Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.09.2015 – OVG 4 N 31.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0916.OVG4N31.14.0A

Orientierungssatz

1. Das Landesgleichstellungsgesetz ist auch nach seinem Sinn und Zweck auf reine Frauenrunden anwendbar.(Rn.4)

2. Bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 2 S. 2 LGG (juris: GleichstG BE 2010) spricht für ein weites Verständnis des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts.(Rn.6)

3. Die  Auffassung, der Umfang des Akteneinsichtsrechts richte sich nach der Erforderlichkeit für die gesetzliche Aufgabenerfüllung, findet im LGG (juris: GleichstG BE 2010) keine Grundlage.(Rn.6)

4. Wird eine beteiligungspflichtige Maßnahme, hier die Höhergruppierung einer Mitarbeiterin, in einer Beteiligungsvorlage mit anderen isoliert betrachtet möglicherweise nicht beteiligungspflichtigen Maßnahmen, hier der Stellenbewertung sowie ggf. der Änderung der Geschäftsverteilung, verbunden, ist die gesamte Maßnahme beteiligungspflichtig.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 5. Kammer, 27. Februar 2014, 5 K 60.12, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2014 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

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1. Mit den vom Beklagten angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin verletzt hat, indem er im Zusammenhang mit der geänderten Bewertung der Stelle 141 und der Höhergruppierung der Stelleninhaberin die Einsichtnahme in die Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiterinnen des betroffenen Teams im Sachgebiet VBS-K verweigert hat. Die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils werden vom Beklagten nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen in Zweifel gezogen.

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a) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil das Beanstandungsverfahren nach § 18 Abs. 2 LGG nicht fristgemäß durchgeführt worden sei. Sein Vorbringen, die Klägerin habe die Entscheidung des Beklagten vom 25. August 2011 erst am 23. September 2011 gegenüber der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen beanstandet, rechtfertigt nicht den von ihm gezogenen Schluss, die 14-Tage-Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG sei nicht eingehalten. Die Klägerin hat unter Hinweis auf die von ihr mit der Klage vorgelegten Schriftstücke nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie das Schreiben des Beklagten vom 25. August 2011 erst am 20. September 2011 erhalten habe. Zur Begründung hat sie zum einen auf den handschriftlichen Eingangsvermerk auf der Mitteilung des Beklagten, zum anderen auf ihr Schreiben an den Beklagten vom 23. September 2011 hingewiesen, in dem sie den Bezug auf das Schreiben vom 25. August 2011 mit dem Klammervermerk „PE FrV 20.09.2011“ ergänzt hat. Dieser Darstellung ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Dass das an die Senatsverwaltung gerichtete Beanstandungsschreiben vom 23. September 2011 dort nicht innerhalb der genannten Frist eingegangen wäre, behauptet der Rechtsbehelf nicht.

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b) Die weitere Rüge, das Landesgleichstellungsgesetz sei nach Sinn und Zweck auf reine Frauenrunden nicht anwendbar, ist ebenfalls nicht berechtigt. Mit seinem Vorbringen, Fragen der Frauenförderung, zu denen die Frauenvertreterin gemäß § 17 Abs. 1 LGG zu beteiligen sei, könnten sich in einem - wie hier - ausschließlich aus Frauen bestehenden Team nicht stellen, verkennt der Beklagte die gesetzliche Ausgestaltung des Beteiligungsrechts. Nach § 17 Abs. 1 LGG ist die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen. Bereits der eindeutige Wortlaut der Norm lässt eine Beschränkung des Beteiligungsrechts bei personellen Maßnahmen in dem vom Beklagten angesprochenen Sinne nicht zu. Anders als etwa § 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) - BGleiG a.F. -, der eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nur bei solchen personellen Maßnahmen vorschreibt, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 20), sieht § 17 Abs. 1 LGG eine uneingeschränkte Beteiligung bei allen personellen Maßnahmen vor, die auch nicht davon abhängig ist, ob nur Frauen, nur Männer oder beide Personengruppen betroffen sind. Dementsprechend lehnt das Verwaltungsgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung eine teleologische Reduktion des Gesetzes im Sinne einer Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin bei allein Männer betreffenden personellen Maßnahme ab (vgl. Urteil vom 18. September 1995 - VG 25 A 27.95 -, ZBR 1996, 283, 286, sowie zum Disziplinarrecht Beschluss vom 29. Oktober 2003 - VG 80 A 44.00 -, juris Rn. 6). Unter Zugrundelegung des positiv auf Förderung von Gleichstellung abzielenden Gesetzeszwecks ist die Gesetzesfassung von § 17 Abs. 1 LGG folgerichtig, weil es einer gleichmäßigen Beteiligung der Frauenvertreterin bei allen personellen Maßnahmen bedarf, damit ein einheitlicher Erfahrungshorizont entstehen und das Beteiligungsrecht kompetent wahrgenommen werden kann (vgl. VG Berlin, wie zitiert, ebenso Senatsbeschluss vom 20. Juli 2010 - OVG 4 N 93.08 -, EA S. 3). Der Landesgesetzgeber hat diese Rechtsprechung nicht zum Anlass genommen, die Vorschrift zu ändern, sondern sie vielmehr durch Erweiterung der Beteiligungsrechte bestätigt, indem er durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) die Beschränkung auf weibliche Dienstkräfte betreffende soziale Maßnahmen als unpraktikabel gestrichen hat (vgl. dazu Drucksache des Abgeordnetenhauses 16/3267, Begründung des Gesetzentwurfs, S. 38). Die nunmehr getroffene Regelung, die eine uneingeschränkte Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen vorschreibt, lässt vor diesem Hintergrund keinen Raum für die vom Rechtsbehelf geforderte restriktive Auslegung.

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c) Ebenso wenig überzeugt die Argumentation des Beklagten, selbst im Falle der Anwendbarkeit des LGG auf die vorliegende Konstellation habe die Klägerin kein Recht auf Einsicht in die Stellenbeschreibungen, da deren Vorlage für die gesetzliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sei.

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Soweit sich der Rechtsbehelf allgemein mit dem Umfang des Akteneinsichtsrechts befasst, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Nach dem auch vom Beklagten zugrunde gelegten § 17 Abs. 2 Satz 2 LGG hat die Frauenvertreterin ein Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf entsprechende Akteneinsicht. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, bereits der Wortlaut spreche für ein weites Verständnis des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts, tritt der Rechtsbehelf nicht mit überzeugenden Argumenten entgegen. Seine unter Bezugnahme auf Wankel/Horstkötter (in: Schiek/Dieball u.a., Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, 2. Auflage 2002, Rn. 660) vertretene Auffassung, der Umfang des Akteneinsichtsrechts richte sich nach der Erforderlichkeit für die gesetzliche Aufgabenerfüllung, findet im LGG keine Grundlage. Anders als etwa § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG a.F. verlangt § 17 Abs. 2 Satz 2 LGG nicht, dass die Vorlage der Akten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Ebenso wenig lässt sich ein solches Erfordernis aus dem Begriff des Zusammenhangs mit der Aufgabenerfüllung ableiten. Der weitere Einwand, die Frauenvertreterin sei nach der Konzeption des LGG nicht zur „gleichstellungsrechtlichen Detektivarbeit“ im Umfelds beteiligungspflichtiger Maßnahmen berechtigt, führt schon deswegen nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht den von ihm verwendeten Begriff des Umfeld nicht - wie der Beklagte - losgelöst von der konkreten Aufgabe der Frauenvertreterin betrachtet hat. Das angefochtene Urteil bejaht einen Anspruch auf Einsicht in die Stellenbeschreibungen vielmehr wegen des vom Beklagten selbst hergestellten Zusammenhangs von Stellenbewertung und Höhergruppierung sowie ggf. Aufgabenverteilung.

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Schließlich bleibt das Vorbringen des Rechtsbehelfs ohne Erfolg, es fehle an einer das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht begründenden Aufgabe der Klägerin.

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Mit der Argumentation, Stellenbeschreibungen und auch Stellenbewertungen seien keine Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG, sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob Änderungen der Stellenbewertung oder der Aufgabenverteilung für sich genommen beteiligungspflichtig wären, so dass die allein hierauf bezogenen Rügen unergiebig sind. Das angefochtene Urteil leitet die Beteiligungspflichtigkeit hinsichtlich dieser Aspekte daraus her, dass der Beklagte eine beteiligungspflichtige Maßnahme, nämlich die Höhergruppierung einer Mitarbeiterin, in einer Beteiligungsvorlage mit anderen isoliert betrachtet möglicherweise nicht beteiligungspflichtigen Maßnahmen, der Stellenbewertung sowie ggf. der Änderung der Geschäftsverteilung, verbunden habe. Dass es sich bei der geplanten Höhergruppierung um eine personelle Maßnahme handelt, stellt der Rechtsbehelf nicht in Frage. Ebenso wenig bezweifelt er die vom Beklagten vorgenommene Verbindung der Vorgänge. Auf die hieran knüpfende Würdigung des Verwaltungsgerichts, in einem solchen Fall müsse die Frauenvertreterin insgesamt beteiligt werden, geht der Rechtsbehelf nicht konkret ein.

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Vor diesem Hintergrund führt auch das weitere Vorbringen nicht weiter, zur Wahrnehmung des Beteiligungsrechts im Rahmen der Höhergruppierung sei die Vorlage der Stellenbeschreibungen nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den (allein) geforderten Zusammenhang mit den Aufgaben bezogen auf die Verknüpfung von Stellenbewertung und Höhergruppierung (sowie ggf. der Umverteilung von Aufgaben) bejaht, so dass die vom Rechtsbehelf vorgenommene isolierte Betrachtung der Höhergruppierung unergiebig ist. Auch wenn bezogen auf diese die Stellenbeschreibungen nicht geeignet sein mögen, gleichstellungsrelevantes Verhalten der Dienststelle zu dokumentieren, gilt dies nicht für die weiteren vom Beklagten in die Beteiligung einbezogenen Aspekte. Dass die Stellenbewertung und eine ggf. mit ihr verbundene Umverteilung von Aufgaben gleichstellungsrelevante Fragen aufwerfen, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigt, ohne dass sich der Rechtsbehelf hiermit auseinandersetzt.

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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsbehelf zeigt keine Aspekte auf, die der Erörterung in einem Berufungsverfahren bedürften. Die vom Beklagten im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände lassen sich - wie unter 1. ausgeführt - ohne weiteres im Antragsverfahren klären.

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3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Rechtsbehelf angesprochenen Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des LGG in reinen Frauenrunden und zum Umfang des Beteiligungsrechts können, soweit sie entscheidungserheblich sind, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden. Auf die Ausführungen unter 1. nimmt der Senat Bezug.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).