Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.10.2015 – 3 L 397.15

ECLI:DE:VGBE:2015:1008.3L397.15.0A

Orientierungssatz

1. Ein schulpflichtiges Kind, welches an einer an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit und zudem noch an einer erheblichen Gehbehinderung leidet, ist grundsätzlich nicht in der Lage, einen Schulweg, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 1 1/4 Stunden dauert und wenigstens das zweimalige Umsteigen erfordert, allein zu bewältigen.(Rn.8) Jedoch müssen die Eltern in einstweiligen Rechtsschutzverfahren substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, das Kind auf dem Schulweg zu begleiten, damit ein Anspruch auf Schulwegbeförderung besteht.(Rn.10)

2. Es reicht dabei nicht aus, wenn die Eltern sich darauf berufen, dass noch weitere schulpflichtige Kinder im Haushalt leben und die freiberufliche Tätigkeit der Eltern einer Begleitung entgegensteht. Insoweit muss dargelegt werden, weshalb eine Begleitung trotz der zeitlichen Flexibilität wegen der freiberuflichen Tätigkeit nicht möglich ist.(Rn.10)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 27. November 2015, OVG 3 S 82.15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit der die Antragsteller sinngemäß begehren,

2

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. die Schulwegbeförderung für den Hin- und Rückweg von seiner Wohnung bis zur W..., P..., zu bewilligen,

3

ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, aber nach gegenwärtigem Sachstand unbegründet.

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Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen, käme der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens vorgreifen würde, nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrem auf das gleiche Ziel gerichteten Klageverfahren (VG 3 K 398.15) Erfolg hätten (Anordnungsanspruch) und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).

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Bereits die erstgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass eine Klage zur Verpflichtung des Antragsgegners, die Schülerbeförderung zu übernehmen, mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein würde.

6

Der die Schulwegbeförderung ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2015 ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Sie haben bislang nicht glaubhaft gemacht, dass den Antragstellern zu 2. und 3. als Eltern und damit Erziehungsberechtigte des Antragstellers zu 1. die Begleitung oder Beförderung ihres Kindes nicht möglich ist.

7

Rechtsgrundlage des Begehrens ist § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SoPädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 2. Oktober 2014 (GVBl. S. 365). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu besuchen, auf Antrag besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur nächst gelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist nach Abs. 3 die Länge des Schulweges und die Fähigkeit der behinderten Schüler, nach Zurücklegen des Schulwegs in der Lage zu sein, dem Unterricht aktiv und aufnahmefähig zu folgen, zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gemäß Abs. 4 S. 3 begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Dabei werden die Beförderungskosten für Berliner Schülerinnen und Schüler, die – so wie hier – eine Schule außerhalb Berlins besuchen, von dem zuständigen Bezirk nur dann getragen, wenn eine Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde vorliegt, wonach der Schüler ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen darf (Abs. 2 Satz 4). Die Gewährung der Schulweghilfe liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung besteht daher im Regelfall nicht (vgl. Abs. 1 S. 3) und ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null liegt hier nach gegenwärtigem Sachstand jedoch nicht vor.

8

Zwar dürfte der am 16. Juni 2008 geborene Antragsteller zu 1. – der an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leidet und dem infolgedessen ein sonderpädagogischer Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Bescheid der zuständigen Senatsverwaltung – Schulaufsicht – des Antragsgegners vom 23. Juni 2015) sowie ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), H (Hilflosigkeit), Gl (Gehörlosigkeit) und RF (B) zuerkannt wurde – i.S.d. § 36 Abs. 1 S.1, Abs. 3 SoPädVO wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sein, den Schulweg zur W...-Schule in P... hin und zurück allein zu bewältigen. Nach den zutreffenden Feststellungen des Antragsgegners nimmt der Schulweg vom Wohnort der Antragsteller bis zur Schule bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 1 ¼ Stunde Zeit in Anspruch und erfordert wenigstens das zweimalige Umsteigen, was dem Antragsteller zu 1. infolge seiner multiplen Behinderungen nach gegenwärtigem Sachstand nicht zuzumuten sein dürfte.

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Außerdem dürfte die Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Satz 4 SoPädVO, wonach die Beförderungskosten für Berliner Schülerinnen und Schüler (nur) dann übernommen werden (können), wenn die Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde vorliegt, dass diese ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen (dürfen), erfüllt sein: Mit Bescheid der zuständigen Senatsverwaltung des Antragsgegners vom 8. April 2015 wurde dem Antragsteller zu 1., der Schulanfänger ist, eine Schulbefreiung ab dem Schuljahr 2015/2016 mit der Begründung, „damit er die Schule in B... besuchen kann und dort auch die Gebärdensprache erlernen kann“, erteilt. Die gegen den Bescheid vom 3. Juli 2015 – mit welchem die Senatsverwaltung den Antragsteller zu 1. einer Berliner Schule zugewiesen und damit dem Bescheid vom 8. April 2015 aufgehoben hat – erhobene Klage (VG 9 K 297.15) hat aufschiebende Wirkung (Beschluss des VG Berlin vom 28. August 2015 – VG 9 L 319.15 –), so dass die Schulpflichtbefreiung weiterhin Wirkung beanspruchen kann und im Sinne des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land B... und dem Land B... vom 27. Juni 2013 (Gastschülerabkommen - GSA -; abrufbar unter www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/) Grundlage für den Schulbesuch des Antragstellers zu 1. im Land B... sein dürfte (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 28. August 2015 – VG 9 L 319.15 –). Im Übrigen teilte die für die Schulbefreiung zuständige Senatsverwaltung fernmündlich mit, dass eine nachträglich angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 3. Juli 2015 wieder aufgehoben worden sei, nachdem man festgestellt habe, dass der Antragsteller zu 1. die W...Schule tatsächlich besuche. Eine sofortige Umsetzung der Aufhebung der Befreiung von der Schulpflicht wird von dem Antragsgegner also nicht betrieben. Das Land B... – Landesamt für Schule und Lehrerbildung – hat auch mit Bescheid vom 8. September 2015 mit Wirkung vom 1. August 2015, nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Hören“ durch seine zuständige Stelle, die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 1 der ...Schule verfügt. Ob damit zugleich feststeht, dass es sich bei der besuchten Schule um die nächst gelegen geeignete aufnahmebereite Schule i.S.d. § 36 Abs. 1 SoPädVO handelt (vgl. Beschluss VG Berlin vom 28. August 2015 – VG 9 L 319.15 –), kann hier dahingestellt bleiben.

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Denn die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist, die Schulwegbeförderung selbst vorzunehmen bzw. den Antragsteller zu 1. zu begleiten. Zwar haben sie angegeben, dass die Antragsteller zu 2. und 3. berufstätig seien. Der Antragsteller zu 2. sei zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr als freiberuflicher Gebärdendolmetscher tätig, die tägliche Arbeitszeit betrage je nach Auftragslage zwischen 7 und 12 Stunden. Die Antragstellerin zu 3. arbeite täglich drei bis fünf Stunden von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei dem Ehemann/Kindsvater. Weiterhin lebten im Haushalt drei weitere minderjährige Kinder, von denen zwei schulpflichtig (15 und 13 Jahre) seien und eines (4 Jahre) eine Kindertagesstätte besuche. Allein hieraus folgt allerdings nicht schon, dass die Schulwegbeförderung oder –begleitung durch die Eltern nicht möglich wäre. Die Antragsteller haben sich mit dem überzeugenden Argument des Antragsgegners, wonach die Antragsteller zu 2. und 3. aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit zeitlich flexibel seien und es ihnen deshalb möglich sei, trotz der Betreuung weiterer Kinder den Antragsteller zu 1. selbst zur Schule hin und zurück zu begleiten bzw. zu befördern, nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus sind die älteren Kinder auf Grund ihres Alters in dieser Hinsicht nicht mehr auf eine Betreuung angewiesen. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit nicht die vierjährige Tochter von dem jeweils anderen Elternteil in die Kindertagesstätte gebracht und auch wieder abgeholt werden könnte. Zudem bietet die vom Antragsteller zu 1. besuchte Schule nach bislang unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Antragsgegners eine Betreuung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Dass es die Antragsteller zu 2. und 3. dennoch nicht einrichten könnten, die Beförderung des Antragstellers zu 1. selbst vorzunehmen – etwa der Vater, wie der Antragsgegner es in dem ablehnenden Bescheid konkret beschrieben hat – haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Sie sind dem Argument, dass die Antragstellerin zu 3. als Beschäftigte des Antragstellers zu 2. durch flexible Gestaltung ihrer Arbeitszeit die Schulwegbeförderung oder –begleitung vornehmen könne, ebenfalls nicht entgegengetreten. Es liegt aber an ihnen, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren substantiiert aufzuzeigen, warum den Antragstellern zu 2. und 3. eine Begleitung oder Beförderung ihres Kindes nicht möglich ist. Zuletzt haben die Antragsteller mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 2. seinen Sohn zur Schule begleite. Es ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass dies nicht auch in Zukunft möglich ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.