Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.11.2015 – 12 K 245.15
ECLI:DE:VGBE:2015:1104.12K245.15.0A
Orientierungssatz
1. Für Künstler und Publizisten hat der Bundesgesetzgeber sich trotz deren selbstständiger Tätigkeit nicht für ein berufsständisches Versorgungswerk entschieden.(Rn.11)
2. Letztendlich spricht alles dafür, dass mit einer Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Berlin Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer gemeint sind, nicht aber die gesetzliche Sozialversicherung auf bundesgesetzlicher Grundlage.(Rn.13)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 12. Januar 2016, OVG 12 M 69.15, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 informierte der Beklagte - das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin - den Kläger darüber, dass er seit dem 8. Oktober 2014 auch Mitglied des Beklagten sei.
Der Kläger beantragte am 14. November 2014 bei dem Beklagten die Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 11 der Satzung des Beklagten (Stand 2. Oktober 2014, zit.: Satzung) unter Hinweis auf seine seit 1. August 2014 bestehende Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, die er beibehalte. Die Befreiung von der Mitgliedschaft lehnte der Vorstand des Beklagten ab, und der Beklagte teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 mit. Eine Befreiung sei nur dann möglich, wenn es sich – was nicht der Fall sei – bei der Künstlersozialkasse um eine berufsständige Versorgungseinrichtung der freien Berufe handele. Der monatliche Beitrag des Klägers wurde von dem Beklagten unter demselben Datum als Mindestbeitrag vorläufig zunächst auf 112,46 Euro, später auf 113,14 Euro festgesetzt.
Gegen den die Befreiung von der Mitgliedschaft versagenden Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, bei der Künstlersozialkasse handele es sich doch wie in § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung gefordert um eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtung. Es sei nicht erforderlich, dass es sich bei der Versorgungseinrichtung um eine Versorgungseinrichtung der freien Berufe handele. Es bestehe für ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Berufsgruppe der Schauspieler Versicherungspflicht nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten am 9. März 2015 zurück, und der Beklagte beschied den Kläger unter dem 8. April 2015 (zugestellt am 11. April 2015) entsprechend. Die Künstlersozialkasse vermittle nur die Versicherungspflicht in den Zweigen der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung. Gegenüber anderweitiger Rentenversicherungspflicht sei aus Sicht des Beklagten keine Befreiung, sondern allein die Reduzierung des Beitrages auf den Mindestbeitrag vorgesehen. Zudem ergebe sich aus dem Zusammenhang der Befreiungsregeln der Satzung bezüglich der Beitragspflicht und der Mitgliedschaft, dass die Voraussetzung „Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung seiner Berufsgruppe“, die Beibehaltung der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eines kammerfähigen Berufes erfordere. Die auf bundegesetzlicher Grundlage beruhende Künstlersozialversicherung bestehe zudem auch in Berlin und sei deshalb jedenfalls keine Einrichtung außerhalb Berlins.
Der Kläger hat am 11. Mai 2015 Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten gestützt auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung zu verpflichten, ihn von seiner Mitgliedschaft in dem Beklagten zu befreien. Er verweist ergänzend darauf, dass die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen über die Künstlersozialkasse gemeinsam von den Versicherten, aus den Sozialabgaben von Unternehmen und aus Zuschüssen des Staates finanziert werden.
Er beantragt zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
Prozesskostenhilfe ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihn von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu befreien, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln.) regelt das Versorgungswerk in seiner Satzung die näheren Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden. Die gesetzlichen Befreiungstatbestände sind – abgesehen von hier nicht mehr relevanten Übergangsbestimmungen aus der Gründungsphase des Versorgungswerks – entweder der Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung oder das Bestehen einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht. Bei der Ausfüllung der ihm gewährten Satzungsautonomie hat der Beklagte die in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich werdenden Grundentscheidungen des Landesgesetzgebers für die Befreiung von der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht zu berücksichtigen (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 13/719, 4-5; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – OVG 12 N 11.09 – Gliederungspunkt 1 b, 2. Absatz): Der Landesgesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, negative Folgen einer ungesicherten Versorgung der Rechtsanwälte zum Schutz des rechtssuchenden Bürgers, zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, aber auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts zu verhindern. Wesentliche Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel durch den Beklagten ist aus wirtschaftlicher, verwaltungstechnischer und versicherungsmathematischer Sicht eine durch Pflichtmitgliedschaft gesicherte große Zahl an Versicherten mit ausgewogener Altersstruktur. Dennoch kann die Satzung im Rahmen der versicherungsmathematischen Toleranzen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder der Beitragspflicht (ganz oder teilweise) vorsehen. Beide Befreiungsmöglichkeiten dienen dem Zweck, die Konkurrenz der Rechtsanwaltsversorgung im Land Berlin mit anderweitigen Versorgungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer Berlin angemessen zu berücksichtigen. Die Befreiung von der Mitgliedschaft kommt danach insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt anderweitig ausreichend gesichert ist. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 2 RAVG Bln. noch Regelungen zur Beitragsbefreiung angesprochen wurden, ist dies überholt. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses erfolgte letztendlich eine Regelung aller Beitragsfragen im Zusammenhang in § 7 RAVG Bln., einschließlich der Befreiung von Beiträgen und der Beitragsbemessung bei gleichzeitiger gesetzlicher Rentenversicherung (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 13/719, S. 5, zu § 2, 3. Abs.; Abgeordnetenhaus Drucksache 13/2275; § 2 und § 7 RAVG Bln.).
Auf Satzungsebene hat der Beklagte bestimmt, dass – für den Kläger allein in Betracht kommend (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung berücksichtigt Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung; Nr. 2 perpetuiert in der Gründungsphase eines berufsständischen Versorgungswerks erfolgte Befreiungen) – gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung derjenige auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit wird, der aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe außerhalb des Landes Berlin ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist der gesetzliche Rahmen der Satzungsautonomie ebenso zu beachten wie der Charakter der beiden Versorgungen des Klägers bei der Subsumtion.
Vorliegend Ist der Kläger zum einen Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte und zum anderen über das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG –) u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Beide Versorgungssysteme gehören zur ersten öffentlich-rechtlichen Säule der Altersvorsorge. Das Künstlersozialversicherungsgesetz vermittelt selbstständigen Künstlern in sozialverträglicher Form, ähnlich wie bei Arbeitnehmern (mitfinanziert durch Beiträge des Bundes und der verpflichteten Unternehmen), bezüglich der im Rahmen ihrer künstlerischen Tätigkeit fließenden Einkünfte den Zugang zum System der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Versorgungssysteme berücksichtigen grundsätzlich bei der Berechnung der Beiträge nur die selbstständige Tätigkeit aus der jeweils versicherten Berufsgruppe. Für Künstler und Publizisten hat der Bundesgesetzgeber sich trotz deren selbstständiger Tätigkeit nicht für ein berufsständisches Versorgungswerk entschieden. Der Grund war, dass die regelmäßige tatsächliche soziale Situation der Künstler und Publizisten es gebot, die Beiträge wie bei Arbeitnehmern gemischt unter Einbeziehung derjenigen, die von der Tätigkeit der Versicherten profitieren, aufzubringen. Für die Mitglieder des Beklagten ermittelt sich die Beitragshöhe regelmäßig aus den Einkünften, die aus anwaltlicher Tätigkeit fließen (vgl. § 7 RAVG Bln i.V.m § 30 Abs. 4 und 8 der Satzung). Für die erwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit des Klägers ergibt sich die berufsgruppenbezogene Beitragsberechnung aus § 1, § 14, § 15 KSVG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB VI i.V.m. § 12 Abs. 1 KSVG.
Die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllt den zuvor genannten Tatbestand der Satzung des Beklagten nicht. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung lässt die Auslegung des Beklagten, dass die Künstlersozialversicherung nicht zu den Versorgungseinrichtungen gehört, die eine Befreiung von der Mitgliedschaft in dem Beklagten bedingen, jedenfalls zu. Soweit auch eine andere Wortlautauslegung möglich wäre, bestätigen die satzungssystematische Auslegung sowie die Auslegung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes nach Sinn und Zweck zwingend die Auslegung des Beklagten.
Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich landläufig nicht um eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, da der Begriff der „Einrichtung“ weniger mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, regelmäßig aber mit berufsständischen selbstverwalteten Körperschaften in Zusammenhang gebracht wird. Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen stehen regelmäßig innerhalb des öffentliche-rechtlichen Versorgungssystems neben der gesetzlichen Sozialversicherung und die Künstlersozialversicherung ist letztendlich Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems. Als Berufsgruppe im Sinne der Satzung muss nicht zwangsläufig eine andere Berufsgruppe zu verstehen sein. Der Begriff kann ohne weiteres aus Sicht des Regelungsbereichs der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Berlin betrachtet werden und die dort geregelte Berufsgruppe der Rechtsanwälte bezeichnen. Letztendlich spricht alles dafür, dass mit einer Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Berlin Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer gemeint sind, nicht aber die gesetzliche Sozialversicherung auf bundesgesetzlicher Grundlage. Der Wortlaut stellt den örtlichen und nicht den rechtlichen Bezug in den Vordergrund und die Regelung kann nicht davon abhängen, wo die Behörden eines auf bundesgesetzlicher Grundlage geschaffenen Vorsorgesystems ihren Sitz haben.
Eine enge Auslegung der Tatbestände über die Befreiung von der Mitgliedschaft entspricht der Satzungssystematik. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft wegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung sieht die Satzung nicht ausdrücklich vor. Die Satzung bringt vielmehr aus rechtssystematischer Sicht deutlich zum Ausdruck, dass eine Befreiung von der Mitgliedschaft in diesem Fall nicht erfolgen soll, indem sie die diesbezüglichen Konkurrenzen auf der Ebene der Beitragsbemessung regelt. Leitbild der Befreiung von der Mitgliedschaft ist mit ausreichender Deutlichkeit allein die Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung, deren Beiträge sich aus den Einkünften berechnen, die auch der Beklagte regelmäßig zugrunde legen müsste.
Davon unabhängig berücksichtigt allein die von dem Beklagten vertretene Auslegung Sinn und Zweck der oben dargestellten gesetzlichen Intention des Landesgesetzgebers. Auch der Landesgesetzgeber löst die Konkurrenz zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Rechtsanwaltsversorgung auf der Ebene der Beitragsbemessung und ermöglicht zudem eine Konzentration der Versorgung beim Versorgungswerk. Dem darf der Beklagte sich nicht verschließen. Zudem kann vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels, eine angemessene Versorgung der Rechtsanwälte zu gewährleisten, eine nur aus einem Teil des Einkommens finanzierte Versorgung nicht als angemessene anderweitige Versorgung angesehen werden. Eine Einbeziehung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit in die Künstlersozialversicherung wäre schon im Hinblick auf die dortigen Beitragszuschüsse nicht gerechtfertigt. Der derzeitigen Geringfügigkeit der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers trägt der Beklagte systematisch konsequent mit der Festsetzung des hier nicht im Streit befindlichen Mindestbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung Rechnung (vgl. zu dem Mindestbeitrag Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O. Gliederungspunkt 1. b. m.w.N.). Unangemessene Belastungen der Mitglieder etwa im Hinblick auf deren Berufsstart, zeitweise niedriges Einkommen oder unterschiedliche Vorsorgeverpflichten werden hier berücksichtigt.