Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2015 – 80 KE 1.15 OL
ECLI:DE:VGBE:2015:1118.80KE1.15OL.0A
Orientierungssatz
Die Möglichkeit, die ursprüngliche Abschlussentscheidung behördlicherseits aufzuheben und „in der Sache“ neu zu entscheiden, sieht das Disziplinargesetz Berlin ausdrücklich vor. Die Identität des ursprünglichen Disziplinarverfahrens bleibt hierbei erhalten, so dass - jedenfalls wenn kein Anwaltswechsel erfolgt - auch keine erneute Grundgebühr nach Nr. 6200 VV RVG für die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“ entsteht.(Rn.7)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2015 wird geändert. Die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen werden auf 881,10 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 232,05 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Erinnerungsführer wendet sich sinngemäß gegen die erneute Festsetzung der im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren angefallenen Grundgebühr des bevollmächtigten Rechtsanwalts der Erinnerungsgegnerin (einschließlich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer).
Unter dem 25. September 2012 hatte der Erinnerungsführer gegen die Erinnerungsgegnerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Eine erste Disziplinarverfügung vom 16. September 2013, mit der er gegen die Erinnerungsgegnerin einen Verweis verhängt hatte, nahm der Erinnerungsführer im Rahmen des hiergegen von der Erinnerungsgegnerin eingeleiteten Klageverfahrens VG 8... wegen eines Verfahrensfehlers zurück. Der Rechtsstreit VG 8... wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt; die Kosten des Verfahrens legte das Gericht mit Beschluss vom 24. Juli 2014 dem Erinnerungsführer auf. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. Oktober 2014 berücksichtigte der Urkundsbeamte u.a. die Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) mit dem Mittelwert von 195,- Euro nebst hierauf bezogener Mehrwertsteuer in Höhe von 19 v.H.
Die nach Fortführung des Disziplinarverfahrens erneut erlassene Disziplinarverfügung vom 12. September 2014, mit der der Erinnerungsführer wiederum einen Verweis gegen die Erinnerungsgegnerin ausgesprochen hatte, hob die Kammer mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Juli 2015 auf und legte die Kosten des Verfahrens erneut dem Erinnerungsführer auf. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2015 berücksichtigte der Urkundsbeamte antragsgemäß erneut die Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) mit dem Mittelwert von 195,- Euro nebst hierauf bezogener Mehrwertsteuer in Höhe von 19 v.H.
Gegen die erneute Ansetzung der Grundgebühr wendet sich der Erinnerungsführer und trägt vor, dass diese Gebühr bereits im Rahmen des ersten Klageverfahrens VG 80 K 33.13 OL berücksichtigt worden sei. Sie dürfe nicht erneut berechnet werden, da sie die lediglich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abdecke und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt dies erfolge. Die Erinnerungsgegnerin ist dagegen der Auffassung, die Grundgebühr sei erneut angefallen, da mit der erneuten Disziplinarverfügung ein eigenständiger Verwaltungsakt vorgelegen habe, gegen den sich die Erinnerungsgegnerin gewendet habe. Es habe sich daher um eine neue Angelegenheit gehandelt.
Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren – Auslagen sind vorliegend nicht im Streit – des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den im Jahr 2004 in Kraft getretenen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Hierbei dient die Grundgebühr der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall (vgl. die gesetzliche Umschreibung in Nr. 6200 VV RVG). Diese Grundgebühr ist der Erinnerungsgegnerin bereits im Rahmen des Kostenfestsetzung des Verfahren VG 80 K 33.13 OL zugesprochen werden und kann im Rahmen desselben Disziplinarverfahrens nicht ein zweites Mal anfallen.
Entgegen der Ansicht der Erinnerungsgegnerin ist nach der Aufhebung der ersten Disziplinarverfügung durch die Erinnerungsführerin im Rahmen des Klageverfahrens VG 80 K 33.13 OL kein neues Disziplinarverfahren eingeleitet, sondern das ursprüngliche Disziplinarverfahren von der Behörde lediglich wieder aufgenommen und fortgeführt und mit einer erneuten Disziplinarverfügung abgeschlossen worden. Diese Möglichkeit, die ursprüngliche Abschlussentscheidung behördlicherseits aufzuheben und „in der Sache“ neu zu entscheiden, sieht das Disziplinargesetz Berlin in § 35 Abs. 2 und 3 ausdrücklich vor. Die Identität des ursprünglichen Disziplinarverfahrens bleibt hierbei erhalten, so dass – jedenfalls wenn wie hier kein Anwaltswechsel erfolgt - auch keine erneute Grundgebühr nach Nr. 6200 VV RVG für die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“ entsteht. Der Vergleich der Erinnerungsgegnerin mit dem Erlass eines erneuten Verwaltungsakts geht schon deshalb fehl, weil es hier um die Entstehung anwaltlicher Gebühren für ein Tätigwerden im Vorfeld der behördlichen Abschlussentscheidung geht. Nach Erlass der erneuten Disziplinarverfügung (die insofern mit einem Verwaltungsakt vergleichbar wäre) ging es dagegen um Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des neuen Klageverfahrens (Nr. 6203 ff VV RVG), die im Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht (erneut) berücksichtigt wurden, da es sich insoweit um eine vom Klageverfahren VG 80 K 33.13 OL verschiedene Angelegenheit i.S. des § 17 RVG handelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.