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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.10.2015 – 9 K 478.14 A

ECLI:DE:VGBE:2015:1014.9K478.14A.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Gegenstand der Klage ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans.

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Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 10. Februar 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Februar 2012 einen Asylantrag bei der Beklagten. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 31. Mai 2012 gab er im Wesentlichen an, er habe vor seiner Ausreise in der Provinz Parwan im Kreis Ghorband gelebt und sei dort zehn Jahre zur Schule gegangen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine drei Schwestern, die alle das Abitur hätten, lebten noch in dem Heimatort. Seine Mutter sei Lehrerin für Sprachen, habe aber seit dem Tod des Vaters nicht mehr gearbeitet. Gelebt hätten sie seitdem von den Miet- und Pachteinnahmen ihrer Häuser – sie besäßen insgesamt drei – und ihres Landbesitzes. Ausgereist sei er Anfang Februar 2012 mit dem Flugzeug von Kabul aus zunächst in ein ihm unbekanntes arabisches Land. Von dort sei er in ein europäisches Land geflogen und mit dem Zug nach Deutschland gereist.

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Der Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Sein Vater sei Richter am obersten Gericht in Kabul gewesen. Im Dezember 2010 sei dieser auf der Rückfahrt von Kabul, wo er sich jeweils nur bis donnerstags aufgehalten habe, in der Nähe der Provinzhauptstadt Charikar ermordet worden. Im Juli 2011 seien dann die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Herausgabe der Eigentumsurkunden für ihre Häuser und weiterer Unterlagen des Vaters verlangt. Seine Mutter habe diese Unterlagen aber an einem anderen Ort verwahrt und nicht herausgeben können. Die Leute hätten sie daraufhin bedroht und gesagt, dass er – der Kläger – von ihnen mitgenommen und festgehalten oder getötet werde, wenn seine Mutter die Unterlagen nicht aushändige. Nach diesem Vorfall habe seine Mutter jemanden gebeten, das Geschehen beim Staat anzuzeigen, aber sie hätten keine staatliche Hilfe bekommen. Im Dezember 2011 seien die Leute wiedergekommen. Diesmal sei die Bedrohung sehr ernst und energisch gewesen. Sie hätten Pistolen und Waffen rausgeholt und sie damit bedroht. Wieder hätten sie seine Mutter aufgefordert, die Unterlagen herauszugeben, und als sie dies nicht tat, hätten sie wieder mit seiner Ermordung gedroht. Sie hätten dies für den Fall angekündigt, dass sie die Unterlagen bei einem erneuten Besuch wieder nicht erhielten. Daraufhin habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen solle, und habe seine Ausreise organisiert.

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Sein Vater habe schon vor seinem Tod, wenn er donnerstags nach Hause gekommen sei, erzählt, dass er von Leuten telefonisch bedroht werde, die die Eigentumsunterlagen und weitere Unterlagen wie Akten und Ähnliches verlangt hätten. Daher habe seine Mutter vermutet, dass die Leute, die zu ihnen gekommen seien, die Mörder seines Vaters gewesen seien. Er wisse nicht, weshalb sie trotz der Position seines Vaters keinen staatlichen Schutz erhalten hätten. Er wisse auch nicht, was das für Leute gewesen seien, die zu ihnen nach Hause gekommen seien. Es seien jedes Mal vier gewesen, er habe sie nicht gekannt. Er wisse auch nicht, wo seine Mutter die Papiere deponiert habe. Sie hätten das Heimatdorf nach dem ersten Besuch im Juli 2011 nicht verlassen, weil nichts weiter geschehen sei und sie gedacht hätten, dass sich die Sache erledigt habe. Als sie jedoch zum zweiten Mal gekommen seien, sei ihnen der Ernst der Lage bewusst geworden. Seine Mutter sei der Meinung gewesen, dass sie nunmehr in keiner Gegend Afghanistans sicher gewesen wären. Er könne aber nicht sagen, weshalb seine Mutter entschieden habe, nur ihn außer Landes zu schicken. Dass zwischen dem zweiten Besuch der Leute und seiner Ausreise noch so viel Zeit vergangen sei, habe an der Organisation der Ausreise gelegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dieselben Probleme wie vor seiner Ausreise zu bekommen.

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Mit Bescheid vom 3. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor, da das geschilderte Geschehen nicht an ein Verfolgungs- bzw. Asylmerkmal anknüpfe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien nicht gegeben. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Schon der geschilderte zeitliche Ablauf spreche dagegen. Insgesamt wirke der Sachvortrag lebensfremd. Gegen eine Bedrohung spreche ferner, dass der Kläger bis Februar 2012 in dem Heimatdorf habe leben können und seine Mutter und Schwestern sich bis heute dort aufhielten. In der Provinz Parwan drohten dem Kläger auch keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Abschiebungsverbote nach nationalem Recht lägen ebenfalls nicht vor.

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Mit seiner am 18. September 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm eine Verfolgung durch die Taliban. Als er noch in Afghanistan gewesen sei, habe er zwar gelegentlich mitbekommen, dass sein Vater bedroht worden sei, seine Eltern hätten ihm und seinen Geschwistern aber nichts weiter erzählt. Er habe lediglich mitbekommen, dass bestimmte Personen das Eigentum der Familie gewollt hätten. Seine Mutter habe den Kindern auch nach dem ersten Vorfall im Juli 2011 nicht viel erklärt. Im Dezember 2011 habe er Todesängste ausgestanden, als die Leute wieder bei ihnen gewesen seien. Ihm sei ein Maschinengewehr an den Kopf gehalten worden und sie hätten alle niederknien müssen. Seine Mutter habe daraufhin seine Ausreise organisiert in der Annahme, dass die restliche Familie dann nicht mehr behelligt werde. Die Eigentumsurkunden habe sie nicht weggeben wollen, weil diese die wirtschaftliche Existenz der Familie gesichert hätten. Er habe während der Organisation der Ausreise mitbekommen, dass gelegentlich über die Taliban gesprochen worden sei. Da aber niemand diese als die Mörder seines Vaters bezeichnet habe, habe er davon bei der Bundesamtsanhörung nichts erzählt.

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Während seiner Flucht habe er sein Handy und alle Kontakttelefonnummern seiner Familie verloren. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er dann eine Email an seine Schwester geschrieben. Diese habe erst nach der Anhörung beim Bundesamt hierauf geantwortet und ihm berichtet, dass die Mutter und die Schwestern sich nunmehr in Pakistan aufhielten. Sie seien nach seiner Ausreise zu einer Freundin der Mutter geflohen, bei der sie sich versteckt hätten. Die Mutter habe den Schwestern nun erzählt, dass die Taliban sie bedroht hätten. Ihr Vater habe als Richter viele von ihnen ins Gefängnis gebracht und sich damit Feinde gemacht. Von Nachbarn hätten sie erfahren, dass sie nach ihrer Flucht zu der Freundin von Taliban gesucht worden seien. Seiner Mutter sei daraufhin klar geworden, dass sie in ganz Afghanistan gefährdet seien. Er habe nicht gewusst, dass er der Beklagten diese ergänzenden Informationen hätte zukommen lassen müssen.

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In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger, dass er die Email, in der seine Schwester ihm alles über die tatsächlichen Bedrohungshintergründe berichtet habe, gelöscht habe, weil er nicht gewusst habe, dass dies für sein Asylverfahren wichtig sei. Seine Mutter habe ihnen zuvor nichts weiter erzählt, weil sie sie nicht habe beunruhigen wollen. Vom Tod seines Vaters sei seine Mutter durch einen Anruf der Polizei informiert worden. Er sei zwar zu Hause, aber nicht in demselben Zimmer gewesen, als der Anruf kam. Es habe eine traurige Stimmung in der Familie geherrscht. Er könne auch nicht erklären, weshalb sich die Leute, die sie bedroht hätten, so lange in Bezug auf die Unterlagen oder seine Mitnahme von seiner Mutter hinhalten ließen. Er vermute, dass es ihnen darum gegangen sei, die Unterlagen und ihn zu bekommen, um ihn dann vielleicht zum Selbstmordattentäter zu machen. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr bis auf eine Tante, von der er nicht wisse, wo sie wohne.

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Der Kläger ist der Ansicht, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens könnten nicht damit begründet werden, dass der Geschehensablauf lebensfremd sei. Diese Einschätzung müsse wohl für viele Handlungen der Taliban in Afghanistan gelten. Auch die Einschätzung, eine Gefahr bestehe nicht, weil die Familie des Klägers noch in dem Heimatort lebe, müsse aufgrund der aktuellen Entwicklungen revidiert werden. Es sei zudem bekannt, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützten, von den Taliban als Feinde angesehen würden. Auch Richter seien nachweislich betroffen. Bei einer Rückkehr sei er einer Verfolgung als Sohn eines bekannten Talibangegners ausgesetzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sit-zungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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1. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a), Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und der nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Eine derartige Verfolgung kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylVfG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht.

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Nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft unter den in Kapiteln II und III der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Seine Aussagen bedürfen dabei gemäß Abs. 5 keines Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

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Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach diesen Grundsätzen für den Kläger nicht. Das Gericht ist auch nach der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan von einer Verfolgung durch die Taliban oder andere Gegner seines Vaters anknüpfend an eine von diesen zugeschriebene (§ 3b Abs. 2 AsylVfG) politische Überzeugung bedroht war bzw. dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefahr durch diese ausgesetzt wäre.

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Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel an der vom Kläger vorgetragenen Ermordung des Vaters, mit dessen angeblicher Tätigkeit als Richter des obersten Gerichts Afghanistans die Verfolgung des Klägers in Zusammenhang stehen soll. Gegen eine Ermordung eines Richters des obersten afghanischen Gerichtshofes im Dezember 2010 spricht, dass hierüber in der Öffentlichkeit nichts bekannt wurde. Weder hat der Kläger entsprechende Belege vorgelegt noch finden sich hierzu Hinweise im Lagebericht des Auswärtigen Amtes oder im Jahresbericht der UN-Unterstützungsmission für Afghanistan (UNAMA) für das Jahr 2010 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Februar 2011], vom 9. Februar 2011; UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, Januar 2010). Dass ein solcher Vorfall Beachtung gefunden hätte, schließt das Gericht daraus, dass in einem Bericht des UNHCR bereits die Tötung eines Richters des High Court (= Gericht unterer Instanz) von Kandahar im Jahr 2008 Erwähnung findet (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, S. 10, Fn. 50, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=4d0b55c92&page=search).

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Das Gericht ist auch weder davon überzeugt, dass der Vater des Klägers Richter des obersten Gerichts war, noch davon, dass der Vater ermordet wurde. So konnte der Kläger bei der Bundesamtsanhörung keine genaueren Angaben zur Tätigkeit des Vaters machen, obwohl er bei dessen angeblicher Ermordung bereits 15 Jahre alt war und davon auszugehen ist, dass er ein entsprechendes Interesse an der – recht bedeutenden – Tätigkeit des Vaters hätte haben müssen. Ebenso wenig war die Erklärung des Klägers zum Wohnort der Familie in der Provinz Parwan trotz der bedeutsamen Tätigkeit des Vaters in Kabul und vor dem Hintergrund plausibel, dass sein Vater angeblich bereits Drohungen erhalten hatte. Es ist wenig überzeugend, dass sich der Vater, wenn er tatsächlich solch eine herausgehobene Stellung innegehabt hätte, aus Heimatliebe weiter den Gefahren der wöchentlichen Reise in die Heimatprovinz ausgesetzt hätte. Schließlich ist das geschilderte Desinteresse staatlicher Stellen an der Ermordung eines obersten Richters mit politischem Hintergrund selbst in Afghanistan fernliegend. Nicht zuletzt schilderte der Kläger die Situation der Tötung seines Vaters, vor allem das unmittelbare Geschehen danach (Anruf der Polizei, Stimmung in der Familie, Ankunft der Leichnams), in der mündlichen Verhandlung äußerst detailarm und ohne erkennbare emotionale Beteiligung, so dass wenig Anhaltspunkte für ein reales Erleben bestehen.

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Unabhängig davon hat der Kläger eine eigene Bedrohung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger konnte weder nachvollziehbar erklären, weshalb seine angeblichen Bedroher, die nach Ansicht seiner Mutter auch seinen Vater getötet hatten, zunächst ein halbes Jahr nach dessen Tötung warteten, um ihr schon bei der Tötung des Vaters vorhandenes Ziel weiter zu verfolgen, in den Besitz der Eigentumsunterlagen und anderer Unterlagen des Vaters zu gelangen. Nicht verständlich ist ferner, dass sie die Angelegenheit dann ein weiteres halbes Jahr nicht weiter verfolgten und sich überdies zweimal von der Mutter des Klägers hinhalten ließen, die die Unterlagen angeblich an einem anderen Ort verwahrte. Diese langen Zeitabstände zwischen den angeblichen Vorfällen, das Fehlen zeitlicher Vorgaben, bis wann die Mutter die Unterlagen beschaffen sollte, die lange Dauer der Ausreiseorganisation sowie die Tatsache, dass die Bedroher ihre Bedrohung mehrfach nicht wahr machten und den Kläger letztlich auch beim zweiten Besuch unversehrt ließen, sprechen gegen eine tatsächliche Bedrohungslage.

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Hinzukommt, dass der Kläger sein Vorbringen im Gerichtsverfahren gegenüber den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt in wesentlichen Punkten steigerte. Während er noch in der Bundesamtsanhörung keinerlei Angaben zu den Bedrohern machen konnte, will er nach der Anhörung durch eine Email seiner Schwester erfahren haben, dass die Taliban seinen Vater ermordet und danach die Familie bedroht hatten. Abgesehen davon, dass der Kläger die Email seiner Schwester gelöscht haben will, so dass er nicht in der Lage ist, ihren Erhalt zu belegen, ist seine Angabe, dass er nicht gewusst habe, dass er diese neuen Informationen der Beklagten sofort hätte mitteilen sollen, wenig überzeugend. Die Relevanz dieser Informationen hätte dem Kläger vielmehr schon deshalb klar sein müssen, weil er in der Anhörung nach Details zu den Bedrohern gefragt wurde (Seite 10 des Anhörungsprotokolls). Zudem stellt die Erkenntnis, dass es sich bei den Bedrohern um Taliban handelte, offenbar aus Sicht des Klägers eine erhebliche Gefahrensteigerung dar, so dass es umso mehr nahe gelegen hätte, dies im Asylverfahren – vor Erlass des Bescheides – ergänzend vorzutragen. Dass er dies nicht tat, spricht für ein verfahrensangepasstes Vorgehen. Letztlich ist dem Kläger auch nicht zu glauben, dass seine Mutter ihm vor der Flucht keine Details zu den Hintergründen der Bedrohung schilderte und er selbst diesbezüglich nicht weiter nachfragte, obwohl das Ziel seiner Ausreise gerade das Suchen von Schutz vor dieser Bedrohung war. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass sich ein Schutzsuchender nicht besser für sein Schutzgesuch vorbereitet bzw. vorbereiten lässt, soweit er vor einer echten Bedrohung flieht und die Ausreise – wie hier – nicht überstürzt erfolgt. Eine Steigerung enthalten ferner die Angaben des Klägers zu der Art und Weise seiner Bedrohung bei dem Vorfall im Dezember 2011. Das Gericht hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Kläger bei der Bundesamtsanhörung verschwiegen hätte, dass ihm eine Waffe an den Kopf gehalten wurde, wenn er dies tatsächlich erlebt hätte.

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Weitere erhebliche Glaubhaftigkeitszweifel bezüglich der angeblichen Bedrohung des Klägers bestehen auch deshalb, weil das Gesamtgeschehen sehr lebensfremd erscheint. So ist nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers trotz der Tötung des Vaters sowie der zweimaligen Bedrohung der Familie nicht zur Herausgabe der Eigentumsunterlagen und weiteren Unterlagen bereit war. Soweit der Kläger zur Begründung anführt, die Mutter habe dies nicht getan, um die Familie nicht um ihre Lebensgrundlage zu bringen, kann dies angesichts der angeblichen Todesdrohungen gegenüber dem Kläger und dem angeblichen Wissen der Mutter, dass es sich um Taliban handelte, ebenfalls nicht geglaubt werden, zumal die Mutter später angeblich eine Flucht der übrigen Familienmitglieder für angezeigt hielt, so dass sie ohnehin keinen Zugriff mehr auf ihr Eigentum haben dürfte.

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Die Mutter schildert der Kläger ebenfalls äußerst widersprüchlich. So soll diese einerseits gewusst haben, mit welch mächtigen Gegnern sie es zu tun hat, aber trotzdem den Mut gehabt haben, die Bedroher mehrfach hinzuhalten. Sie informiert ihren einzigen Sohn – den Kläger – nach dem Tod des Ehemannes nicht über die Umstände der Bedrohung, was in der patriarchalen afghanischen Gesellschaft schon als solches höchst erstaunlich ist, traut sich aber andererseits nach dem Tod des Ehemannes nur noch für gelegentliche Einkäufe aus dem Haus. Dennoch entschließt sie sich, das einzige verbliebene männliche Familienmitglied außer Landes zu schaffen, so dass die verbliebenen Frauen ohne männlichen Schutz zurückbleiben.

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Nicht zuletzt sind die Tötung des Vaters einerseits und die mehrfache Nichttötung des Klägers andererseits im Hinblick auf das Ziel der Bedroher, an die Unterlagen zu gelangen, vollkommen widersprüchlich. Der Einwand des Klägers, das Handeln der Taliban könne nicht an hiesigen Maßstäben gemessen werden, führt nicht zur Glaubhaftmachung des Geschehens. Denn auch ein für hiesige Lebensverhältnisse absurdes Geschehen muss in seiner Abfolge schlüssig sein und eine Bedrohungssituation erkennen lassen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Kläger kein eigenes Verfolgungserlebnis geschildert hat, sondern allgemein befürchtet, von den Taliban gegen seinen Willen als Selbstmordattentäter rekrutiert zu werden. Er hat jedoch weder diesbezüglich glaubhaft gemacht, dass es entsprechende Anwerbeversuche vor seiner Ausreise gegeben hat, noch ist beachtlich wahrscheinlich, dass er nach seiner Rückkehr mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban rechnen muss. Im Ergebnis hat der Kläger ein Bedrohungsgeschehen nicht glaubhaft gemacht.

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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AsylVfG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gelten §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend.

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Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, bestehen nicht. Hinsichtlich einer möglichen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Taliban oder andere Personen, die die Familie des Klägers bedroht haben sollen, gilt das unter 1. Gesagte: Der Kläger hat eine entsprechende Bedrohung nicht glaubhaft gemacht.

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Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Parwan – der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – Juris, Rn. 13 ff.) – ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 – Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A – Juris, Rn. 55 ff.). Dagegen spricht, dass die Provinz Parwan als relativ sicher gilt und im Vergleich zu anderen Regionen Afghanistans verhältnismäßig wenig sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet oder Opfer zu beklagen hat (European Asylum Support Office – EASO –, Afghanistan Security Situation, Januar 2015, S. 48; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt dennoch bejahend: VG Ansbach, Urteil vom 28. April 2015 – AN 11 K 14.30570 – Juris, Rn. 28).

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Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn unabhängig vom Vorliegen eines solchen innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Die in der Provinz Parwan stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Es besteht für den Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden.

34

Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung einer solchen Gefahr ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urteil Elgafaji, Rs. C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 33).

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Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 – Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – BVerwG 10 C 13.10 – Rn. 20, 23).

36

Die Provinz Parwan, die etwa 630.000 Einwohner (vgl. Wikipedia) hat, gehört wie die Provinzen Kabul (mit mindestens 3,5 Millionen Einwohnern, vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011, VG 33 K 229.10 A, Rn. 88, Juris, sowie Wikipedia), Kapisa (ca. 400.000 Einwohner), Logar (ca. 410.000 Einwohner), Panjshir (ca. 145.000 Einwohner) und Wardak (ca. 581.000 Einwohner, jeweils nach Wikipedia) zur Zentralregion Afghanistans, die damit insgesamt über etwa 5.666.000 Einwohner verfügt (zur Einteilung der Regionen siehe UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, Januar 2010, S. 27). In Afghanistan waren im Jahr 2012 insgesamt 7559 Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen (UNAMA, Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, S. 1). Davon entfielen auf die Zentralregion etwa 12 Prozent der Todesopfer (Afghanistan NGO Safety Office – ANSO –, Quarterly Data Report Q.4 2012, Januar 2013, S. 12). Geht man von einem annähernd gleichen Prozentsatz an Verletzten in der Zentralregion aus, so betrug die Zahl der zivilen Opfer in dieser Region im Jahr 2012 etwa 907 Personen. Das Risiko, in der Zentralregion mit der Provinz Parwan Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, betrug damit im Jahr 2012 0,016 Prozent. Das Risiko war damit noch immer weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. zur ebenfalls in der Zentralregion liegenden Provinz Kabul für diesen Zeitraum VGH München, Beschluss vom 19.6.2013, 13a ZB 12.30386, Juris, Rn. 4).

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Zwar hat sich die Sicherheitslage seitdem in Afghanistan verschlechtert. Im Vergleich zum Jahr 2012 ist im Jahr 2014 ein Anstieg der Toten und Verletzten für Afghanistan auf 10.548, somit um 39,5 Prozent, zu verzeichnen (UNAMA, Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, S. 1). Im Jahr 2015 ist mit einem weiteren Anstieg der Opferzahlen zu rechnen (UNAMA, Midyear Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, August 2015, S. 1). Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Opferzahlen in der Zentralregion mit der Provinz Parwan im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2012 um 39,5 Prozent angestiegen sind, lag das Risiko, dort im Jahr 2014 Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, immer noch nur bei 0,022 Prozent.

38

Nichts anderes ergibt sich aus dem EASO-Bericht zur Sicherheitssituation in Afghanistan im Hinblick auf die Provinz Parwan, wonach dort das Verhältnis von sicherheitsrelevanten Vorfällen – die nicht mit Opferzahlen gleichzusetzen sind – zu den Einwohnern unter 0,2 pro 1000 Bewohner im Zeitraum Januar bis Oktober 2014 lag (EASO, a. a. O., S. 33). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Heimatdistrikt des Klägers Ghorband innerhalb der Provinz Parwan die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnete (im Beobachtungszeitraum 38 derartige Vorfälle, vgl. Tabelle auf S. 48), kann folglich von einer von dem innerstaatlichen Konflikt ausgehenden Gefahr für den Kläger, als Teil der Zivilbevölkerung in seiner Heimatprovinz allein auf Grund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person ausgesetzt zu sein, nicht die Rede sein (vgl. zur Provinz Parwan ebenso VG Ansbach, Urteil vom 28. April 2015 – AN 11 K 14.30570 – Juris, Rn. 28).

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Beim Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Parwan zu werden, nicht durch individuelle Umstände. Er gehört keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Der Kläger erfüllt ferner kein persönliches Merkmal, das ihn in besonderem Maße der Gefahr, Opfer von Anschlägen zu werden, aussetzen würde. Sein Vorbringen, als Sohn eines Richters des obersten Gerichts und Talibangegners besonders gefährdet zu sein, ist nicht glaubhaft, s. o. 1.

40

Schließlich kommt dem Kläger auch nicht die Beweislastumkehr aus Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU zugute. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahr 2012 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Parwan besteht nicht. Auch damals war die Gefahr, einen entsprechenden Schaden zu erleiden, nicht beachtlich wahrscheinlich, s. o.

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3. Auch Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.

42

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG aus (vgl. zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – Juris, Rn. 36).

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Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 – BVerwG 10 C 10/09 – BVerwGE 137, 226, Rn. 14 ff.). Nach der Rechtsprechung des VG Berlin besteht für allein stehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer eine solche Gefahrenlage derzeit bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich nicht. Trotz der in Afghanistan und auch in Kabul bestehenden nicht stabilen Sicherheitslage sowie der dortigen schlechten Lebensverhältnisse ist ihnen eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar. Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A – Rn. 100 ff., vom 10. August 2012 – VG 33 K 114.12 A – Rn. 62 ff. und vom 14. März 2013 – VG 9 K 54.13 A – Rn. 54 ff., alle zitiert nach Juris, sowie zuletzt vom 27. Februar 2015 – VG 9 K 261.13 A).

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Für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung besteht auch aufgrund neuerer Er-kenntnismittel kein Anlass. Zwar ist die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand Oktober 2014], vom 2. März 2015 – im Folgenden: Lagebericht 2015, S. 22). Etwa 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 5. Oktober 2014, S. 18). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, a. a. O., S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16). Die medizinische Versorgung ist auch in Kabul weiterhin unzureichend, von einzelnen Ausnahmen abgesehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 23). Infrastrukturprobleme, die in der Vergangenheit auch Kabul betrafen (vgl. Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Januar 2012, S. 26 ff.), werden nunmehr für außerhalb Kabuls oder der Provinzhauptstädte liegende Gebiete angeführt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 22). Eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum ist daher für den Kläger in Kabul (ggf. auch in der Provinzhauptstadt Charikar) gegeben, auf medizinische Versorgung ist er derzeit nicht angewiesen.

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Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger jedenfalls in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm dort das Überleben ermöglicht, obwohl er nicht aus Kabul stammt und dort seinen Angaben zufolge auch keine Verwandten oder Bekannten hat. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Zwar ist nach wie vor der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, a. a. O., S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. Aus den Erkenntnissen ergibt sich zwar, dass der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt ist. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, S. 10 f.). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 8; Yoshimura, a. a. O., S. 408 ff.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte, wobei eine fehlende Schul- oder Ausbildung eher die Regel als die Ausnahme ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 3 f., 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a. a. O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern, auch durch Rückkehr von Flüchtlingen aus den Nachbarländern, zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 8 ff.) Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt auch angesichts der sehr jungen Bevölkerung Afghanistans eine zentrale Herausforderung (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 22).

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Der Kläger kann demzufolge nicht unbedingt davon ausgehen, sofort eine dauerhafte Tätigkeit in Kabul – oder aber in seiner Heimatprovinz Parwan – ausüben zu können. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht wenigstens die Aussicht hat, Gelegenheitsjobs zu erhalten, von denen er sich ernähren und seine Grundbedürfnisse sichern kann. Dabei kommen ihm die in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse sowie die erhaltene Schulbildung zugute. Anders als der Kläger meint, stellt die mangelnde familiäre Anbindung in Kabul keinen Umstand dar, der ihn bei einer Rückkehr extremen Gefahren für Gesundheit oder Leben aussetzen würden. Auch die Ausreise im Alter von 16 Jahren oder die nunmehr knapp vierjährige Abwesenheit aus Afghanistan beeinträchtigen seine Reintegrationschancen noch nicht wesentlich (s. jedoch zur über 10-jährigen Abwesenheit: Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Nicht zuletzt muss das Gericht davon ausgehen, dass die Familie des Klägers gut situiert ist. Hierfür sprechen nicht nur der vom Kläger selbst angegebene Landbesitz der Familie und die gute Schulbildung seiner Schwestern, sondern auch seine Flucht auf dem Luftweg. Somit ist damit zu rechnen, dass die Familie den Kläger – ggf. aus dem Ausland – nach einer Rückkehr finanziell unterstützen kann.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylVfG, 59 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.