Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.10.2015 – OVG 12 S 60.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1008.OVG12S60.15.0A

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antragsgegner zur Erteilung einer bis zum 12. Oktober 2015 befristeten Duldung der Antragsteller verpflichtet hat, nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich zwar nach dem Vorbringen der Antragsteller keine Überzeugung davon bilden könne, dass die Antragstellerin zu 1. reiseunfähig sei, dies aber in gleicher Weise dafür gelte, dass sie reisefähig sei, wie dies in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 28. August 2015 festgestellt werde. Im Einzelnen hat es ausgeführt, dem amtsärztlichen Zeugnis lasse sich nicht entnehmen, auf welcher Erkenntnisgrundlage der Amtsarzt die in dem von ihm berücksichtigten fachärztlichen Befundbericht vom 5. August 2015 bejahte akute, willentlich nicht mehr steuerbare Suizidalität der Antragstellerin zu 1. im Zusammenhang mit einem weiteren Abschiebungsversuch verneine. In dem amtsärztlichen Zeugnis wird insofern lediglich angegeben, die Antragstellerin zu 1. habe „ständig wiederholend die gleichen Beschwerden wie beim letzten Mal" vorgetragen, „suizidale Absichten" seien aber nicht erkennbar gewesen. Das amtsärztliche Zeugnis lasse nicht erkennen, auf welcher Erkenntnisgrundlage der Amtsarzt, der gemäß der Angabe in dem Zeugnis Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen/Betriebsmedizin, jedoch kein Psychiater oder Psychologe sei, zu dieser Einschätzung gelangt sei. Insbesondere fehle jede Auseinandersetzung mit dem Inhalt des fachärztlichen Befundberichts vom 5. August 2015 und eine Angabe, weshalb von der fachärztlichen prognostischen Diagnose abgewichen wurde. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die vorläufig zu erteilende befristete Duldung allein den Zweck verfolge, dem Antragsgegner zu ermöglichen, die Frage der Reisefähigkeit aufgrund tragfähiger und für ein Gericht nachvollziehbar dargelegter amts-/fachärztlicher Erkenntnisse zu klären und auch die für eine daran ausgerichtete tatsächliche Gestaltung der Abschiebung der Antragsteller etwa notwendigen Vorkehrungen in für ein Gericht überprüfbarer Weise zu organisieren. Im Rahmen einer Folgenabwägung bestehe im Falle eines gegenwärtig nicht auszuschließenden Suizids der Antragstellerin zu 1. die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG, die im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht rückgängig zu machen sei.

3

Die Beschwerde stellt den Inhalt des von den Antragstellern eingereichten fachärztlichen Befundberichts vom 5. August 2015 ebenso wenig wie seine Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht in Frage, nach der ein traumatisierendes Ereignis als Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erkennbar sei. Der Antragsgegner wendet sich jedoch gegen die prognostische Diagnose einer akuten Gefahr der Selbsttötung und vermisst insoweit den Zusammenhang mit der zugrunde liegenden psychischen Erkrankung. Soweit die Beschwerde dabei auf die privatärztlich angenommene posttraumatische Belastungsstörung abhebt, übersieht sie, dass sowohl der aktuelle fachärztliche Befundbericht vom 5. August 2015 als auch das amtsärztliche Zeugnis vom 28. August 2015 eine depressive Störung der Antragstellerin zu 1. attestieren und sich lediglich in den Attributen „schwer“ bzw. „rezidivierend“ unterscheiden. Insofern ist das Vorliegen einer psychischen Grunderkrankung der Antragstellerin zu 1. entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht streitig. Deshalb ist der Antragsgegner auch gehalten, im Rahmen der von ihm zutreffend gesehenen rechtlichen Verpflichtungen des Staates bei der Abschiebung von Ausländern der von einem Facharzt attestierten akuten Suizidgefahr als Folge einer Grunderkrankung nachzugehen. Dem Antragsgegner ist dabei zuzugestehen, dass amtsärztlichen Zeugnissen grundsätzlich besonderer Beweiswert zukommt, soweit gesetzliche Vorschriften die amtsärztliche Feststellung verlangen. Das entbindet indessen auch die Ausführungen eines Amtsarztes nicht davon, dass sie erkennen lassen müssen, weshalb sie eine medizinische Frage in bestimmter Weise beurteilen (können), insbesondere wenn dies in Auseinandersetzung mit bereits vorliegenden fachärztlichen Befundberichten oder Gutachten geschieht. Dass dies bei dem vorliegenden amtsärztlichen Zeugnis vom 28. August 2015 nicht in für die gerichtliche Überzeugungsbildung hinreichender Weise geschehen ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und wird durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Wenn das Verwaltungsgericht danach im Rahmen einer Folgenabwägung eine irreversible Verletzung der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) gegen die Hinnahme eines weiteren befristeten Aufenthalts der Antragsteller zur Klärung der medizinischen Fragen gestellt und letzteres als nachrangig gegenüber der drohenden Grundrechtsverletzung angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Weshalb eine Folgenabwägung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO untunlich sein sollte, wenn aus vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen für das Gericht ersichtlich wird, dass eine beabsichtigte Abschiebung auf unzureichend ermittelten medizinischen Grundlagen beruht, erschließt sich für den Senat vor dem Hintergrund des auch in dieser Verfahrensart grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).