Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.10.2015 – OVG 2 S 51.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1013.OVG2S51.15.0A

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung der Hauptsache wird durch den Erlass einer zur Visumserteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung jedenfalls hinsichtlich der mit dem Visum erteilten Einreiseerlaubnis vorweggenommen, denn mit der Einreise wird der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet.(Rn.3)

2. Für das Merkmal des Fehlens an der Nachzugsvoraussetzung einer außergewöhnlichen Härte (§ 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)), hier: weil das den Nachzug begehrende Kind weiter von den Urgroßeltern erzogen werden könnte, die ihn nach der Geburt bei sich aufgenommen und seitdem großgezogen haben, dürfte es im Hauptsacheverfahren auf eine längerfristige Perspektive ankommen als für die Entscheidung über den Anordnungsgrund.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 2. September 2015, 21 L 299.15 V, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zugrundegelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Betracht kommt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 24. April 2015 – OVG 2 S 20.15 – m.w.N.).

3

Die Entscheidung der Hauptsache würde durch den Erlass einer zur Visumserteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung jedenfalls hinsichtlich der mit dem Visum erteilten Einreiseerlaubnis vorweggenommen, denn mit der Einreise würde der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden. Da ohnehin nur ein befristetes Visum beansprucht werden kann, kann dies im Ergebnis einem Erfolg im Hauptsacheverfahren vollständig gleichkommen (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2013 – OVG 2 S 80.13/OVG 2 M 48.13 –). Unabhängig davon erscheint das Vorbringen der Beschwerde fraglich, die Ausreise des Antragstellers sei bei erfolglosem Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich und könne erzwungen werden. Vielmehr kann ein Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland und die damit verbundene Trennung von seinen Angehörigen in Indonesien eine derzeit noch vorhandene familiäre Bindung zu der Mutter und zu den Urgroßeltern, aus der die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts in seinem Heimatland abzuleiten sein könnte, beeinträchtigen. Dies könnte dazu führen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht mehr vorliegen.

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2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen.

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Soweit das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, das pauschale Vorbringen des Antragstellers bzw. seines (Stief-)Großvaters (mit eidesstattlicher Versicherung vom 24. Juli 2015), den – nach der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 24. Juli 2015 70 und 64 Jahre alten – Urgroßeltern sei es gesundheitlich und altersbedingt nicht möglich, sich zukünftig um den Antragsteller zu kümmern, genüge nicht, um eine Unzumutbarkeit des Abwartens auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens glaubhaft zu machen, tritt dem die Beschwerde nicht überzeugend entgegen. Zum Alter und zum Gesundheitszustand der Urgroßeltern enthält die Beschwerde keine konkreten Angaben. Das hierauf bezogene Vorbringen wird nicht weiter glaubhaft gemacht. Der Hinweis, auch das indonesische Religionsgericht sei davon ausgegangen, dass die Urgroßeltern den steigenden Anforderungen an die Versorgung und Betreuung des Antragstellers nicht gewachsen seien, führt nicht weiter, da die Beschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten Feststellungen das Religionsgericht dazu getroffen hat. Die Beschwerde setzt sich außerdem nicht hinreichend mit dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Argument der Antragsgegnerin auseinander, die Betreuung des Antragstellers sei auch vor dem Eintreffen seiner Großmutter in Indonesien (im Februar 2015) sichergestellt gewesen und es sei nicht vorgetragen worden, dass dies nicht weiterhin in gleicher Weise möglich sei. Dass sich der Gesundheitszustand der Urgroßeltern seitdem erheblich verschlechtert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst belegt. Ebenso wenig überzeugt im Hinblick auf die bisherige Betreuung des Antragstellers durch die Urgroßeltern der Einwand, ihm drohten Deprivationserfahrungen, die zu empfindlichen Persönlichkeitsstörungen führen könnten, da ohne die Großmutter eine Kontinuität der Personensorge nicht gewährleistet sei. Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Betreuung durch ein Kindermädchen komme einer familiären Betreuung nicht gleich, geht dies daran vorbei, dass die Antragsgegnerin erwogen hatte, die Urgroßeltern könnten sich von einem Kindermädchen bei der Betreuung unterstützen lassen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dies nicht auch im Hause der Urgroßeltern und somit im familiären Rahmen geschehen könnte.

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Das Vorbringen, die Mutter des Antragstellers habe ihn zwischen dem 8. Februar 2015 und dem 22. April 2015 nur einmal besucht, rechtfertigt schon im Hinblick auf die nach alledem anzunehmende Möglichkeit einer weiteren Betreuung durch die Urgroßeltern keine andere Entscheidung. Zudem fehlt es auch hinsichtlich dieser Angabe an einer Glaubhaftmachung. Unklar ist außerdem, ob sich die ebenfalls nicht glaubhaft gemachte Aussage, weitere Kontakte zwischen Mutter und Kind hätten nicht stattgefunden, auf denselben Zeitraum bezieht.

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Die Beschwerde legt zudem nicht dar, dass es der Großmutter des Antragstellers nicht möglich wäre, ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiter in Indonesien zu betreuen. Bereits deshalb greift auch der weitere Einwand nicht durch, die sorgeberechtigten Großeltern könnten das ihnen zugewiesene Sorgerecht faktisch nicht ausüben, wenn der Antragsteller in Indonesien verbleibe. Schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gutzumachende Nachteile vermag dieses Vorbringen außerdem deshalb nicht zu belegen, weil nicht dargelegt ist, dass die Großeltern schutzwürdig darauf vertrauen durften, dem Antragsteller werde die Einreise nach Deutschland nach Übertragung des Sorgerechts und Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung umgehend erlaubt. Wie sich aus der Entscheidung des indonesischen Religionsgerichts ergibt, hatten sich die Großeltern des Antragsstellers vor der Einleitung des Sorgerechtsverfahrens lediglich mit der Ausländerbehörde des Beigeladenen ins Benehmen gesetzt, die offenbar unter den genannten Voraussetzungen von einer Visumserteilung ausging und demgemäß später ihre Vorabzustimmung erklärt hat. Eine rechtliche Bindungswirkung gegenüber der für die Entscheidung über den Visumsantrag zuständigen Auslandsvertretung der Antragsgegnerin ergibt sich daraus jedoch nicht.

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Nicht glaubhaft gemacht ist schließlich das Vorbringen, der Antragsteller könne entgegen dem Willen der erziehungsberechtigten Großeltern nach islamischem Ritus beschnitten werden, was in Indonesien üblich sei. Weshalb eine solche Behandlung konkret zu befürchten sein soll, wird mit der Beschwerde nicht substanziiert und nachvollziehbar dargelegt, zumal nach dem oben Ausgeführten nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller nicht zumindest vorläufig weiter in der Obhut seiner Urgroßeltern und ggf. seiner Großmutter bleiben kann.

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3. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs musste das Verwaltungsgericht unter diesem Umständen nicht eingehen. Letztlich greift das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht durch. Der Antragsgegner hat die Visumsversagung in dem Remonstrationsbescheid vom 1. Juli 2015 und in der erstinstanzlichen Antragserwiderung im Wesentlichen damit begründet, es fehle an der Nachzugsvoraussetzung einer außergewöhnlichen Härte (§ 36 Abs. 2 AufenthG), da der Antragsteller weiter von den Urgroßeltern erzogen werden könne, die ihn nach der Geburt bei sich aufgenommen und seitdem großgezogen hätten. Insoweit dürfte es im Hauptsacheverfahren auf eine längerfristige Perspektive ankommen als für die Entscheidung über den Anordnungsgrund. Gleichwohl genügt das Beschwerdevorbringen aus den zum Anordnungsgrund ausgeführten Erwägungen nicht, um bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Erfolgsaussichten prognostizieren zu können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).