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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.09.2015 – OVG 81 DB 1.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0924.OVG81DB1.15.0A

Orientierungssatz

Die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge ist gerechtfertigt, wenn trotz im Raum stehenden Verstoßes gegen die Pflichten, Bargeldeinnahmen über Dienstkonto abzuwickeln, vereinnahmte Gelder unverzüglich an Gläubiger weiterzuleiten, vereinnahmte Gelder nicht für private Zwecke zu nutzen, das Strafverfahren eingestellt wurde und eine Gesamtbetrachtung die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht erwarten lässt. (Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 18. Juni 2015, 17 L 176/13.OL, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Juni 2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Teilen der monatlichen Bezüge der Antragstellerin.

2

Die 1974 geborene Antragstellerin wurde nach Absolvierung der Laufbahnprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst im November 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsassistentin z.A. ernannt und anschließend seit Dezember 1993 im Justizdienst verwendet. Im November 1995 wurde sie zur Justizsekretärin, im Oktober 1998 zur Justizobersekretärin ernannt. Im April 2001 erfolgte ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wurde die Antragstellerin zur Gerichtsvollzieherin ernannt und unter Übertragung des Amts einer Gerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht Potsdam in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen.

3

Nachdem bei einer im November 2009 bei der Antragstellerin durchgeführten außerordentlichen Geschäftsprüfung ein Kassenfehlbetrag von 33.106,10 EUR festgestellt worden war, leitete die Präsidentin des Amtsgerichts Potsdam gegen sie mit Verfügung vom 17. November 2009 ein Disziplinarverfahren ein. Die Antragstellerin wurde im Dezember 2009 in den Innendienst beim Amtsgericht Potsdam abgeordnet. Nach Abgabe des Disziplinarverfahrens an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Mai 2010 hat dieser am 11. März 2013 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erhoben (VG 17 K 882/13.OL). Er hat der Antragstellerin vorgeworfen, ein schweres Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben, indem sie in der Zeit von März 2007 bis zum 9. November 2009 weit überhöhte Bargeldbestände vorgehalten, ungerechtfertigte Entnahmen getätigt, eingenommene Beträge nicht unverzüglich an die Gläubiger weitergeleitet, ihre Verpflichtung zur Führung der Sonderakten und vollständigen Dokumentation und zur ordnungsgemäßen und zügigen Erledigung ihrer Dienstgeschäfte verletzt sowie dienstlich verwahrtes Geld mit ihrem Privatvermögen vermischt und zu privaten Zwecken verwendet zu haben. Mit Bescheid vom 21. März 2013 enthob der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die erhobene Disziplinarklage vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung ihrer Dienstbezüge zu 10 % ab dem 1. April 2013 an. Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das gegen die Antragstellerin auf die Anzeige der Präsidentin des Amtsgerichts Potsdam im März 2010 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue (456 Js 15695/10) mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil der Nachweis, dass die Antragstellerin sich der durch die vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten bewirkten Nachteile in konkretisierbaren Fällen bewusst gewesen sei, nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit zu führen sei.

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Auf den von der Antragstellerin gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2015 die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Teilen der monatlichen Bezüge der Antragstellerin ausgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe die Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen, es sei aber nach dem aktuellen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Dienstvergehen zu ihrer Entfernung aus dem Dienst führen werde. Was den Vorwurf des Vorhaltens überhöhter Bargeldbestände betreffe, der sich der Sache nach darauf beziehe, dass die Antragstellerin das im dienstlichen Zahlungsverkehr eingenommene Bargeld im Wesentlichen nicht über ihr Dienstkonto abgewickelt habe, spreche vieles dafür, dass die Antragstellerin insoweit eine Pflichtverletzung begangen habe. Gleiches gelte für den Vorwurf der verzögerten Weiterleitung angenommener Beträge an Gläubiger in deutlich mehr als hundert Fällen. Hinsichtlich der übrigen erhobenen Vorwürfe sei hingegen das Vorliegen disziplinarwürdiger Pflichtverletzungen nicht hinreichend wahrscheinlich. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin eine ungerechtfertigte Barentnahme vom Dienstkonto in Höhe von 1.442,00 EUR vorwerfe, stehe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass es hierfür keinen dienstlichen Grund gegeben habe, denn die Antragstellerin habe - bislang nicht widerlegt - geltend gemacht, es habe sich hierbei um die ihr zustehende Entschädigung gehandelt. Bei dem in der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf der Verletzung der Pflicht zur Führung der Sonderakten und vollständigen Dokumentation gehe es dem Antragsgegner im Kern um den Vorwurf, dass die Antragstellerin Gelder, insbesondere Räumungsvorschüsse, verspätet abgerechnet und an die Gläubiger ausgezahlt habe. Insoweit sei in einer nennenswerten Zahl der Fälle bisher nicht einschätzbar, ob ein die Schwelle der Disziplinarwürdigkeit überschreitendes Verhalten gegeben sei, denn jedenfalls in den Fällen einer noch moderaten Dauer bis zur Abrechnung sei zu prüfen, ob und inwieweit eine etwa infolge von Überlastung noch tolerierbare Verzögerung vorliege. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin schließlich unter der Überschrift „Vermischung dienstlich verwahrten Geldes mit dem Privatvermögen und unzulässige private Verwendung dienstlicher Einnahmen“ vorwerfe, dass sie die nicht auf das Dienstkonto eingezahlten Barbeträge für private Zwecke „zwischengenutzt“, der Sache nach also eine ungenannte Zahl von Untreuehandlungen im Sinne des § 266 StGB begangen habe, sei das Vorliegen derartiger Pflichtverletzungen nach derzeitigem Sachstand ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar bestreite die Antragstellerin die Verwendung bar eingenommener Beträge für private Zwecke letztlich nicht, sie mache aber geltend, nur ihr materiell zustehende Beträge entnommen zu haben. Unter diesen Umständen sei derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem vorsätzlichen, sondern allenfalls bewusst fahrlässigen Handeln der Antragstellerin auszugehen. Die danach von der Disziplinarklage umfassten und hinreichend wahrscheinlichen Pflichtverletzungen rechtfertigten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zumal zu erwägen sei, ob eine erhebliche dienstliche Überlastung mildernd zu berücksichtigen sei und ob der Milderungsgrund der negativen Lebensphase eingreife.

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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 hat er darüber hinaus beantragt, die Vollziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einstweilen auszusetzen, soweit dieses die im Bescheid vom 21. März 2013 angeordnete Einbehaltung von Teilen der monatlichen Dienstbezüge ausgesetzt habe.

II.

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1. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt angesichts der nachfolgenden Entscheidung über die Beschwerde nicht in Betracht.

7

2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 68 Abs. 3 LDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

8

Der Antragsgegner beruft sich zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehe, dass die Antragstellerin im Jahr 2007 etwa 2.800 EUR, im Jahr 2008 jedenfalls ca. 3.200 EUR und im Jahr 2009 jedenfalls etwa 26.000 EUR dienstlich vereinnahmter Gelder entgegen § 73 Nr. 7 GVO pflichtwidrig nicht über ihr Dienstkonto abgewickelt habe, und macht geltend, indem die Antragstellerin sich über einen langen Zeitraum über grundlegende Regelungen zum Umgang mit dienstlich anvertrautem Geld hinweggesetzt habe, habe sie in schwerwiegender Weise gegen ihre Dienstpflichten als Gerichtsvollzieherin verstoßen. Hieraus allein folgt indessen - auch in Ansehung eines nach Angaben des Antragsgegners entstandenen Schadens in Höhe von mehr als 19.000,00 EUR, zu dessen Entstehung sich die Beschwerde entgegen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO jedoch nicht verhält - noch nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegend wahrscheinlich wäre. Auch die Beschwerde macht dies nicht geltend, sondern beruft sich - wie noch auszuführen sein wird, ohne Erfolg - auf den Vorwurf, die Antragstellerin habe dienstliche Gelder für private Zwecke genutzt und sie sich so vorsätzlich zugeeignet.

9

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es stehe bisher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass es für die Barabhebung der Antragstellerin von ihrem Dienstkonto in Höhe von 1.442,00 EUR am 5. November 2008 keinen dienstlichen Grund gegeben habe, weil die Richtigkeit ihrer Behauptung, es habe sich hierbei um die Entschädigung für Oktober 2008 gehandelt, bislang nicht widerlegt sei. Hiergegen macht der Antragsgegner geltend, das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Antragstellerin „unter Berücksichtigung der ihr zustehenden Gebühren und Auslagen im Jahr 2008 nach eigener Einschätzung des Gerichts bereits 3.200,00 EUR pflichtwidrig nicht auf ihr Dienstkonto eingezahlt hatte“; ihr könne daher „denklogisch kein weiterer Betrag in Höhe von 1.442,00 EUR zugestanden haben“. Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil die auf das ganze Jahr 2008 bezogene Feststellung des Verwaltungsgerichts nichts darüber aussagt, ob die Antragstellerin für Oktober dieses Jahres einen noch offenen Entschädigungsanspruch in der fraglichen Höhe hatte. Der Antragsgegner legt nicht substantiiert dar, dass die Antragstellerin bereits Anfang November 2008 mehr Gelder einbehalten habe als ihr zustanden. Selbst wenn dies zuträfe, bedürfte im Übrigen der Klärung, ob für die konkrete Entnahme schon dann ein dienstlicher Grund bestanden hätte, wenn ein Entschädigungsanspruch der Antragstellerin in der fraglichen Höhe für Oktober 2008 gegeben wäre. Der Antragsgegner macht hierzu in der Beschwerdebegründung keine Ausführungen; er macht insbesondere auch nicht geltend, dass der bei der Antragstellerin Anfang November 2008 vorhandene Bargeldbestand hoch genug gewesen sei, um eine Entschädigung in der fraglichen Höhe hieraus zu entnehmen. Er meint lediglich, die Einlassung der Antragstellerin, sie habe angenommen, ihr stünden für Oktober 2008 Gebührenansprüche in Höhe des vom Dienstkonto abgehobenen Betrages zu, erweise sich bereits deshalb als Schutzbehauptung, weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie ohne monatliche Abrechnung, die am 5. November 2008 für den Vormonat nicht vorgelegen habe, überhaupt nicht berechtigt gewesen sei, Geld zu entnehmen. Dabei setzt er sich jedoch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der Umstand, dass die Bareinzahlung des Betrages durch die Antragstellerin auf ihr Privatkonto möglicherweise eine vor Ablauf des Frist des § 11 Nr. 1 Satz 2 GVO in der damals geltenden Fassung (GVO vom 16. Juni 1992, JMBl. S. 104, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. Dezember 2003, JMBl. S. 66) vorgenommene Verfügung dargestellt habe, ändere nichts daran, dass die Abhebung den dienstlichen Zahlungsverkehr betroffen habe; die in einer vorfristigen Verfügung möglicherweise liegende Pflichtverletzung sei von dem Disziplinarklagevorwurf nicht umfasst.

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Der Antragsgegner macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht messe der auch nach seiner Auffassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegebenen Pflichtverletzung der Antragstellerin hinsichtlich des Vorwurfs der verzögerten Weiterleitung eingenommener Beträge an Gläubiger „erheblich zu geringes Gewicht“ bei. Soweit er zunächst die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung für „insoweit unvollständig“ hält, „als die sich aus der Anlage 5 zur Klageschrift ergebenden verspäteten Zahlungen nicht im Einzelnen Berücksichtigung gefunden haben“, fehlt es - abgesehen von dem nicht dem Darlegungserfordernis genügenden pauschalen Verweis auf eine mehrseitige tabellarische Aufstellung - an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, es wäre mit dem im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip nicht vereinbar, wenn ohne jede Rücksicht auf den Grund einer erst mehr als drei Tage nach Eingang einer Zahlung erfolgenden Weiterleitung eine Pflichtverletzung gegeben wäre. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin selbst dann in deutlich mehr als 100 Fällen Gelder verspätet weitergeleitet habe, wenn man nur die Fälle betrachte, in denen zwischen Einnahme und Weiterleitung mehr als drei Wochen gelegen hätten.

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Der Antragsgegner stützt seine Ansicht, das Verwaltungsgericht habe der auch von ihm als wahrscheinlich bewerteten Dienstpflichtverletzung zu geringes Gewicht beigemessen, vor allem darauf, dass es die „nach hiesiger Auffassung zwingende Verbindung zu dem Vorwurf zu 1), namentlich, dass die Antragstellerin deshalb die Gelder nicht unverzüglich von ihrem Dienstkonto an die Gläubiger überwies, weil dieses Konto mangels Einzahlung der bar vereinnahmten Gelder keine hinreichende Deckung“ aufgewiesen habe, „überhaupt nicht zum Gegenstand seiner Erwägungen gemacht“ habe. Dessen habe es jedoch bedurft, weil sich „das erhebliche Gewicht der durch die Antragstellerin verwirklichten Dienstpflichtverletzungen“ insbesondere daraus ergebe, „dass sie bewusst, aus privater finanzieller Not heraus, dienstlich vereinnahmtes Bargeld mit ihrem Privatvermögen vermischte, statt es auf ihr Dienstkonto einzuzahlen“. Die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung der verzögerten Weiterleitung der Gelder vom Dienstkonto habe mithin „gerade auf dem Umstand fehlender Einzahlung des eingenommenen Bargeldes und damit auf der schweren Dienstpflichtverletzung der Vermengung dienstlichen Geldes mit privatem“ beruht. Entsprechendes gelte für den Vorwurf, die Antragstellerin habe in das Kassenbuch I eingetragene Beträge grundlos erst mit erheblicher Verzögerung in das Kassenbuch II übernommen und an die Gläubiger überwiesen, von dem das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung angenommen hat, es sei in einer nennenswerten Zahl von Fällen derzeit nicht einschätzbar, ob eine disziplinarwürdige Pflichtverletzung vorliege. Allein aus dem - auch vom Verwaltungsgericht angenommenen und als Dienstpflichtverletzung bewerteten - Unterlassen der Abwicklung des im dienstlichen Zahlungsverkehr eingenommenen Bargelds über das Dienstkonto folgt indessen nicht zwingend die Vermengung dienstlichen Geldes mit privatem. Dass die Antragstellerin diese, anders als das Verwaltungsgericht meint, vorsätzlich vorgenommen habe, legt der Antragsgegner nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

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Das Verwaltungsgericht hat zu dem mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf der Vermischung dienstlich verwahrten Geldes mit dem Privatvermögen und der unzulässigen privaten Verwendung dienstlicher Einnahmen, den es als Vorwurf „einer ungenannten Zahl von Untreuehandlungen“ auslegt, ausgeführt, das Vorliegen solcher Pflichtverletzungen sei nach derzeitigem Sachstand nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Antragstellerin, die die Verwendung bar eingenommener Beträge für private Zwecke letztlich nicht bestreite, mache geltend, nur ihr materiell zustehende Beträge entnommen zu haben. Soweit sie in diesem Zusammenhang eingeräumt habe, auf Grund ihrer Arbeitsbelastung keine ordnungsgemäße Abrechnung vorgenommen und auch auf einen monatlichen Kassensturz verzichtet, sondern die Auslagen aus den Spalten 7-10a des Kassenbuchs II und die Vergütung aus den Abrechnungsscheinen aus dem Bargeldbestand entnommen zu haben, sei ein darin liegender Verstoß gegen § 11 GVO nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Gegen die Annahme einer vorsätzlichen Vermischung dienstlicher und privater Gelder spreche bereits der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft aus nachvollziehbaren Erwägungen das gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts der Untreue geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, weil ihr ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen sei. Die Umstände, aus denen der Antragsgegner ein vorsätzliches Handeln herleiten wolle, trügen nach derzeitigem Erkenntnisstand diese Schlussfolgerung nicht. Gegen diese vom Verwaltungsgericht im Einzelnen begründete Auffassung wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, wenn der Antragsgegner auf ein vorsätzliches Handeln der Antragstellerin schließen wolle, weil sie „überwiegend“ vor Geschäftsprüfungen ihren Bargeldbestand durch Einzahlungen auf das Dienstkonto reduziert habe, berücksichtige er nicht, dass bislang nicht einmal ersichtlich sei, wann die Antragstellerin von den einzelnen Geschäftsprüfungen überhaupt erfahren habe. Die vom Antragsgegner hiergegen erhobenen Einwände genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies gilt nicht nur für seine pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „wie jeder andere Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg“ gewusst, „dass und wann die in jedem Quartal durchzuführenden Geschäftsprüfungen zu erwarten waren“, sondern auch für das - hiermit nicht ohne weiteres zu vereinbarende - weitere Vorbringen des Antragsgegners. Dessen Behauptung, in zwei Fällen, nämlich im Dezember 2007 und im September 2008, habe eine im Gebäude des Amtsgerichts begonnene Geschäftsprüfung abgebrochen werden müssen, weil die Antragstellerin keinerlei Unterlagen habe vorlegen können, und bei der Fortsetzung der Geschäftsprüfung am Folgetag habe sie eine Quittung über eine vom selben Tag datierende, noch nicht gutgeschriebene Bareinzahlung auf das Dienstkonto vorgelegt, unter deren Berücksichtigung sich ein geringfügiger Kassenüberschuss ergeben habe, ist zwar durch Terminangaben konkretisiert, aber nicht belegt. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren, den Inhalt der Gerichtsakten und der umfangreichen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners darauf durchzusehen, ob sich dort Belege für die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen finden. Im Übrigen mögen in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Geschäftsprüfung erfolgte Bareinzahlungen auf das Dienstkonto zwar darauf schließen lassen, dass sich die Antragstellerin bewusst war, überhöhte Bargeldbestände vorzuhalten; sie sagen für sich genommen aber nichts darüber aus, ob das von der Antragstellerin eingezahlte Geld zuvor von ihr für private Zwecke „zwischengenutzt“ wurde. Soweit der Antragsgegner ausführt, in den von ihm genannten Fällen wäre „ohne die Vorlage der Einzahlungsquittung … ein erheblicher Fehlbetrag entstanden“, dürfte dies dann nicht gelten, wenn das eingezahlte Geld bei der Geschäftsprüfung in bar vorgelegen hätte.

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Mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts, daraus, dass die Antragstellerin angesichts der aus den Übersichten über die Privatkonten ersichtlichen erheblichen finanziellen Probleme der Familie ein Motiv gehabt haben könnte, sich dienstliche Gelder zuzueignen, folge noch nicht, dass sie dies tatsächlich - vorsätzlich bzw. absichtlich - getan habe, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie wirft dem Verwaltungsgericht vielmehr vor, es unterlasse die gebotene Gesamtschau; die „verspäteten Eintragungen in das Kassenbuch II, die schleppende Auszahlung von Geldern an die Gläubiger, das Nichtvorhalten des sich aus der Abrechnung ergebenden Bargeldbestandes, die Unfähigkeit, den ermittelten Fehlbetrag sofort aus vorhandenen Geldbeständen auszugleichen und die sich aus der Auswertung der Kontenbewegungen ergebenden zeitlichen Zusammenhänge zwischen Barentnahmen aus dem dienstlich Verwahrten und Einzahlungen auf den Privatkonten“ ließen „zwanglos den Schluss auf ein absichtliches, zielgerichtetes Handeln der Antragstellerin zu“. Insoweit fehlt es indessen wiederum an der erforderlichen Substantiierung des Vortrags zu dem nach Auffassung des Antragsgegners bestehenden zeitlichen Zusammenhang. Es kann und muss daher im Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob die behaupteten zeitlichen Zusammenhänge die von dem Antragsgegner gezogene Schlussfolgerung tragen oder ob sie sich gleichermaßen mit der Annahme vereinbaren lassen, die Antragstellerin habe nur ihr vermeintlich zustehende Beträge entnommen und auf private Konten eingezahlt.

15

Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm als hinreichend wahrscheinlich angesehen Dienstpflichtverletzungen, unter Verneinung (bei summarischer Prüfung) des vom Antragsgegner erhobenen Vorwurfs vorsätzlicher Vermengung dienstlichen Geldes mit privatem, eine Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis nicht für hinreichend wahrscheinlich, nämlich nicht für wahrscheinlicher als eine mildere Maßnahme gehalten. Mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander. Sie bestreitet lediglich das Vorliegen einer vom Verwaltungsgericht als möglicher Milderungsgrund angeführten erheblichen dienstlichen Überlastung, ohne Ausführungen zur Belastungssituation von Gerichtsvollziehern im fraglichen Zeitpunkt und Gerichtsbezirk zu machen. Angesichts dessen ist auch der Hinweis darauf, dass es der Antragstellerin bei einer besonderen Belastung oblegen hätte, eine Sekretärin einzustellen, nicht hinreichend aussagekräftig. Zu der weiteren, aus der Sicht des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren zu erwägenden Frage, ob mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte familiäre Situation der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase zu berücksichtigen sei, nimmt die Beschwerde nicht Stellung.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO und § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 92 Abs. 12 LDG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 LDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).