Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.11.2015 – OVG 11 S 60.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1124.OVG11S60.15.0A
Orientierungssatz
1. In allgemeinen Wohngebieten können Gartenbaubetriebe gemäß § 4 Abs 3 Nr 4 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden.(Rn.3)
2. Wenn ein zulässiger Messabschlag bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nicht zur Anwendung gelangt ist und neben der Dämpfung aufgrund von Luftabsorption und aufgrund des Bodeneffekts vor allem die Schallabschirmung eines ca. 7 m hohen Erdwalls, auf dessen Krone der Immissionsort 1 gelegt worden ist, unberücksichtigt geblieben sind, spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) sei offensichtlich eingehalten worden, nicht zu beanstanden ist.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 4. August 2015, 4 L 1079/15, Beschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. August 2015 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, weil ihr Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich auch in der zweiten Rechtsstufe ohne Erfolg geblieben wäre.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte deren Grundstück nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen sein. Nach den übereinstimmenden und von den Antragstellern unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners und des Beigeladenen befinden sich in der Wohnstraße der Antragsteller unter anderem ein Elektrotechnik- und ein Gartenbaubetrieb. Damit dürfte das Gebiet nicht allein, sondern lediglich vorwiegend dem Wohnen dienen. Selbst in allgemeinen Wohngebieten können Gartenbaubetriebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Eine Überschreitung des danach maßgebenden Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) nachts haben die Antragsteller auch zweitinstanzlich nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie geltend gemacht haben, es verbiete sich, einen Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen, weil der im Messbericht vom 16. Juli 2015 ermittelte Beurteilungspegel nicht gemessen, sondern errechnet worden sei, vernachlässigen sie, dass die Berechnung des Beurteilungspegels für den Immissionsort 1 auf Messergebnissen am Ersatzmessort beruht. Diese Verfahrensweise sowie der von den Antragstellern weiterhin beanstandete Ansatz des Korrekturwerts Delta L für den Immissionsort 1 wird auf Seite 8 des Messberichts vom 16. Juli 2015 erläutert. Danach sei die Geräuschsituation an diesem Immissionsort nicht durch den Betrieb der zu beurteilenden Anlage (bei Volllast) bestimmt worden. Zwar hätten kurzzeitig Musikgeräusche wahrgenommen werden können. Diese seien jedoch zu keinem Zeitpunkt pegelbestimmend gewesen. Da die in der Tabelle 3 dokumentierten Pegel für den Immissionsort 1 fast ausschließlich von Fremdgeräuschen bestimmt gewesen seien, sei zur Verifizierung ebenfalls eine überschlägige Berechnung vom Ersatzmesspunkt zum Immissionsort 1 durchgeführt worden. Diese Verfahrensweise, die auch erklärt, dass sich die von den Antragstellern vermissten Messergebnisse am Immissionsort 1 in der Tabelle 4 des Messberichts nicht wiederfinden, dürfte den in Anhang A. 3.1 zur TA Lärm genannten Grundsätzen entsprechen, auf die Nr. 6.9 TA Lärm Bezug nimmt. Da der in Rede stehende Messabschlag bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nach Tabelle 4 des Messberichts vom 16. Juli 2015 nicht zur Anwendung gelangt ist, und neben der Dämpfung aufgrund von Luftabsorption und aufgrund des Bodeneffekts vor allem die Schallabschirmung des ca. 7 m hohen Erdwalls, auf dessen Krone der Immissionsort 1 gelegt worden ist, unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Seiten 5, 11 und 12 des Messberichts), spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) sei offensichtlich eingehalten worden, nicht zu beanstanden ist.
Da der Beigeladene in beiden Rechtsstufen einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).