Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.11.2015 – 1 K 150.14
ECLI:DE:VGBE:2015:1116.1K150.14.0A
Orientierungssatz
1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur dann zulässig, wenn hinreichend sicher ist, dass die Behörde zukünftig eine bestimmte konkretisierte Handlung vornehmen wird. Für die Zukunft ergibt sich allenfalls eine abstrakte Möglichkeit, dass ein bestimmter Fußballfan einer Zwangsmaßnahme der Bundespolizei mit einem Reizstoffsprühgerät ausgesetzt sein könnte. Es mangelt damit an der hinreichenden Konkretisierung einer drohenden Maßnahme.(Rn.13)
2. Der Einsatz von Reizstoffen zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ist für die Beamten der Bundespolizei ausdrücklich zugelassen. Zudem spricht alles für die Annahme, dass die Biowaffenkonvention insoweit nicht anwendbar ist.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Verzicht der Bundespolizei auf den Einsatz bestimmter Reizstoffe in Reizstoffsprühgeräten.
Der Kläger engagiert sich im Rahmen der „Rot-Schwarzen Hilfe“, einer Organisation, die sich um die Belange ihrer Mitglieder als Anhänger des Fußballvereins 1. FC Nürnberg kümmert. Am Rande eines Bundesliga-Fußballspiels am 21. April 2012 im Nürnberger Frankenstadion zwischen dem 1. FC Nürnberg und dem Hamburger SV kam es zu einer Konfliktsituation zwischen Anhängern des 1. FC Nürnberg und Beamten der Bayerischen Landespolizei. In diesem Zusammenhang soll der Kläger von einem Polizeibeamten der Landespolizei niedergeschlagen und mit einem Reizstoffsprühgerät ins Gesicht gesprüht worden sein.
Am 31. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, im Rahmen seiner Tätigkeit für die „Rot-Schwarze Hilfe“ jederzeit in die Situation kommen zu können, durch Beamte der Beklagten dem Einsatz eines Reizstoffsprühgeräts ausgesetzt zu werden. Die dabei sowohl von der Bundespolizei der Beklagten als auch von den Landespolizeien eingesetzten Reizstoffe fielen unter die „Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen“ und dürften infolgedessen bei Einsätzen der Polizei im Inland nicht verwendet werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen von Einsätzen ihrer Polizeikräfte bei Versammlungen, insbesondere bei Fußballspielen, chemische und biologische Kampfstoffe mit Inhaltsstoffen wie o-Chlorbenzinylidenmalonsäuredinitril, w-Chloracetophenon, Oleoresin Capsicum sowie sonstige unter die „Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen“ fallende Kampfmittel – gleichfalls PAVA – gegen Menschen einzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Da der Einsatz von Reizstoffen gegen den Kläger am 21. April 2012 nicht von Beamten der Bundespolizei ausgegangen sei, sei ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten von vornherein ausgeschlossen. Zudem fielen die in Reizstoffsprühgeräten der Bundespolizei wie der Landespolizeien, insbesondere die eingesetzten Pfeffersprays, nicht unter die genannte Konvention. Diese normiere lediglich ein völkerrechtliches Verbot, das die Frage der Rechtmäßigkeit eines innerstaatlichen Einsatzes unberührt lasse.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2015 dem Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als vorbeugende Unterlassungsklage zu qualifizierende Klage ist unzulässig.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nur dann zulässig, wenn hinreichend sicher ist, dass die Behörde zukünftig gegenüber dem Kläger eine bestimmte konkretisierte Handlung vornehmen wird (Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker VwGO § 42 Rn. 163 mwN). An einer solchen Konkretisierung fehlt es hier. Es ist nicht dargetan, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit für die „Rot-Schwarze Hilfe“ oder sonst in der konkreten Gefahr ist, einem Reizstoffsprüheinsatz der Bundespolizei ausgesetzt zu werden. Der Kläger hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigten dargelegt, dass er einer solchen Zwangsmaßnahme der Bundespolizei in der Vergangenheit ausgesetzt war. An einem zurückliegenden Eingriff fehlt es somit. Auch für die Zukunft ergibt sich allenfalls eine abstrakte Möglichkeit, dass der Kläger einer Zwangsmaßnahme der Bundespolizei mit einem Reizstoffsprühgerät ausgesetzt sein könnte. Es mangelt damit an der hinreichenden Konkretisierung einer drohenden Maßnahme. Es ist nicht ersichtlich, wie die Umstände konkret beschaffen sein könnten, unter denen der Kläger mit einer Zwangsmaßnahme der Bundespolizei konfrontiert wäre. Der Verlauf des Einsatzes der Bundespolizei am 21. April 2012 zeigt gerade, wie fernliegend eine solche Möglichkeit ist. Die Bundespolizei nahm an diesem Tag ihre originären Aufgaben als Bahnpolizei (§ 3 BPolG) wahr und hatte als eigene Einsatzkräfte am oder im Frankenstadion nur einige sog. fankundige Beamte vor Ort, die zu keinem Zeitpunkt Reizstoffsprühgeräte einsetzten.
Im Übrigen fehlt der Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger es vor der Klageerhebung unterlassen hat, mit seinem vorbeugenden Unterlassungsanspruch zunächst an die Beklagte unmittelbar heranzutreten.
Insgesamt hat die Klage den Charakter einer Popularklage, die darauf gerichtet ist, die allgemeine Rechtsfrage der Zulässigkeit des Einsatzes von bestimmten Reizstoffen durch die Bundespolizei klären zu lassen. Ein solcher Anspruch des Klägers besteht in Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO jedoch nicht.
Sämtliche in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, wie auch die Gegenvorstellungen, waren deshalb schon wegen Unerheblichkeit abzulehnen, weil eine Sachentscheidung hier nicht zu treffen war.
Offen bleiben kann, ob die Klage auch unbegründet gewesen wäre. Jedenfalls ist der Einsatz von Reizstoffen zur Ausübung unmittelbaren Zwangs für die Beamten der Bundespolizei durch § 2 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 6 Nr. 1 UZwG ausdrücklich zugelassen. Zudem spricht alles für die Annahme der Beklagten, dass die im Sachantrag genannte Biowaffenkonvention vorliegend nicht anwendbar ist. Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass diese Konvention allein den Kriegseinsatz von biologischen und Toxinwaffen zum Gegenstand hat. Das ergibt sich aus den Eingangserwägungen der Konvention und außerdem aus der dort enthaltenen Bezugnahme auf das Genfer Protokoll von 1925, welches „die Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Kriege“ untersagt. Darüber hinaus ist es durch Art. 1 der Konvention zwar verboten, biologische Agenzien und Toxine „zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zu behalten“, das vom Kläger aus der Konvention abgeleitete Einsatzverbot ist dort jedoch gerade nicht enthalten. Insgesamt kommt der Konvention ein Rechtsgehalt, wie er ihr vom Kläger beigelegt wird, nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.