Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.10.2015 – OVG 3 S 60.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1022.OVG3S60.15.0A

Orientierungssatz

1. Aus § 39 Abs 2 Berufsfachschulverordnung folgt, dass es nicht auf eine bloße Teilnahme, sondern (gerade) auf die erfolgreiche Teilnahme an einem praktischen Ausbildungsabschnitt ankommt. Grundlage für die Feststellung des Erfolgs ist die schriftliche Beurteilung des Praxisanleiters.(Rn.7)

2. Ein zur Beendigung einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit abgegebenes Zeugnis ist jedenfalls dann nicht als schriftliche Beurteilung im Sinne des § 39 Abs 2 Berufsfachschulverordnung anzusehen, wenn es in ihm an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass eine dem Arbeitsrechtsstreit vorausgegangene negative Einschätzung unzutreffend gewesen ist.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 20. August 2015, 12 L 1118/15, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

2

Das Verwaltungsgericht hat den auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vorläufig am Unterricht des zweiten Ausbildungsjahres der Berufsfachschule Soziales im Schuljahr 2015/2016 teilnehmen zu lassen, gerichteten Eilrechtsschutzantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass allein ihre Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr ihrer Ausbildung zur Sozialassistentin an der Berufsfachschule rechtmäßig sei. Zwar bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Klassenkonferenz vom 6. Juli 2015 über die (Nicht-)Versetzung der Antragstellerin im Hinblick auf die dort als maßgeblich angeführten Gründe unentschuldigter Fehltage und fehlender gesundheitlicher Eignung, die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie die nach § 14 Abs. 1 der Berufsfachschulverordnung Soziales für die Versetzung zwingend erforderliche Voraussetzung des erfolgreichen Abschlusses des praktischen Ausbildungsabschnitts gemäß § 39 der Berufsfachschulverordnung erfülle.

3

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei ohne Belang, dass die Klassenkonferenz die Versetzung der Antragstellerin nicht aus diesem Grund abgelehnt, sondern darauf ausdrücklich nicht abgestellt habe; hieraus könne keine positive Entscheidung für eine Versetzung nach § 14 Abs. 2 (richtig: Abs. 3) Berufsfachschulverordnung hergeleitet werden. Die von der Antragstellerin hiergegen vertretene Ansicht, die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, die Bewertung der Praxisausbildung der Antragstellerin nicht zum Gegenstand der Versetzungsentscheidung zu machen, „dürfte sich“ als Zulassung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 3 der Fachschulverordnung (richtig: Berufsfachschulverordnung) „im Hinblick auf das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses des praktischen Ausbildungsabschnitts darstellen“, überzeugt nicht. Zwar kann die Klassenkonferenz nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Berufsfachschulverordnung Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn begründet zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich teilnehmen kann. Ob diese Möglichkeit auch den - in § 14 Abs. 1 Berufsfachschulverordnung genannten - erfolgreichen Abschluss des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitts gemäß § 39 erfasst oder ob insoweit die dortige Regelung, die auch die Möglichkeit der Anrechnung von Ausfallzeiten bzw. der Nachholung von Fehlzeiten vorsieht (§ 39 Abs. 3 und Abs. 4 Berufsfachschulverordnung) abschließend ist, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung. Aus dem Beschluss der Klassenkonferenz vom 6. Juli 2015 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese nicht vom Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses des praktischen Ausbildungsabschnitts absehen wollte. Als Gründe des Beschlusses der Nichtversetzung der Antragstellerin werden dort aufgeführt die „Auflistung der unentschuldigten Fehltage“, „fehlende gesundheitliche Eignung“ und „noch offene praktische Ausbildungsabschnitte (kann erst nach Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens Beschlussgrundlage sein)“. Diese Formulierung verdeutlicht, dass die Klassenkonferenz ihre Entscheidung, die Antragstellerin nicht zu versetzen, auch auf das Fehlen des erfolgreichen Abschlusses praktischer Ausbildungsabschnitte stützen wollte, und lediglich der Auffassung war, dies erst nach Beendigung arbeitsrechtlicher Verfahren zu dürfen. Die Zulassung einer Ausnahme im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 Berufsfachschulverordnung kann hierin nicht gesehen werden.

4

Die Beschwerde macht weiter geltend, dass die Schülerakte und der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin wesentliche Unterlagen, etwa die Praktikumsbeurteilung der R... GmbH, von der Lehrkraft zu erstellende Kurzberichte über den Besuch in der praktischen Ausbildungsstätte oder Praktikumsverträge, nicht enthalte. Unabhängig davon, ob diese Vorwürfe im Einzelfall zutreffen, legt die Antragstellerin jedenfalls nicht dar, welche Konsequenzen eine solche - unterstellte - Unvollständigkeit für die Versetzungsentscheidung haben solle. Sie könnte jedenfalls nicht dazu führen, einen praktischen Ausbildungsabschnitt unabhängig davon als erfolgreich abgeschlossen anzusehen, ob er tatsächlich mit Erfolg absolviert wurde.

5

Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass die Antragstellerin die praktischen Ausbildungsabschnitte vollständig und erfolgreich durchlaufen habe. Zu Art und Dauer der praktischen Ausbildung bestimmt § 35 Berufsfachschulverordnung, dass diese mindestens 800 Stunden in sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern beträgt (Abs. 1), und zwar mit einer Mindestdauer von 300 Stunden je Tätigkeitsfeld (Abs. 2). Der erfolgreiche Abschluss des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitts ist Voraussetzung für die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 39 Abs. 1 Berufsfachschulverordnung); er ist gegeben, wenn die erfolgreiche Teilnahme durch die oder den vom Träger der Einrichtung (im Sinne des § 37 Berufsfachschulverordnung) benannten Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in Form einer schriftlichen Beurteilung vorliegt und die praxisbegleitende Lehrkraft die Aufgaben gemäß § 38 Abs. 8 (von der Schule gestellte, schriftlich zu erledigende Aufgaben) als mindestens „ausreichend“ bewertet; im Zweifelsfall entscheidet die Schulleitung (§ 39 Abs. 2 Berufsfachschulverordnung).

6

Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung der Bestätigung einer erfolgreichen Teilnahme an einem praktischen Ausbildungsabschnitt mit mindestens 300 Stunden in Form einer schriftlichen Beurteilung durch die oder den vom Träger der Einrichtung benannten Praxisanleiterin oder Praxisanleiter, und zwar unabhängig davon, ob bzw. wie häufig ein Wechsel der praktischen Ausbildungsstätte innerhalb eines praktischen Ausbildungsabschnitts zulässig ist.

7

Aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 Berufsfachschulverordnung folgt, dass es nicht auf eine bloße Teilnahme, sondern (gerade) auf die erfolgreiche Teilnahme an einem praktischen Ausbildungsabschnitt ankommt. Grundlage für die Feststellung des Erfolgs ist die schriftliche Beurteilung der Praxisanleiterin oder des Praxisanleiters.

8

Lediglich die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vorgelegte „Praktikumsbeurteilung“ der R... vom 26. Februar 2015 über ein dort auf der geriatrischen Station in der Zeit vom 9. bis 27. Februar 2015 abgeleistetes Praktikum enthält eine positive Bewertung, die auf eine erfolgreiche Teilnahme an dem Praxisabschnitt schließen lässt, der sich indessen auf drei Wochen, also 112,5 Stunden (15 Tage zu 7,5 Stunden), beschränkte.

9

Dagegen heißt es in der vom 28. April 2015 datierenden Praktikumsbeurteilung des A..., in dessen Seniorenhaus die Antragstellerin vom 5. Januar bis 2. Februar 2015 ein Praktikum absolvierte, das ursprünglich bis zum 27. Februar 2015 geplante Praktikum habe auf Grund des Verhaltens der Antragstellerin vorzeitig beendet werden müssen. Die Antragstellerin sei sehr häufig zu Rauchpausen gegangen, habe die Anweisungen der Pflege-(fach-) Kräfte nicht befolgt und habe sich respektlos gegenüber Bewohnern und Kollegen verhalten. Aus Sicht der Einrichtung sei das Praktikum nicht erfolgreich absolviert worden. Angesichts dieser eindeutigen Einschätzung der praktischen Ausbildungsstätte, dass die Teilnahme an dem praktischen Ausbildungsabschnitt in der Einrichtung des A...nicht erfolgreich war, hat die Antragstellerin nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 Berufsfachschulverordnung erfolgreich teilgenommen und kommt es auf die Berechnung der dort abgeleisteten Stunden nicht an. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation der Beschwerde, nach dem Zeugnis sei nicht die Leistung, sondern das Verhalten der Antragstellerin Grund für die vorzeitige Beendigung dieses Praktikumsabschnitts gewesen, denn das in der Praktikumsbeurteilung gerügte Verhalten betrifft unmittelbar die von der Antragstellerin zu leistende praktische Tätigkeit.

10

Das von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. September 2015 nachgereichte Schreiben der Geschäftsführerin der Hauskrankenpflege H... vermag eine erfolgreiche Teilnahme an dem dort in der Zeit vom 30. Mai bis 23. Juni 2015 geleisteten praktischen Ausbildungsabschnitt ebenfalls nicht zu belegen. Es handelt sich der Sache nach um ein - wie die Antragstellerin selbst schildert - zur gütlichen Beilegung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die von ihr erhobene Kündigungsschutzklage gegen die von dem Praktikumsbetrieb ausgesprochene fristlose Kündigung; das Schreiben ist nahezu wortgleich mit dem von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Ein solches zur Beendigung einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit abgegebenes Zeugnis ist - ungeachtet der Überschrift „Praktikumsbeurteilung“ - jedenfalls dann nicht als schriftliche Beurteilung im Sinne des § 39 Abs. 2 Berufsfachschulverordnung anzusehen, die geeignet wäre, den erfolgreichen Abschluss des praktischen Ausbildungsabschlusses zu belegen, wenn es - wie hier - an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die dem Arbeitsrechtsstreit vorausgegangene negative Einschätzung, die ausweislich des Gesprächsvermerks vom 26. Juni 2015 in dem Pädagogischen Tagebuch Klasse SO 14/2 am 23. Juni 2015zur Erteilung eines Hausverbots für die Antragstellerin durch den Ausbildungsbetrieb führte, unzutreffend gewesen wäre. Ebenso wenig wird deutlich, dass es sich bei Frau K..., die das Arbeitszeugnis unterschrieben hat und die ausweislich der Beschwerdebegründung Geschäftsführerin der H... ist, um die nach § 39 Abs. 2 Berufsfachschulverordnung maßgebliche Praxisanleiterin handelt. Unabhängig davon wäre selbst bei Berücksichtigung des laut Beschwerdebegründung 112 Stunden umfassenden Ausbildungsabschnitts unter Hinzurechnung des bei den Ruppiner Kliniken absolvierten Praktikums die Mindestdauer der praktischen Ausbildung von 300 Stunden deutlich unterschritten.

11

Angesichts dessen begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Antragstellerin nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, Fehlzeiten bis zum Beginn des neuen Schuljahres nachzuholen. Unabhängig davon würde die erstrebte Zulassung zur vorläufigen Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsjahrs jedenfalls voraussetzen, dass Fehlzeiten nachgeholt worden sind (vgl. § 39 Abs. 4 Berufsfachschulverordnung). Dass sie bis zum Beginn des neuen Schuljahres weitere Praktika absolviert hätte, trägt die Antragstellerin aber selbst nicht vor. Soweit sie geltend macht, „die 10%-Regel für Ausfallzeiten für die praktische Ausbildung“ sei zu berücksichtigen, ist schon nicht ersichtlich, dass ihr, wie in § 39 Abs. 3 Berufsfachschulverordnung vorausgesetzt, Ausfallzeiten infolge Krankheiten oder sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen entstanden wären. Im Übrigen sind, wie die Antragstellerin selbst sieht, nach § 39 Abs. 3 Berufsfachschulverordnung Ausfallzeiten bis zu höchstens zehn Prozent anrechenbar; bei einer Mindestdauer von 300 Stunden also höchstens 30 Stunden. Der Antragstellerin fehlen hingegen mehr Stunden erfolgreicher praktischer Ausbildung.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).