Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.10.2015 – 3 L 431.15
ECLI:DE:VGBE:2015:1002.3L431.15.0A
Orientierungssatz
1. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Nachprüfung teilnehmen. (Rn.17)
2. Ob ein Schüler an einer Nachprüfung teilnehmen kann, wird nicht von der Klassenkonferenz entschieden, sondern ergibt sich aus dem Gesetz selbst. (Rn.21)
3. Der Zweck von Leistungskontrollen verlangt, dass der Prüfungsstoff so aufbereitet ist, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer zu erkennen vermag, welche Leistung von ihm verlangt wird.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller möchten den Antragsgegner verpflichten lassen, den Antragsteller zu 1 erneut zu einer schulischen Nachprüfung zuzulassen.
Im vergangenen Schuljahr (2014/2015) besuchte der Antragsteller zu 1 eine 7. Klasse des H...-Gymnasiums im Berliner Bezirk C.... Im Zeugnis für das erste Schulhalbjahr vom 30. Januar 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass das Bestehen der Probezeit als ausgeschlossen erscheine und er bei deren Nichtbestehen das Gymnasium verlassen müsse. Am 1. Juli 2015 tagte die Klassenkonferenz und beriet über die Versetzung des Antragstellers zu 1 zum 15. Juli 2015. Sie beschloss, dass dieser das Probejahr nicht bestanden habe und das Gymnasium verlassen müsse, weil er nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Latein, Englisch und Mathematik habe.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte das Gymnasium den Antragstellern mit, der Antragsteller zu 1 könne wegen mangelhafter Leistungen in den Fächern Englisch und Latein nicht versetzt werden. Die Klassenkonferenz habe ihn jedoch zur Leistungsüberprüfung zum Zwecke der Nachversetzung im Fach Englisch zugelassen. Er werde gebeten, bis zum 14. Juli 2015 mitzuteilen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Die schriftliche Nachprüfung finde am 28. August 2015, die mündliche Leistungsüberprüfung am 31. August 2015 statt. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 teilten die Antragsteller dem Gymnasium mit, der Antragsteller zu 1 wolle an der Prüfung zur Nachversetzung im Fach Englisch teilnehmen. Am 13. Juli 2015 kam die Klassenkonferenz erneut zusammen und erstellte ein Nachtragsprotokoll zum Protokoll vom 1. Juli 2015. Hierin vermerkte sie, die Note des Antragstellers zu 1 habe sich im Fach Mathematik (von „5“) auf „4 –“ verändert. Der Antragsteller habe das Probejahr nicht bestanden, könne aber eine Nachprüfung ablegen.
Am 15. Juli 2015 wurde dem Antragsteller zu 1 ein Zeugnis erteilt, in dem es heißt, er habe das Probejahr an dem Gymnasium nicht bestanden. Er müsse das Gymnasium verlassen und in die Jahrgangsstufe 8 einer Integrierten Sekundarschule wechseln.
Am 28. August 2015 nahm der Antragsteller zu 1 an der schriftlichen Nachprüfung im Fach Englisch teil. Die Prüfung wurde von seiner Englischlehrerin in Anwesenheit einer weiteren Lehrerin abgenommen. Die Prüfungszeit betrug 45 Minuten. Der Aufgabentext umfasste acht Aufgaben (I bis VIII), die jeweils Unteraufgaben enthielten. In der ersten Aufgabe (Aufgabe I) lautete der Aufgabentext:
„Use the persent perfect or the present perfect progressive to complete the sentences. Watch out for signal words.“
Die Englischlehrerin des Antragstellers zu 1 bewertete dessen Leistungen in der schriftlichen Nachprüfung mit „nicht bestanden“ und begründete dies näher.
Am 4. September 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Sie sind der Ansicht, der Antragsteller zu 1 müsse erneut zu einer Nachprüfung in den Fächern Englisch oder Latein zugelassen werden, weil das Prüfungsverfahren wesentliche Verfahrensfehler aufweise, und begründen dies näher. Sie halten zudem die Entscheidungen der Klassenkonferenz für fehlerhaft.
II.
Der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig zu einer Leistungsüberprüfung zum Zwecke der Nachversetzung (Nachprüfung) in die 8. Klasse in den Fächern Englisch oder Latein (mündlich und schriftlich) zuzulassen bzw. zu laden,
hat keinen Erfolg.
Er ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet.
Wegen des in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und den Antragstellern durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.
Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es, denn die Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch auf Durchführung einer (erneuten) Nachprüfung des Antragstellers zu 1 haben.
Unter welchen Voraussetzungen ein Schüler des Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen kann, regelt § 24 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO -).
Nach Absatz 1 der Vorschrift können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Nachprüfung teilnehmen (Satz 1). Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden (Satz 3). Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen (Satz 4 Hs. 2). Gemäß § 24 Abs. 5 Sek I-VO besteht die Nachprüfung in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll (Satz 1). Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres (Satz 2). Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig (Satz 5).
Nach diesen Regelungen kann der Antragsteller zu 1 bereits deshalb nicht erneut zu einer Nachprüfung im Sinne des § 24 Sek I-VO mit dem Ziel der Versetzung in die 8. Klasse des Gymnasiums zugelassen bzw. geladen werden, weil er bereits am 28. August 2015 einmal (ohne Erfolg) an der schriftlichen Nachprüfung im Fach Englisch teilgenommen hat und eine Wiederholung nicht zulässig ist.
Die bereits durchgeführte schriftliche Nachprüfung leidet entgegen der Ansicht der Antragsteller auch an keinen Fehlern im Prüfungsverfahren oder bei der Bewertung der Prüfungsleistungen des Antragstellers zu 1, die einen Anspruch auf erneute Ablegung der Nachprüfung begründen könnten.
a) Ohne Erfolg machen die Antragsteller in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, die Entscheidungen der Klassenkonferenz vom 1. Juli und 13. Juli 2015, mit denen über die Versetzung des Antragstellers zu 1 entschieden wurde, seien mit Fehlern behaftet. Die Klassenkonferenz habe beide Male in unterschiedlicher und unvollständiger Besetzung getagt, am 13. Juli 2015 bspw. nur mit neun Lehrern und ohne die Englischlehrerin. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Stimmenverhältnis die Lehrkräfte abgestimmt hätten. Eine Beteiligung aller Lehrer hätte eine andere Entscheidung über die Festsetzung der Einzelnoten und die Versetzung des Antragstellers zu 1 in die nächsthöhere Klasse ergeben können.
Diese Behauptungen können - unterstellt, sie treffen zu - keinen Anspruch begründen, erneut zu einer Nachprüfung zugelassen bzw. geladen zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO sieht ausdrücklich vor, dass nur nicht versetzte Schülerinnen und Schüler an einer Nachprüfung, also einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung, teilnehmen können. Es kann daher dahinstehen, ob bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtversetzung des Antragstellers zu 1 sämtliche Vorgaben der § 81 Abs. 1 sowie § 82 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) beachtet wurden, insbesondere ob alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichteten, an der Klassenkonferenz teilgenommen haben oder aber ausreichend entschuldigt waren. Ebenso offen bleiben kann demnach, ob eine etwaige Verletzung dieser Vorschriften überhaupt zur Aufhebung der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtversetzung führen könnte (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m § 46 VwVfG; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1979 – XI 2800/78 – juris, Rn. 14). Denn eine solche Aufhebung würde allein dazu führen, dass die Klassenkonferenz erneut gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 SchulG über die Versetzung des Antragstellers zu 1 entscheiden müsste, nicht aber, dass sie den Antragsteller erneut zu einer Nachprüfung gemäß § 24 Sek I-VO zulassen könnte oder müsste. Denn ob ein Schüler an einer Nachprüfung teilnehmen kann, wird nicht von der Klassenkonferenz entschieden, sondern ergibt sich aus dem Gesetz selbst (§ 24 Abs. 1 Sek I-VO). Aufgabe der Klassenkonferenz ist lediglich, die Erziehungsberechtigten des Schülers über die Möglichkeit der Nachprüfung zu informieren (§ 24 Abs. 2 Sek I-VO).
b) Auch soweit die Antragsteller einwenden, das Prüfungsverfahren sei fehlerhaft, weil ihnen nur im Fach Englisch eine Nachprüfung angeboten, nicht aber die Möglichkeit gegeben worden sei, die Nachprüfung entweder im Fach Englisch oder im Fach Latein abzulegen, vermag dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach Lage der Akten scheint dem Antragsteller zu 1 die Nachprüfung zwar tatsächlich lediglich im Fach Englisch angeboten worden zu sein. Hierfür spricht das Schreiben des Gymnasiums vom 1. Juli 2015, in dem es heißt, die Klassenkonferenz habe den Antragsteller zur Leistungsüberprüfung zum Zwecke der Nachversetzung im Fach Englisch zugelassen (Bl. 10 d. A., Anlage A 3). Anhaltspunkte dafür, wie es zu der Benennung dieses Faches gekommen ist, lassen sich dem Schülerbogen und dem Vorgang für die Nachprüfung nicht entnehmen. Hier mag es einen Verstoß gegen die in § 24 Abs. 2 Sek I-VO geregelte Informationspflicht gegeben haben, nach welcher es der Klassenkonferenz obliegt, die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich zu informieren und sie aufzufordern, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen.
Aus einem solchen Fehler - unterstellt, er liegt vor - ergibt sich jedoch kein Anspruch der Antragsteller, dass die Nachprüfung, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO höchstens in einem Fach stattfinden kann, erneut durchgeführt wird. Denn die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, dass der Antragsteller zu 1 an der Nachprüfung im Fach Englisch teilnehmen wolle bzw. dass ein Einverständnis mit der Teilnahme an der Nachprüfung in Fach Englisch bestehe (s. hierzu die jeweiligen Erklärungen des Antragstellers zu 1 bzw. der Antragstellerin zu 2 vom 8. Juli 2015). Erst nachträglich, nachdem der Antragsteller zu 1 die schriftliche Nachprüfung im Fach Englisch am 28. August 2015 bereits abgelegt hatte und feststand, dass er diese nicht bestanden hatte, haben die Antragsteller dann den behaupteten Verfahrensfehler geltend gemacht. Damit haben sie gegen die ihnen obliegende Mitwirkungs- und Rügepflicht verstoßen, nach der sie etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich, vor der Durchführung und vor der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung geltend machen müssen. Mit dieser Obliegenheit soll verhindert werden, dass ein Prüfling, der in Kenntnis eines Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen kann, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zudem soll der prüfenden Stelle eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren. Ein Prüfling darf deshalb nicht zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich (erst) dann zu entscheiden, ob er sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren will (vgl. bspw. VG Berlin, Urteil vom 16. November 2010 – 3 A 4.07 – Rn. 35, juris; sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 214 ff., jeweils m. w. N.).
c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller muss die schriftliche Nachprüfung auch nicht etwa deshalb erneut durchführt werden, weil sich im Aufgabentext (unter I) ein Fehler befindet. Dort heißt es fehlerhaft im ersten Satz „Use the persent perfect or the present perfect progressive to complete the sentences“, statt richtig „Use the present perfect or …“. Dieser Fehler macht die Prüfungsaufgabe jedoch nicht ungeeignet und führt nicht dazu, dass die Aufgabe nicht verwertbar ist.
Zwar verlangt es der Zweck von Leistungskontrollen, dass der Prüfungsstoff so aufbereitet ist, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer zu erkennen vermag, welche Leistung von ihm verlangt wird. Prüfungsaufgaben müssen deshalb grundsätzlich verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Dies ist bei der Formulierung der jeweiligen Aufgabenstellung stets zu beachten. Es muss für einen Prüfling, dem nur geringe Zeit für die Beantwortung der jeweiligen Frage zur Verfügung steht, bei verständiger Würdigung und aufgrund einfacher Auslegung der Prüfungsfrage klar erkennbar sein, welche Leistung von ihm verlangt wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 396 ff.). Danach kann - je nach der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Prüfungsaufgabe - auch ein Tippfehler in der Aufgabenstellung einen beachtlichen Prüfungsfehler darstellen, wenn er der Aufgabe ihre Eindeutigkeit nimmt. Dies gilt in besonderem Maße bei der Prüfung jüngerer Schüler, da diese nach ihrem Entwicklungsstand über geringere Transferfähigkeiten als ältere Schüler verfügen und dementsprechend leichter zu verunsichern sind.
Der Fehler in der Prüfungsaufgabe I nimmt der Aufgabe jedoch nicht ihre Eindeutigkeit. Von einem durchschnittlichen Schüler der Jahrgangsstufe 7 kann und muss nach fünf Jahren Englischunterricht in einer Prüfungssituation erwartet werden, dass er den Tippfehler und die gemeinte Zeitform „present perfect“ ohne Weiteres, jedenfalls aber nach kurzem Nachdenken, erkennt. Für eine Eindeutigkeit der Aufgabenstellung spricht insbesondere, dass der Ausdruck „present perfect“ durch das Vertauschen der beiden Buchstaben in „persent perfect“ nicht so verändert wird, dass das Wort „present“ nicht mehr erkennbar ist. Aus der fehlerhaften Schreibweise „persent perfect“ entsteht zudem kein Begriff, der irgendeiner anderen Zeitform ähnelt, so dass hier keine Verwechslung möglich ist. Zudem lässt der Satz insgesamt, in dem vier Wörter weiter hinten die Worte „present perfect …“ in richtiger Schreibweise auftauchen, deutlich erkennen, dass es bei der ersten Schreibweise lediglich um einen unbeachtlichen Tippfehler handelt. Hier konnte keine andere Zeitform, sondern nur die im Schulunterricht zuvor behandelte Zeitform „present perfect“ gemeint sein. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Englischlehrerin den Aufgabentext nicht unmittelbar in der Prüfung handschriftlich berichtigt hat. Inwiefern dies - wie die Antragsteller andeuten - ein Indiz gegen die Eindeutigkeit der Aufgabenstellung darstellen soll, erschließt sich der Kammer nicht.
Aufgrund der Offenkundigkeit des Tippfehlers und der noch immer eindeutigen Aufgabenstellung bestand auch kein Anlass, die vorgesehene Bearbeitungszeit von 45 Minuten (einer Schulstunde gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO) zu verlängern. Es mag deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1 gleich am Anfang nach etwa zwei Minuten wegen des Tippfehlers oder erst nach Ablauf von etwa fünf Minuten bei der Englischlehrerin nachgefragt hat (vgl. hierzu einerseits die dienstliche Stellungnahme vom 31. August 2015 und die Erklärung der Lehrerinnen vom 7. September 2015, anderseits die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 2 vom 7. September 2015).
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner behaupten bzw. eidesstattlich versichern, der Antragsteller zu 1 habe insgesamt etwa zehn Minuten Prüfungszeit verloren, weil die Englischlehrerin ihm aus seiner Sicht nicht verständlich mitgeteilt habe, wie die Aufgabenstellung richtig zu verstehen sei, und er habe seine Lehrerin letztlich so verstanden, dass er als Zeitform entweder „past perfect“ oder „present perfect progressive“ einsetzen solle, vermag das Gericht auch hier nicht davon auszugehen, dass ein Fehler im Prüfungsverfahren vorliegt. Diese Behauptungen vermochten die Antragsteller nicht glaubhaft zu machen. Es erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Prüfung tatsächlich so abgelaufen ist, wie es die Antragsteller geschildert haben. Es ist mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Prüfungssituation so war, wie sie die Englischlehrerin in den Vermerken vom 31. August und 7. September 2015 festgehalten hat. Darin heißt es, als der Antragsteller zu 1 den Fehler in Aufgabe I bemerkt habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass es sich um einen Tippfehler handele und dass das Wort „present perfect“ heiße, wie er es aus dem Unterricht kenne. Die Zeitform „past perfect“ habe sie in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Diese Angaben der Englischlehrerin wirken lebensnah und plausibel und wurden zudem von der anderen Lehrerin bestätigt, die während der Prüfung anwesend war.
d) Ohne Erfolg machen die Antragsteller darüber hinaus geltend, die Prüfungsaufgabe sei insgesamt ungeeignet gewesen, da in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu hohe Anforderungen gestellt worden seien.
Dies haben die Antragsteller lediglich pauschal behauptet, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwieweit hier zu schwieriger oder zu viel Prüfungsstoff abgefragt worden sein soll. Hierfür vermag die Kammer auch keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, zumal die Antragsteller selbst behaupten, der Antragsteller zu 1 hätte die Leistungsanforderung in der Nachprüfung erfüllen können, wenn ihm nicht etwa 10 Minuten durch den Schreibfehler in der Aufgabe I verloren gegangen wären.
e) Die von den Antragstellern geltend gemachten Fehler in der Bewertung der schriftlichen Nachprüfung liegen ebenfalls nicht vor.
Die Bewertung erscheint nicht etwa deshalb als fehlerhaft, weil die Englischlehrerin die Leistungen des Prüfungsteils „writing“ mit der Begründung als nicht bestanden bewertet hat, der vom Antragsteller verfasste Text sei deutlich zu kurz. Es trifft zu, dass der Antragsteller statt der in der Aufgabe VIII enthaltenen Vorgabe, mindestens 120 Wörter zu schreiben („… and write at least 120 words“), nur knapp über 90 Wörter geschrieben hat. Die Englischlehrerin hat hier ausreichend klar zu erkennen gegeben, dass sie den Text selbst zwar als „ausreichend“ bewerten würde, wegen der deutlichen Unterschreitung der Zahl der Wörter aber die Lösung der Aufgabe als nicht mehr ausreichend zum Bestehen dieses Prüfungsteils ansieht. Dabei hat sie sich in zulässiger Weise an den „Kriterien für die Bewertung von Schreibaufgaben in der Sek I - 1. Fremdsprache“ (abgeheftet im Nachprüfungsvorgang) orientiert und die Grenzen des ihr zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, nicht verletzt. Es ist sachlich nachvollziehbar, dass eine Bewertung der Orthographie, grammatikalischen Strukturen, Textgestaltung, Mediationsleistung und des Inhalts als bestanden dann nicht mehr möglich ist, wenn die vorgegebene Mindestwortzahl - wie vorliegend - erheblich unterschritten wird und nicht genug Text als Grundlage vorhanden ist, um das Leistungsvermögen eines Schülers hinreichend verlässlich einschätzen zu können.
Die Englischlehrerin hat schließlich auch nicht die Bewertungsmaßstäbe verkannt, indem sie - wie die Antragsteller einwenden - die schriftliche Nachprüfung bzw. die jeweiligen Prüfungsteile mit „nicht bestanden“ bewertet habe, obwohl es diese Beurteilung bzw. Note nicht gebe. Die Lehrerin hat ausweislich ihrer im Vorgang zur Nachprüfung im Einzelnen dokumentierten Bewertung zunächst für die Lösungen der einzelnen Aufgaben Punkte vergeben, anhand der Punkte festgestellt, ob hier noch von ausreichenden Leistungen ausgegangen werden kann, und im Anschluss daran festgestellt, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Ohne Erfolg ziehen die Antragsteller hier die Regelung in § 58 Abs. 3 SchulG zum Vergleich heran, nach welcher die dort enthaltene Notenskala (von „sehr gut 1“ bis „ungenügend 6“) anzuwenden ist, soweit die Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Noten bewertet werden. Das Ergebnis einer Nachprüfung wird gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO nicht mit einer solchen Note bewertet, sondern es wird lediglich festgestellt, ob die Nachprüfung bestanden (oder nicht bestanden) ist.
Abgesehen davon würden - unterstellte - Fehler in der Bewertung keinen Anspruch der Antragsteller auf eine erneute Zulassung des Antragstellers zu 1 zu einer Nachprüfung begründen, sondern nur auf erneute Bewertung der bereits abgelegten Prüfung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.