Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.10.2015 – OVG 11 S 65.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1006.OVG11S65.15.0A
Orientierungssatz
Ergibt sich gerade aus dem Vortrag des Antragstellers, dass dieser seit Beginn des Rechtsstreits über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts in der Lage war, die Unterbringung des im Ausland sich aufhaltenden Kindes bei dort lebenden Verwandten zu organisieren und so eine Gefährdung des Kindeswohls durch Obdachlosigkeit zu verhindern, ist bei fehlenden entgegenstehenden Anhaltspunkten nicht anzunehmen, dass ihm dies für die Dauer des Visumverfahrens nicht mehr möglich sein wird.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 7. September 2015, 12 L 306.15 V, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat den auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützten Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin zu 2. umgehend ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen, mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Schwere und unzumutbare Nachteile, insbesondere eine Gefährdung des Kindeswohls seien nicht ersichtlich, zumal die 15 ½-jährige Antragstellerin zu 2. in der Türkei ein Internat besuche, die nicht mehr sorgeberechtigte Mutter diesen Besuch nicht verbieten könne und dessen Finanzierung auch angesichts des dargelegten Bruttomonatseinkommens des Antragstellers zu 1. nicht in Frage stehe. Allein die Verfahrensdauer von Visaverfahren rechtfertige auch im Hinblick auf Art. 6 GG eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Darlegungen zur Beschwerdebegründung keinen Erfolg.
Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt es wenn nicht sogar schon am Rechtsschutzbedürfnis, so doch jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Hier ist ausgehend von den Angaben der Antragsgegnerin, die die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt haben, schon fraglich, ob der als Anlage zur Antragsschrift übersandte Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung bereits bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt worden ist. Jedenfalls ist die zuständige Behörde derzeit nicht derart mit der Sache befasst, dass eine – gegebenenfalls positive – Entscheidung über den Antrag getroffen werden könnte. Denn wie die Antragsteller selbst vortragen, hat die Antragstellerin zu 2. erst am 15. Oktober 2015 einen Termin zur persönlichen Vorsprache im Generalkonsulat I.... Ohne die persönliche Vorsprache fehlt es schon an den erforderlichen Erkenntnissen etwa über die Identität der Antragstellerin zu 2. (vgl. insoweit §§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG). Es ist den Antragstellern deshalb zumutbar, zumindest diesen Termin und die aus derzeitiger Sicht alsbald darauf zu erwartende Entscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten.
Unzumutbare Nachteile, die trotz des grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache eine umgehende Erteilung des beantragten Visums gebieten würden, werden auch mit der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. Diese beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 2. besuche in der Türkei nach wie vor ein Internat, in Frage zu stellen. Selbst wenn die nunmehr vorgetragenen Zerwürfnisse zwischen der Antragstellerin zu 2. und ihrer Familie mütterlicherseits als zutreffend unterstellt würden, ergibt sich gerade aus dem Vortrag des Antragstellers zu 1., dass dieser seit Beginn des Rechtsstreits über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts in der Lage war, die Unterbringung der Antragstellerin zu 2. bei Verwandten zu organisieren und eine Gefährdung des Kindeswohls durch Obdachlosigkeit zu verhindern. Dass ihm dies für die Dauer des Visumverfahrens nicht mehr möglich sein wird, ist weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Vortrag, der Antragsteller zu 1. müsse deshalb häufiger in die Türkei reisen, vermag eine besondere Eilbedürftigkeit wegen unzumutbarer Nachteile nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).