Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.12.2015 – OVG 11 L 29.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1207.OVG11L29.15.0A

Orientierungssatz

Für eine Klage gegen Geräuschimmissionen und Nikotingeruch ist der Auffangstreitwert anzusetzen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 13. August 2015, 4 K 658/13, Beschluss

Tenor

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. August 2015 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

2

Nachdem das Landgericht Cottbus den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. Januar 2013 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen hat (das entgegen der Auffassung der Kläger in erster Linie einen öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruch geprüft hat) richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Von Letzterem ist hier auszugehen. Die Kläger haben sich gegen die von der Nutzung des „Dienstleistungszentrums“ ausgehenden Immissionen durch Geräusche und Nikotingeruch gewandt, durch die sie ihre Nachtruhe und ihre Gesundheit beeinträchtigt gesehen haben. Dieses immaterielle Interesse ist keiner näheren wertmäßigen Konkretisierung zugänglich und wird nach Auffassung des Senats auch durch Ziff. 19.2 i.V.m. Ziff. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vom Juli 2013, abrufbar z.B. http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) nicht angemessen erfasst. Für ein derartiges Interesse setzt der Senat deshalb in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse v. 18. Dezember 2012 - OVG 11 L 48.10 -, 28. Februar 2006 - OVG 11 S 3.05 -, v. 2. November 2010 - OVG 11 L 46.10 -, v. 18. April 2011 - OVG 11 N 11.09 -) den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG an. Da sämtliche Kläger wegen der geltend gemachten immateriellen Beeinträchtigungen ein höchstpersönliches, ihnen nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern jeweils individuell zustehendes Recht geltend gemacht haben (vgl. Beschlüsse des Senats v. 28. Februar 2006 - OVG 11 S 3.05 -, und v. 18. April 2011 - OVG 11 N 11.09 -), war für jeden von ihnen ein Betrag von 5.000 EUR anzusetzen, was den aus dem Tenor ersichtlichen Streitwert ergibt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).