Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.12.2015 – 3 L 318.15
ECLI:DE:VGBE:2015:1217.3L318.15.0A
Orientierungssatz
Es sind keine freien Studienplätze im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) im 1. Fachsemester an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin zum Wintersemester 2015/2016 vorhanden.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2015/2016 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Hochschule ... zum Wintersemester 2015/16 vom 1. Juni 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 18/15, S. 411 f.) für den genannten Studiengang festgesetzten 40 Studienplätze und die tatsächlich vergebenen 41 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015, GVBl. S. 351). Die von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2015 hält der Überprüfung stand.
1. Der Studiengang WIW-MA bildet zusammen mit dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA), dem Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor und dem (entgeltpflichtigen) Masterstudiengang Business Administration and Engineering (MBA&E) eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also eine Lehreinheit i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO (vgl. wegen der Einzelheiten bereits die Beschlüsse der Kammer vom 14. Februar 2014 - VG 3 L 575.13 u. a. - zum Wintersemester 2013/2014, vom 9. Juli 2014 - VG 3 L 258.14 u.a. - zum Sommersemester 2014, sowie vom 6. März 2015 - VG 3 L 677.14 u.a.- zum Wintersemester 2014/2015, abrufbar bei juris).
2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit WIW zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.
a) Die Antragsgegnerin hat nach dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan (s. Bl. 67 f. der Kapazitätsunterlagen - KapU -) die Lehreinheit WIW mit folgenden 21 verfügbaren Stellen für wissenschaftliches Lehrpersonal im Sinne des § 8 KapVO ausgestattet:
•
20 Stellen für Professoren (C 2 – C 3/ W 2)
•
1 Stelle für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben (W 2).
Bei der nicht näher begründeten Angabe der Antragsgegnerin an anderer Stelle in der Kapazitätsberechnung (s. Bl. 69 und 69 R KapU), der Lehreinheit stünden 20 Stellen zur Verfügung, handelt es sich demgegenüber um einen unbeachtlichen Fehler. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin in der Auflistung auf Bl. 67 KapU die Stelle Nr. 4... im Ergebnis doppelt zählt und am Ende der Auflistung auf 22 Stellen kommt. Denn bei dieser Stelle handelt sich nur um eine Stelle. Die Stelle ist noch bis Ende Januar 2016 mit dem derzeitigen Inhaber M...besetzt, einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die in den Ruhestand gehen wird, und wurde als W 2-Stelle zur Nachbesetzung ausgeschrieben.
b) Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erläuterung der Kapazitätsunterlagen vom 9. November 2015 für einige der aufgelisteten Stellen näher beschreibt, ob und in welchem Umfang diese Stellen tatsächlich durch ihren Inhaber oder einen Vertreter besetzt waren. Wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips sind die aufgelisteten 21 Stellen, auch wenn sie bspw. zum Teil unbesetzt oder „nur“ mit einer Teilzeitkraft besetzt waren oder sind, mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 6. März 2015, a. a. O., Rn. 10).
c) Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) und für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben 22 LVS. Aus dem Bestand der 20 Professorenstellen (20 x 18 = 360 LVS) und einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (22 LVS) ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von insgesamt (360 + 22 =) 382 LVS.
d) Somit beträgt das Bruttolehrangebot insgesamt 382 LVS (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin: 360 LVS; Bl. 69 KapU)
3. Die von der Antragsgegnerin gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen können im Umfang von 51 LVS anerkannt werden.
Allerdings macht die Antragsgegnerin in ihren Kapazitätsunterlagen an mehreren Stellen divergierende Angaben zum Umfang der Verminderungen. In dem Berechnungsbogen bringt sie an einer Stelle 36,5 LVS (s. Bl. 69 und 69 R KapU), an anderer Stelle 37,5 LVS (s. Bl. 68 KapU) in Ansatz. In den weiteren Unterlagen geht sie wiederum von Verminderungen im Umfang von 69 LVS aus (s. die Aufstellung auf Bl. 62 f., sowie die Bescheide, Bl. 47 ff. KapU). Insgesamt wird aber hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin alle die von ihr dargelegten Verminderungen geltend machen will.
a) Aufgrund der vorgelegten Unterlagen können dabei folgende Lehrverpflichtungsverminderungen für die nachfolgend genannten Hochschullehrerinnen und -lehrer anerkannt werden:
•
Prof. Dr. B..., 2 LVS (Praxisbeauftragte WIW gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. B..., 8 LVS (1,5 LVS Beauftragter für internationale Lehrangebote + 4 LVS Studiengangsprecher + 0,5 BK-Vorsitz; jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO + 2 LVS Forschungszwecke gemäß § 9 Abs. 4 LVVO),
•
Prof. Dr. D..., 4 LVS (Fort- oder Weiterbildung als Neuberufener gemäß § 9 Abs. 7 LVVO),
•
Prof. Dr. D..., 1,5 LVS (Laborleiterin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
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Prof. Dr. D..., 4 LVS (Studienfachberater MBA&E gemäß § 9 Abs. 1 LVVO),
•
Prof. Dr. G..., 1 LVS (0,5 LVS Beauftragter der Auswahlkommission WIW + + 0,5 BK-Vorsitz; jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
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Prof. Dr. L..., 9 LVS (Dekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO),
•
Prof. Dr. M..., 4 LVS (Fort- oder Weiterbildung als Neuberufener gemäß § 9 Abs. 7 LVVO),
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Prof. Dr. N..., 1,5 LVS (Laborleitung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. P..., 0,5 LVS (BK-Vorsitz gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
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Prof. Dr. P..., 2 LVS (MdE von mindestens 50 % gemäß § 11 LVVO),
•
Prof . Dr. P..., 7,5 LVS (4,5 LVS Vorsitzender des Prüfungsausschusses gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + 0,5 LVS Beauftragter der Auswahlkommission + 2,5 LVS als Beauftragter für Internationale Lehrangebote; jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. S..., 5 LVS (3,5 LVS Studienfachberater WIW gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + 1 LVS Beauftragter für BAföG WIW + 0,5 LVS als Beauftragter für Internationale Lehrangebote; jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. S..., 1 LVS (Beauftragter Vorpraktikum gemäß § 9 Abs. 2 LVVO).
Hier sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. (vgl. a. a. O., Rn. 27).
Auch die oben genannte Verminderung in Höhe von 2 LVS, die Prof. Dr. B... für sein Forschungsthema „P...“ gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährt wurde, kann anerkannt werden. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin habe auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht. Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung mit insgesamt 2 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit WIW aus Stellen in Höhe von insgesamt 382 LVS umfasst und lediglich einen der Hochschullehrer betrifft, kann nach den genannten Maßgaben von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden.
Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide zum Teil erst im Oktober und November 2015 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen wurde, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. a. a. O., Rn. 29).
b) Das Forschungssemester, das Prof. Dr. N... nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurde, führt demgegenüber nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO. Forschungssemester können nicht kapazitätsmindernd abgesetzt werden, da die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (vgl. a. a. O., Rn. 30).
4. Für die dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2015) vorausgehenden zwei Semester (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) waren nach § 10 KapVO insgesamt durchschnittlich ([108 + 126 =] 234 + [86 + 114 =] 200 = 434 : 2 =) 217 VS Lehrauftragsstunden anzurechnen.
a) Hier sind zunächst die von der Antragsgegnerin aufgelisteten Lehraufträge zu berücksichtigen, die im Wintersemester einen Umfang von 108 LVS und im Sommersemester einen Umfang von 86 LVS hatten.
b) Hinzu kommen die von der Antragsgegnerin als „Import“ bezeichneten Lehrveranstaltungen, die nicht vom regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten, also von Professoren und anderem fest angestellten Lehrpersonal, wie bspw. Lehrkräften für besondere Aufgaben, sondern von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten. Somit können die von ihnen erbrachten Lehrleistungen nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden. Die von Lehrbeauftragten für eine Lehreinheit erbrachten Lehrleistungen sind vielmehr insgesamt als dieser Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung stehend (§ 10 Satz 1 KapVO) in die Berechnung einzustellen (vgl. a. a. O., Rn. 34). Anzurechnen sind demnach die von der Antragsgegnerin als Import bezeichneten Veranstaltungen, die ausschließlich von Lehrbeauftragten angeboten werden, also nicht noch parallel auch vom regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten sowie nicht vom ausgelagerten Fremdspracheninstitut der Antragsgegnerin.
Hieraus ergeben sich nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin für das Wintersemsester 2013/2014 Lehrauftragsstunden im Umfang von 126 LVS und für das Sommersemester 2014 Lehrauftragsstunden im Umfang von 114 LVS (s. Bl. 25 bis 28 bzw. B. 14 bis 17 KapU).
c) Die Verrechnung der im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 angefallenen Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Wintersemester Lehraufträge im Umfang von 18 LVS und in dem Sommersemester Lehraufträge im Umfang von 36 LVS vergeben wurden (s. wegen der Einzelheiten Bl. 18 f. und 29 f. KapU). Diese waren nicht von den oben genannten, der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden abzuziehen, da die Antragsgegnerin die Lehraufträge im Umfang von (18 + 36 =) 54 LVS getrennt und nicht zusammen mit den übrigen, berücksichtigten Lehraufträgen aufgelistet hat.
5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 548 LVS (382 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 51 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 217 LVS Lehrauftragsstunden).
6. Hiervon sind insgesamt 69,5 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIW Lehrleistung für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt.
Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIW) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zählen zum Dienstleistungsexport nicht die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen, selbst wenn die Antragsgegnerin die Lehrbeauftragten, die Lehrleistungen für andere Studiengänge erbringen, der Lehreinheit WIW zugeordnet hat. Diese Lehrleistung fließt vielmehr den betreffenden anderen Lehreinheiten als nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu und geht in die dortige Kapazitätsberechnung ein. Da diese Lehrleistung bei Ermittlung des der Lehreinheit WIW zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung.
Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIW - kapazitätsmindernd - mithin durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen (vgl. Beschluss vom 6. März 2015, a. a. O., Rn. 40 f.).
Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten und insoweit nachvollziehbaren Auflistung (s. Bl. 12 f. bzw. 23 f. KapU) und unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für seminaristischen Lehrvortrag - SL - (s. k=5 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 20 für Übungen - Ü - (s. k=8) sind bei einem Anrechnungsfaktor von 1 die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen:
Nachfragende
Lehreinheit
Lehrveranstaltung
SL in
SWS
CAq
Aq/2
Export in LVS
Computer-
Engineering BA
B 11 BWL
0,05
Elektrotechnik BA
B 30 BWL/Kostenrechnung
0,2
International
Business BA
B 38 Business Ethics
0,1
Industrial Sales and
Innovation
Management MA
M 1.1
Angebotserstellung
M 1.2
Financial Engineering
0,05
+ 0,05
= 0,1
Mikrosystemtechnik BA
B 31 BWL
0,075
1,5
Wirtschafts-
kommunikation BA
B 20 Planung, Budgetierung, Controlling
0,1
Wirtschafts-
mathematik BA
B 21 BWL I
B 22 BWL II
B 23 Rechnungswesen I
B 24 Rechnungswesen II
B 25 Finanzierung und Investition
B 28 VWL
0,1 +
0,2 +
0,2 +
0,2 +
0,2 +
0,1
= 1
Summe
69,5
Für den auslaufenden Bachelorstudiengang Nachrichtentechnik wurde kein Curricularanteil mehr als Export berücksichtigt, da die Antragsgegnerin keine Studienanfänger mehr in diesen Studiengang aufnimmt (vgl. a. a. O., Rn. 44).
Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen beläuft sich damit auf (548 LVS – 69,5 LVS =) 478,5 LVS.
7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese betragen 5,28 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 2,15 für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 3,67 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen – Fernstudium und 1,7 für den Masterstudiengang Business Administration an Engineering.
Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende in der Lehreinheit WIW erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Parallele, d. h. in mehreren Zügen angebotene Lehrveranstaltungen können nur einmal herangezogen werden (s.o.).
a) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA) ergeben sich folgende von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistungen:
aa) Der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 10. April 2013 (AMBl. H... - Nr. 27/13, S. 359 ff., 376) i. V. m. der Anlage 2 der Studienordnung so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen die 1. Variante 8 SWS und die 2. und 3. Variante jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten (s. zur Betreuungsrelation von 20 für Übungen: k=8, b=20 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO).
Mangels weitergehender Angaben der Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12 = 32] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten.
bb) Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Maschinenbau erbrachten Pflichtveranstaltungen B 17.1. und B 17.2 Fertigungstechnik (vgl. die Import-Übersicht der Antragsgegnerin auf Bl. 27 KapU) mit einem Umfang von jeweils 2 SWS Seminaristischen Unterricht - SU - (s. zur Betreuungsrelation von 35 für SU: k=7, b=35 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 2 SWS Ü ergibt sich ferner ein CA von ([2 : 35 =] 0,0571 + [2 : 20 =] 0,1 =) 0,1571.
cc) Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftsmathematik erbrachten Pflichtveranstaltungen Mathematik 1 sowie Mathematik 2 mit einem Umfang von insgesamt 8 SWS SL und 4 SWS Ü errechnet sich ein CA von ([8 : 40 =] 0,2 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,4.
dd) Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Elektrotechnik erbrachten Pflichtveranstaltungen B 19 Elektrotechnik und B 2.6 Elektrotechnik mit einem Umfang von 8 SWS SL errechnet sich ein CA von ([8 : 40 =] 0,2.
ee) Im Ergebnis beträgt der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen somit (5,28 - 0,5333 - 0,1571 - 0,4 - 0,2 =) 3,9896.
b) Für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) sind keine der von der Antragsgegnerin in ihrer „Import-Übersicht“ genannten Lehrveranstaltungen abzusetzen, da die genannten Module nicht vom regulären Lehrpersonal „fremder“ Lehreinheiten für Studierende des Masterstudienganges WIW angeboten werden (s. Bl. 14 und Bl. 25 KapU).
Es ist jedoch ein Fremdanteil für den Fremdsprachenunterricht zu berücksichtigen, weil die Studierenden nach der am 1. Oktober 2014, also vor dem Berechnungsstichtag, in Kraft getretenen Studien-und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 29. Januar 2014 (AMBl. H... - Nr. 13/14, S. 269 ff.) im Wahlpflichtbereich Fremdsprachenmodule belegen können, die vom FS-Institut angeboten werden. Hier haben die Studierenden die Wahl zwischen vier Varianten, bei denen die erste Variante 0 SWS, die zweite Variante 2 SWS und die dritte und vierte Variante jeweils 4 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten. Geht man auch hier von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so erhalten die Studierenden im Mittel ([0 + 2 + 4 + 4 = 10] : 4 =) 2,5 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (2,5 : 20 =) 0,125.
Der maßgebliche CA für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) beträgt somit (2,15 - 0,125 =) 2,025.
c) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Fernstudium werden vom regulären Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftsmathematik die Pflichtveranstaltungen Mathematik 1 sowie von der Lehreinheit Maschinenbau die Pflichtveranstaltungen Konstruktionslehre, Technische Mechanik und Werkstofftechnik im Umfang von insgesamt 8 SWS SL erbracht. Hinzu kommen der vom Fremdspracheninstitut erbrachte Fremdsprachenunterunterricht für die Module Business English 1 & 2 mit einem Umfang von 4 SWS SL. Hieraus errechnet sich ein CA von (12 : 40 =) 0,3.
Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen-Fernstudium beträgt somit (3,67 - 0,3 =) 3,37.
d) Für den dreisemestrigen Masterstudiengang Business Administration and Engineering (MBA&E) ist kein Dienstleistungsimport abzusetzen, so dass der CA 1,7 beträgt.
8. Bei der Ermittlung des gewichteten CA sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,45 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor, 0,22 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Master, 0,11 für den Bachelorfernstudiengang WIW und 0,22 für den Masterstudiengang Business Administration and Engineering festgesetzt. Diese Quoten sind nicht zu beanstanden. Danach errechnet sich folgender gewichteter CA:
Studiengang
Curricularwert
Anteilquote
WIW (BA)
3,9896
0,45
1,7953
WIW (MA)
2,025
0,22
0,4455
WIW (BA-Fern)
3,37
0,11
0,3707
MBA&E (Master)
1,7
0,22
0,374
Gesamt
gewichteter CA
2,9855
Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (478,5 LVS x 2 = 957 : 2,9855 = 320,5493) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang (0,22) errechnet sich eine Basiszahl von 70,5208.
9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,96 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (70,5208 : 0,96 =) 73,4592 Studierenden.
Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen für den Masterstudiengang WIW für das Wintersemester von (73,4592 : 2 ) = 36,7296, aufgerundet 37 Studierenden. Damit stehen im Wintersemester 2015/2016 in diesem Studiengang über die festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen und über die bereits vergebenen 41 Studienplätze keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Ohnehin wären keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vorgenommene (geringe) Überbuchung rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab a. a. O., Rn. 64).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO bereits deshalb abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht vollständig dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Obwohl sie hierzu vom Gericht aufgefordert wurde, hat sie ihrem Antrag keine Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern beigefügt, so dass nicht geprüft werden kann, ob sie einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern hat. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die gerichtliche Verfügung vom 5. August 2015 Bezug genommen. Fehlen Erklärungen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse oder erforderliche Belege, so ist ein Prozesskostenhilfegesuch unbegründet (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, Baden-Baden 2006, § 166 Rn. 195 ff., 197 m. w. N.).