Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.10.2015 – 1 L 332.15

ECLI:DE:VGBE:2015:1002.1L332.15.0A

Orientierungssatz

1. Die Durchführung einer Versammlung, in diesem Fall einer Mahnwache vor dem Reichstag am Tag der Deutschen Einheit, darf nur dann untersagt werden, wenn dieses zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist.(Rn.12) Kommt es zu Kollisionen, ist deshalb  zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Dabei kann die Inanspruchnahme öffentlichen Raums durch Hoheitsträger aus bestimmten Anlässen zulässig sein, auch wenn dadurch ein Konflikt mit einer Versammlung entsteht.(Rn.13)

2. Ein solcher Fall ist regelmäßig gegeben, wenn die geplante Mahnwache hinsichtlich der Wiedervereinigung am selben Ort stattfinden soll, wie eine Jubiläumsveranstaltung des Deutschen Bundestages anlässlich des 25. Jahrestages der staatlichen Wiedervereinigung. Da die Zielsetzungen der Veranstaltungen nicht miteinander vereinbar sind, ist eine gleichzeitige Durchführung nicht möglich. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Veranstalter der Mahnwache, zu der eine geringe Anzahl an Teilnehmern erwartet wird, eine Genehmigung mit der Auflage erteilt wird, die Veranstaltung an einem Ersatzort, der in der Nähe des geplanten Veranstaltungsortes liegt, durchzuführen.(Rn.14) (Rn.16)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller führt täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr die „...vor dem Reichstagsgebäude, Am Platz der Republik 1, mit einer Teilnehmerzahl zwischen 5 und 20 Personen durch. Mit Schreiben vom 1., 8. und 10. September 2015 zeigte der Antragsteller gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin an, dass er die Mahnwachen wie bisher fortsetzen wolle und teilte mit, dass vom 2. bis 4. Oktober 2015 am selben Ort ein zusätzliches Event mit bis zu 50 Teilnehmern geplant sei. Es folgten Gespräche zwischen dem Antragsteller und der Versammlungsbehörde des Polizeipräsidenten in Berlin zu der Frage möglicher alternativer Versammlungsorte für den 28. September 2015 bis 9. Oktober 2015 und den 11. November 2015, da in diesen Zeiträumen andere Veranstaltungen auf dem Gelände vor dem Reichstagsgebäude stattfinden sollen. Die Versammlungsbehörde informierte das Bundesministerium des Innern anschließend, dass man sich über bestimmte Ausweichorte geeinigt habe. Mit Bescheid vom 28. September 2015 ließ das Bundesministerium des Innern die Versammlungen des Antragstellers im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 zu, beauflagte ihn aber unter 2. und 3. dahingehend, dass die Versammlungen – wie mit der Versammlungsbehörde besprochen – vom 28. September 2015 bis 9. Oktober 2015 auf den Gehweg der Konrad-Adenauer-Straße vor dem Paul-Löbe-Haus und am 11. November 2015 auf den Pariser Platz durchzuführen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im erstgenannten Zeitraum die Auf- und Abbauarbeiten anlässlich der Feierlichkeiten „25 Jahre Deutsche Einheit“ und am 11. November 2015 der „Große Zapfenstreich“ stattfände, so dass der Platz der Republik nicht zur Verfügung stünde. Mit Anmeldebestätigung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 29. September 2015 wies ihm dieser ebenfalls die vorgenannten Versammlungsorte zu.

2

Mit seinem am 30. September 2015 eingegangenen Eilantrag und der Antragserweiterung vom 1. Oktober 2015 wendet sich der Antragsteller gegen die Verlegung seiner Versammlung. Daraufhin hat ihm der Polizeipräsident in Berlin mit für sofort vollziehbarem Bescheid vom 2. Oktober 2015 für den Zeitraum vom 28. September 2015 bis 9. Oktober 2015 den Gehweg der Konrad-Adenauer-Straße vor dem Paul-Löbe-Haus und am 11. November 2015 den Pariser Platz als Versammlungsort zugewiesen.

3

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,

4

1. die aufschiebende Wirkung seines zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 2. Oktober 2015 wiederherzustellen,

5

2. die Antragsgegnerin zu 2.) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums des Innern vom 28. September 2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine sämtlichen Versammlungen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 in dem beantragten Umfang vor dem Reichstagsgebäude zuzulassen,

6

3. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 28. September 2015 wiederherzustellen.

7

Der Antragsgegner zu 1.) beantragt,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Die Antragsgegnerin zu 2.) hat nicht Stellung genommen.

II.

10

1. Der Antrag zu 1.) ist unbegründet.

11

Hinsichtlich der Auflagen aus dem Bescheid vom 2. Oktober 2015 besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin, da die Rechtmäßigkeit dieser angefochtenen Auflagen bei summarischer Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

12

Rechtsgrundlage für den Erlass der Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.).

13

Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Güterabwägung ist auch das Recht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, wozu grundsätzlich auch die Wahl des Versammlungsortes zählt. Die diesbezügliche Einschätzung der Grundrechtsträger ist jedenfalls insoweit maßgeblich, als sie gleichwertige Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist jedoch nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Kommt es zu Kollisionen, ist deshalb gerichtlich zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93 und 433/96 –, NJW 2002, 1031). Die Kammer hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme öffentlichen Raums durch Hoheitsträger aus bestimmten Anlässen zulässig sein kann, auch wenn dadurch ein Konflikt mit einer Versammlung entsteht. Die grundrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit darf dadurch jedoch nicht ausgehöhlt werden. Vielmehr sind die im Einzelfall bestehenden Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang gegeneinander abzuwägen und im Konfliktfall die beteiligten Interessen durch praktische Konkordanz zum Ausgleich zu bringen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 – VG 1 A 65.05 – „Myfest“, juris; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2006 – VG 1 A 153.06 – „Fanmeile“). Gemessen daran ist die vorliegende Einschränkung der Versammlung des Antragstellers in der angemeldeten Form zur Wahrung der Rechte Dritter und im Allgemeininteresse gerechtfertigt.

14

Die Versammlung des Antragstellers trifft am 3. Oktober 2015 zeitlich und örtlich mit der Jubiläumsveranstaltung des Deutschen Bundestages anlässlich des 25. Jahrestages der staatlichen Wiedervereinigung zusammen. Im Rahmen dieser Festveranstaltung, die für Besucher offen ist, wird mit Rede- und Unterhaltungsbeiträgen, einer Lichtinstallation und Feuerwerk an die Wiedervereinigung vor 25 Jahren erinnert. Eine gleichzeitige Durchführung dieser Festveranstaltungen und der Versammlung des Antragstellers auf dem Platz der Republik ist nicht möglich. Die Zielsetzungen der beiden Veranstaltungen sind – ohne dass die Kammer diesbezügliche eine inhaltliche Bewertung vorzunehmen hätte – bereits unvereinbar. Während die Wiedervereinigung im Rahmen der Veranstaltung des Bundestages feierlich begangen wird, geht es dem Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 1. Oktober 2015 (eingegangen um 12.47 Uhr per Fax) darum, auf „Täuschungen bzgl. des 25. Einigungsjahrestages“ aufmerksam zu machen. Insoweit ist, neben dem Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit, auch eine mögliche Beeinträchtigung der Besucher der Jubiläumsfeierlichkeiten in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG auf negative Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Die Besucher des Festes haben einen grundrechtlich verbürgten Anspruch, nicht gegen ihren Willen in die Versammlung des Antragstellers einbezogen zu werden.

15

Die Abhaltung der Versammlung des Antragstellers während der Auf- und Abbauphase zu den Feierlichkeiten des Bundestages scheidet bereits aus Sicherheitsgründen aus. Es finden umfangreiche Auf- und Abbauten von Bühnen- und Lichtkonstruktionen, technischen Anlagen und sonstigem Equipment der Großveranstaltung statt. Der gesamte betroffene Bereich ist während dieses Zeitraums abgesperrt, damit die Arbeiten ungehindert und vor allem ohne die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Unbeteiligter, auch von Versammlungsteilnehmern und sonstigen Schaulustigen, vonstattengehen können.

16

Mithin muss nach Abwägung der jeweiligen Rechtsgüter der Beteiligten festgestellt werden, wessen Interessen an der Nutzung des Platzes im fraglichen Zeitraum vorrangig sind. Die Bewertung des Polizeipräsidenten in Berlin, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung der Jubiläumsveranstaltung des Bundestages vorrangig gegenüber den Interessen des Antragstellers ist, ist nicht zu beanstanden. Selbst unterstellt, der Antragsteller habe seine Versammlung zeitlich zuerst angemeldet, ließe sich daraus ein Vorrang der Veranstaltung nicht ableiten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2006 – VG 1 A 153.06 –, „Fanmeile“). Denn andernfalls hätte es der Antragsteller, der eine tägliche Versammlung durchführt, in der Hand, andere Veranstaltung von vornherein auszuschließen und den Platz vor dem Reichstagsgebäude quasi für seine Zwecke zu reservieren. Maßgeblich ist insoweit, dass objektiv betrachtet die Verlegung der Versammlung des Antragstellers aufgrund des vergleichsweise geringen Einsatzes an personellen und sächlichen Mitteln und der erwarteten Teilnehmerzahl von allenfalls 50 Personen verhältnismäßig leicht zu realisieren und ohne besonderen Aufwand möglich ist. Im Gegenzug ist eine Verlegung der Jubiläumsveranstaltung des Bundestages an einen anderen, ebenso symbolträchtigen Ort kaum zu bewerkstelligen. Zudem ist die Verlegung lediglich mit einem geringfügigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers verbunden. Denn die alternativen Veranstaltungsorte wurden mit ihm abgestimmt; zudem befindet sich das Paul-Löbe-Haus in Sichtweite zum Reichstagsgebäude, so dass ein enger räumlicher Bezug zum bevorzugten Versammlungsort besteht. Hinzu kommt, dass es sich bei der Versammlung des Antragstellers um eine tägliche Mahnwache handelt. Er kann den von ihm bevorzugten Versammlungsort vor dem Reichstagsgebäude im streitgegenständlichen Zeitraum von drei Monaten lediglich an zehn Tagen nicht für seine Zwecke nutzen, was die Beeinträchtigung seiner Versammlungsfreiheit insgesamt betrachtet ebenfalls als gering erscheinen lässt.

17

Die vorstehenden Erwägungen gelten für die Veranstaltung des „Großen Zapfenstreichs“ am 11. November 2015 entsprechend, wobei in diesem Zusammenhang die Unvereinbarkeit mit der Versammlung des Antragstellers auch aus Sicherheitsgründen zu bejahen ist.

18

2. Die Anträge zu 2.) und 3.) sind bereits unzulässig. Es fehlt dem Antragsteller insoweit an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem der Polizeipräsident in Berlin den Versammlungsort in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verlegt hat, kann die begehrte Zulassung durch das Bundesministerium des Innern dem Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen und ist für ihn nutzlos.

19

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39, 52 f. GKG.