Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.09.2015 – OVG 3 S 64.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0916.OVG3S64.15.0A
Orientierungssatz
1. Erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme in einen Profilzug der Sekundarstufe I im Rahmen eines Auswahlverfahrens, so müssen die maßgeblichen Angaben spätestens bis zur Aufnahmeentscheidung gemacht werden.(Rn.5)
2. Späteres Vorbringen - auch in Form von Substantiierungen - kann nicht mehr berücksichtigt werden.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 27. August 2015, 14 L 153.15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Ohne Erfolg greifen die Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass die Punktevergabe zur Eignungsfeststellung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdevortrag, bei der Punktevergabe im zweiten Bewertungsbereich des Kompetenzkatalogs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14) – AufnahmeVO-SbP – seien der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht von fehlerhaften Platzierungen der Kinder H..., G...und M... ausgegangen, greift nicht durch. Bei den Kindern H... und G... ist die volle Punktevergabe in diesem Bewertungsbereich auch dann gerechtfertigt, wenn berücksichtigt wird, dass beim Spandauer Waldlauf nicht nur ein, sondern zwei Läufe in der jeweiligen Jahrgangsklasse stattgefunden haben. Diese Kinder zählen nämlich auch dann zu den 15 Besten ihres Jahrgangs, wie dies die Allgemeinen Richtelinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Sport für das Schuljahr 2015/16 (Allgemeine Richtlinien) vorsehen. Das Kind M... wiederum würde auch dann eine höhere Punktzahl bei der Eignungsfeststellung erreichen als der Antragsteller zu 1), wenn der Vortrag richtig sein sollte, dass es an dem Spandauer Waldlauf nicht teilgenommen hat. M... erhielte dann 4 Punkte in diesem Bewertungsbereich, insgesamt also (3 im ersten Bewertungsbereich + 4 im zweiten Bewertungsbereich + 3 im dritten Bewertungsbereich =) 10 Punkte. Damit hätte er bei der Eignungsfeststellung weiterhin einen Punkt mehr erreicht als der Antragsteller zu 1). Die Überlegungen der Antragsteller, die Platzierungen sagten nichts über die herausragenden sportlichen Leistungen aus, weil die Platzierungen abhängig von der Stärke des Teilnehmerfeldes seien, sind nicht überzeugend. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, stellt eine vordere Platzierung aufgrund der hohen Teilnehmerzahl generell eine überdurchschnittliche Leistung im Ausdauerbereich dar, auch wenn diese, wie bei Wettkämpfen üblich, im Einzelnen von den direkten Konkurrenten abhängig sein mag.
Das Beschwerdevorbringen zur Punktevergabe im dritten Bewertungsbereich greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass es im dritten Bewertungsbereich nicht maßgeblich auf den Umfang und die Intensität des tatsächlichen Trainings ankomme, sondern auf die Teilnahme an unterschiedlichen Sport-AGs bzw. auf langjähriges Training in zwei unterschiedlichen Abteilungen eines Sportvereins. Gemessen daran stellen die Ausführungen der Antragsteller zum Umfang des Tennistrainings die erstinstanzliche Würdigung nicht mit Erfolg in Frage. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen, dass der zeitliche Umfang und die Intensität des Vereinstennis des Antragstellers zu 1) über das hinausgehe, was die Kinder O... und ... angegeben hätten. Bei diesen Kindern ist die vergebene Punktzahl damit gerechtfertigt, dass sie unterschiedliche Sportarten im Verein bzw. als AGs belegen und damit breiter gefächert Sport treiben. Im Übrigen könnte der Antragsteller zu 1) von einer falschen Punktevergabe im dritten Bewertungsbereich beim Kind S... nicht profitieren, da dieses Kind einen Schulplatz nicht aufgrund der bei der Eignungsfeststellung vergebenen Punkte, sondern aufgrund ordnungsgemäß festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf und nachgewiesener Mindesteignung erhalten hat.
Unabhängig davon haben die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1) mit seinem Tennisspiel ein besonderes Engagement gezeigt habe, das die Vergabe eines weiteren Punktes rechtfertige. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich der Rechtsprechung des Senats zufolge nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens ergeht. So können in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nur solche Umstände – beispielsweise in Bezug auf Härtefälle – berücksichtigt werden, die die Bewerberinnen und Bewerber bis zu diesem Zeitpunkt dargelegt und glaubhaft gemacht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September r2011 – OVG 3 S 76.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 – OVG 3 S 108.11). Gleiches gilt, wenn die Aufnahme im Rahmen eines Auswahlverfahrens erfolgt, zu dem auch ein Aufnahmegespräch gehört. Kommt es insoweit für die Eignungsfeststellung auf zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen an, so müssen die maßgeblichen Angaben spätestens bis zur Aufnahmeentscheidung gemacht werden. Späteres Vorbringen wird nicht mehr berücksichtigt. Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung zum Umfang und der Intensität des Tennistrainings des Antragstellers zu 1) hat demnach unberücksichtigt zu bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).