arabischen Emirate.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat den erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert hat. Nach der übereinstimmenden Praxis aller mit Visumstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (Beschluss vom 4. August 2005 - OVG 11 S 24.05 -; Beschluss vom 24. Februar 2006 - OVG 12 S 5.06 -; Beschluss vom 26. Juni 2006 - OVG 7 S 24.06 -; Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -; Beschluss vom 28. Juli 2006 - OVG 8 S 53.06 -; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - OVG 3 L 72.13 -; Beschluss vom 6. Juli 2015 – OVG 3 S 23.15; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2004, InfAuslR 2004, 201). Dies ist mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Mai/Juni 2012, Juli 2013, abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh. § 164) vereinbar. Die dortige Ziffer 1.5 sieht vor, dass der Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts beträgt und stellt eine Anhebung bei einer Vorwegnahme der Hauptsache in das Ermessen des Gerichts, wovon der Senat keinen Gebrauch macht.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).