Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.10.2015 – OVG 11 S 61.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1022.OVG11S61.15.0A
Orientierungssatz
Kann trotz Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Ausländer und dem im November 2014 geborenen Kind eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft besteht, ist der auf § 60a Abs 2 S 1 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gestützte Duldungsanspruch nicht gegeben. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 5. August 2015, 15 L 165.15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 05. August 2015 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ab dem 20. April 2015 beabsichtigte zwangsweise Abschiebung des Antragstellers nach Vietnam auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen, weil dieser einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt auf Grundlage der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Darlegungen zur Beschwerdebegründung ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des auf § 60a Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG gestützten Anspruchs vorrangig und selbstständig tragend damit begründet, die geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung liege nicht vor, weil trotz Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem Antragsteller und dem im November 2014 geborenen Kind eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft bestehe. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers stelle deshalb keinen unverhältnismäßigen Eingriff in durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützte familiäre Rechte dar. Dem Antragsteller sei zuzumuten, sein - dann nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu beurteilendes - Begehren auf Erhalt eines Aufenthaltsrechts von Vietnam aus im Wege des Visumverfahrens zu verfolgen.
Der Antragsteller macht auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft, dass zwischen ihm und dem im November 2014 geborenen Kind eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft besteht, obwohl seine vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellte Vorgeschichte die Vermutung nahe legt, dass die Vaterschaft lediglich zum Zwecke des Verbleibs im Bundesgebiet instrumentalisiert wird und die eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vom 15. April 2015 angesichts der Ergebnisse der vom Antragsgegner veranlassten polizeilichen Hausermittlung am 11. Februar 2015 nicht genügt, um ein Zusammenleben mit dem Antragsteller, dem im November 2014 geborenen und den beiden älteren Kindern in häuslicher Gemeinschaft glaubhaft zu machen. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Seite 4 f.) Bezug genommen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen von zwei Freundinnen der Kindesmutter vom 05. und 06. September 2015 reichen zur Glaubhaftmachung der vorgetragenen Beziehung ebenfalls nicht aus. Die zum Teil wortgleichen Angaben der nach eigenen Angaben im gleichen Haus wie die Kindesmutter lebenden Frau LE...T... und der 300 m entfernt in der Lu...-Straße wohnhaften Frau VO..., ihre Kinder besuchten die gleiche Kindertagesstätte wie die 2011 und 2013 geborenen Kinder der Kindesmutter, sie seien seit Jahren mit der Kindesmutter befreundet, was gegenseitige Besuche und gemeinsame Unternehmungen umfasse, und könnten deshalb bestätigen, dass die Kindesmutter und der Antragsteller „ein Paar“ bzw. „liiert“ seien, gemeinsam die am 10. November 2014 geborene Tochter Ma... hätten und mit dieser und den beiden älteren Kindern der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt lebten, wo sich auch der Antragsteller um alle drei Kinder kümmere, sind unsubstantiiert. Sie sind deshalb nicht geeignet, entgegen den Feststellungen der polizeilichen Hausermittlung im Februar 2015 das vorgetragene familiäre Zusammenleben glaubhaft zu machen. Aus den eidesstattlichen Versicherungen vom 05. und 06. September 2015 geht bereits nicht hervor, wann und wie oft Besuche der Unterzeichnerinnen in der Wohnung der Kindesmutter stattgefunden haben. Vor allem fehlt es an Angaben dazu, ob es sich dabei um spontane oder verabredete Besuchstermine gehandelt hat und wie oft der Antragsteller bei diesen Gelegenheiten angetroffen wurde. Auch enthalten die eidesstattlichen Versicherungen keine Angaben dazu, woraus die jeweilige Unterzeichnerin darauf geschlossen hat, dass – auch – der Antragsteller in dieser Wohnung wohnt. Gemeinsamen Unternehmungen außerhalb der Wohnung kommt - abgesehen davon, dass auch insoweit Daten und Häufigkeit nicht angegeben wurden - von vornherein nur ein eingeschränkter Aussagewert zu. Vor allem aber verhalten sich beide eidesstattliche Versicherungen trotz der jeweils angegebenen mehrjährigen Freundschaft zu der Kindesmutter nicht zu Dauer und insbesondere Beginn der Beziehung zwischen Antragsteller und Kindesmutter. Hierzu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil der 2008 in die tschechische Republik zurückgeschobene Antragsteller nach eigenen Angaben erst am 01. Juli 2014 aus Vietnam aus- und am 08. Juli 2014 erneut in das Bundesgebiet eingereist ist.
Die „zum Nachweis, dass die familiäre Gemeinschaft bestand und nach wie vor besteht“ mit Schriftsätzen vom 2. Oktober 2015 eingereichten Fotografien sind nicht innerhalb der durch Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 7. August 2015 in Lauf gesetzten Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt worden. Im Übrigen sind die Fotografien nicht mit Aufnahmedaten versehen und auch deshalb zum Nachweis einer längerfristig gelebten und nicht nur verfahrensangepasst geltend gemachten familiären Gemeinschaft nicht geeignet.
Weder formal noch inhaltlich zur Glaubhaftmachung einer familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem im November 2014 geborenen Kind Ma... geeignet ist die schriftliche Erklärung des Eigenbetriebs Ki... vom 9. September 2015, die beiden älteren Kinder der Kindesmutter besuchten diese Kindertagesstätte und der Antragsteller unterstütze die Kindesmutter „oftmals bei der Abholung der Kinder“.
Soweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, im Übrigen komme hinzu, dass eine Rückkehr des Antragstellers nach Vietnam auch deswegen nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK führe, weil es möglich und zumutbar erscheine, wenn alle Mitglieder der Patchwork-Familie, d.h. auch das im Jahre 2011 geborene deutsche Kind TR... der Kindesmutter, ebenfalls dort Aufenthalt nähmen, handelt es sich um (Hilfs-)Erwägungen, die erst im Falle einer glaubhaft gemachten Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem im November 2014 geborenen Kind Ma... zum Tragen kämen, die hier gerade nicht vorliegt. Zudem ist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur die notarielle Urkunde vom 22. Dezember 2010 (Urkundenrolle Nr. der Notarin Gi... We...) eingereicht worden, die die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung für das 2011 geborene Kind betrifft. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn TR... vom 26. September 2015, er übe als Vater dieses Kindes das Sorgerecht gemeinsam mit der Kindesmutter auch tatsächlich aus und werde als Erziehungsberechtigter mit enger Bindung „keinem erlauben“, seinen Sohn dauerhaft nach Vietnam zu bringen, ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstellt, erst am 2. Oktober 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht worden, sie ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die mit Schriftsatz vom 7. September 2015 vorgetragenen Umstände, die die Lebensverhältnisse der Patchwork-Familie in Vietnam voraussichtlich prägen sollen, nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).