Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.11.2015 – 3 L 733.15
ECLI:DE:VGBE:2015:1126.3L733.15.0A
Orientierungssatz
Lehnt die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ab, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie gegen Nachweis der Entrichtung der dafür nach Gesetz oder Satzung geforderten Beiträge und Gebühren vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Studiengang der Psychologie, Bachelor Hauptfach, zum Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester, hilfsweise einem höheren Fachsemester, zu immatrikulieren,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass einer dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klage VG 3 K 580.15 in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch den Verweis auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. An der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat einen derartigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 ZPO, 294 Abs. 1 ZPO).
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - sind Studienbewerber und Studienbewerberinnen zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlHG, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen - BerlHZG - kann die Zulassung zum Studium an den Hochschulen des Landes Berlin für einzelne Studiengänge durch Festsetzung der Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang (Zulassungszahl) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatsvertrages beschränkt werden. Die Immatrikulation ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG u.a. dann zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist.
Dabei beschränkt sich der – hier allein streitgegenständliche – Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität in den Fällen, in denen der Studierende bereits an einer Hochschule in dem Studiengang seiner Wahl zugelassen ist, auf die freie Wahl einer anderen Hochschule nicht zur Wiederholung von Semestern, sondern zur Fortsetzung des Studiums (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2007 - OVG 5 NC 21.07 -, unveröffentlicht). Eine Fortsetzung des Studiums in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Studierende einen Hochschulwechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anstrebt, sondern auch dann, wenn er bislang an der Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum immatrikuliert ist. Denn nach der Legaldefinition des Studienanfängers in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZVO ist Studienanfänger nur derjenige, der in dem beantragten Studiengang oder in einem im Wesentlichen gleichen Studiengang noch nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der vorbezeichneten Staaten immatrikuliert war.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin keinen mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Immatrikulation im Studiengang Psychologie Bachelor auf Science an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester. Denn sie kann zu diesem Studiengang nicht zugelassen werden.
Die Voraussetzung der Zulassung erfüllt die Antragstellerin nicht bereits mit dem unter Vorbehalt gestellten Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2015. Denn dieser Bescheid ist nach § 5 Satz 3 Alt. 1 BerlHZVO unwirksam geworden. Lehnt die Hochschule danach - wie hier durch Bescheid vom 15. September 2015 - eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ab, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Das ist hier der Fall. Bei ihrer Online-Bewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung bestätigte die Antragstellerin in der Eingabemaske folgende Aussage als zutreffend: „…Ich war/bin im beantragten Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule, einer Hochschule in einem EU-Mitgliedsstaat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen immatrikuliert….“. Tatsächlich war die Antragstellerin bei ihrer Bewerbung an der University of D... in S... im Studiengang Psychology Science - Bachelor auf Science - im 4. Fachsemester immatrikuliert. Die von der Antragstellerin abgegebene Bestätigung war damit in diesem wesentlichen Punkte unzutreffend, und zwar unabhängig von der Frage, in welches Fachsemester sie bei Offenlegung dieses Umstandes nach ihrem bisherigen Studienverlauf einzustufen gewesen wäre. Ebenso wenig kam es nach dem Wortlaut der Bestätigung darauf an, inwieweit der Aufbau und die Lehrinhalte des Studiengangs Psychology, Bachelor of Science, an der University of D... denjenigen des Studiengangs Psychologie, Bachelor of Science, an der Antragsgegnerin im Wesentlichen entsprechen bzw. ob mit dem an der ausländischen Universität erworbenen Studienabschluss die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Psychologe an der Antragsgegnerin erfüllt werden können. Denn der Begriff des „beantragten Studiengang[s]“ bezieht sich, wie die Gegenüberstellung mit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZVO daneben verwendeten Begriffs „im Wesentlichen gleichen Studiengang“ belegt, auf die Bezeichnung und nicht auf die konkreten Lehrinhalte des Studiengangs. Die Bezeichnung des an der Antragsgegnerin beantragten und an der University of Dundee belegten Studiengangs ist jedoch deckungsgleich.
Es kann dahin stehen, ob die Antragstellerin mit der Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides nach § 5 Abs. 3 Alt. 1 BerlHZVO vom weiteren Zulassungsverfahren ausgeschlossen ist, weil ihre unzutreffenden Angaben einem nicht formgerechten Antrag im Sinne von § 2 Abs. 5 BerlHZVO gleich kommen. Selbst wenn noch Raum für die Prüfung eines etwaigen Zulassungsanspruchs wäre, würde sich nichts anderes ergeben. Denn nach den vorstehenden Ausführungen wäre die Zulassung der Antragstellerin zum Studiengang Psychologie Bachelor auf Science an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester keine Fortsetzung ihres Studiums an der University of D... mit 4 abgeschlossenen Fachsemestern. Dies würde selbst dann gelten, wenn von einer Fortsetzung des Studiums begrifflich nicht stets nur im nächsthöheren, hier also im 5. Fachsemester, sondern unter Umständen auch noch in einem niedrigeren Semester auszugehen wäre, wenn damit keine auch nur teilweise Wiederholung des bereits absolvierten Studiums verbunden wäre. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Interim Academic Transcript der University of D... vom 15. Juni 2015 (Bl. 17 der Streitakte) absolvierte sie in den ersten beiden akademischen Jahren u.a. die Module „Introductory Psychology 1“, Introductory Psychology 2“, „Understanding the Mind“, „Individual Development“ und „Research Skills for Psychologists“ mit insgesamt 100 credits. Nach dem Studienverlaufsplan der University of Dundee (vgl. http://www.dundee.ac.uk/ study/ug/psychology/#!info-what-youll-study) umfassen die Module „Introductory Psychology 1 und 2“ auch Aspekte der Sozial- und Entwicklungspsychologie sowie Forschungsmethoden und grundlegende statistische Analysen. Nach dem Studienverlaufsplan der Antragsgegnerin (Bl. 12 der Streitakte) sind im 1. Fachsemester die Module „Forschungsmethoden“, „Statistik I“, „Allgemeine Psychologie“, „Entwicklungspsychologie“ und „Biopsychologie“ mit jeweils 5 bzw. 7 Leistungspunkten zu belegen. Danach deutet alles darauf hin, dass sich ein Studium der Antragstellerin im 1. Fachsemester im Wesentlichen als eine Wiederholung bereits erbrachter Studienleistungen darstellen würde. Nach der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2015 mitgeteilten vorläufigen Auskunft des Prüfungsbüros Psychologie wäre die Antragstellerin in jedem Falle in das 2., möglicherweise sogar in das 3. Fachsemester einzustufen.
Die auf eine Immatrikulation in einem höheren als dem 1. Fachsemester gestellten Hilfsanträge der Antragstellerin müssen schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sie solches gegenüber der Antragstellerin bei Ihrer Bewerbung nicht beantragt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.