Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.10.2015 – OVG 5 M 52.14, OVG 5 M 53.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1010.OVG5M52.14.0A

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin/Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2014 werden verworfen.

Die Antragstellerin/Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerden der Antragstellerin/Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe sind nicht statthaft. Nach § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller oder die Antragstellerin die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen - hier die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Studienplatzbewerberin - nicht vorgelegt hat. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.).

2

Ungeachtet dessen könnten die Beschwerden in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin/Klägerin auch in den Beschwerdeverfahren die bereits vom Verwaltungsgericht angeforderten Erklärungsformulare über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern nebst geeigneten Belegen nicht eingereicht hat.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtskosten werden wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).