Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.12.2015 – 22 K 156.14 V
ECLI:DE:VGBE:2015:1221.22K156.14V.0A
Orientierungssatz
Auch bei intendiertem Ermessen kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Regelfall der Visumserteilung abgewichen werden.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er begehrt die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei im Jahr bzw. geborene Töchter. Er arbeitete seit 2002 in verschiedenen Hotels als „Assistant Health Attendant (A...Therapeut)“. Im August 2012 erlitt er einen Unfall und war mehrere Monate arbeitsunfähig. Anfang 2013 erhielt er eine Anstellung in einem Hotel-Restaurant, verlor diese jedoch wieder, als das Hotel Mitte April 2013 verkauft wurde.
Der den Kläger zu dem Sprachkurs Einladende und dessen Ehefrau (Eheleute S...) betreiben in A... ein „F... Studio“, die Ehefrau daneben eine „A... Naturheilpraxis“. Beide lernten den Kläger nach dessen Angaben im Jahr 2012 während eines Urlaubs in Sri Lanka kennen. Danach von dem Kläger gestellte Anträge für einen Besuchsaufenthalt bei den Eheleuten S... (Schengenvisa) lehnte die Beklagte im Oktober und erneut im November 2012 ab. Nachdem die Eheleute S... im Jahr 2013 zum zweiten und dritten Mal Urlaub in Sri Lanka verbracht hatten, wobei der Kläger bzw. dessen Cousin ihnen behilflich waren, beantragte der seinerzeit arbeitslose Kläger im Juli 2013 ein Visum für eine Erwerbstätigkeit als A...-Therapeut in der o.g. Naturheilpraxis für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2015. Diesen Antrag lehnte die Botschaft der Beklagten in Colombo mit Remonstrationsbescheid aus dem Oktober 2013 ab. Die dagegen erhobene Klage (VG 22 K 60.13 V) nahm der Kläger am 20. März 2014 zurück.
Am 30. Mai 2014 beantragte der Kläger ein Visum für einen sechsmonatigen Sprachkurs an einer Sprachenschule in C.... Einladender ist Herr S.... Diesen Antrag lehnte die Botschaft der Beklagten in Colombo mit Bescheid vom 10. Juni 2014 mit der Begründung ab, dass der Einreisezweck „Sprachkurs“ nicht glaubhaft sei. Mit Remonstrationsbescheid vom 11. August 2014, dem Prozessbevollmächtigte des Klägers zugestellt am 27. August 2014, hob die Botschaft in Colombo den ersten Bescheid auf und lehnte das begehrte Visum erneut ab. Zur Begründung heißt es:
Die genannten Gründe, die deutsche Sprache zu erlernen, könnten nicht überzeugen. Der Antragsteller arbeite als einfacher A...-Therapeut. Ein besonderer Grund, die deutsche Sprache zu lernen sei hierfür nicht erkennbar. Bei seinen Vorsprachen seit 2012 sei festgestellt worden, dass er weder Deutsch noch Englisch schreiben könne. Unklar sei deshalb, wie er sich überhaupt mit seinem Einlader unterhalten könne. In Sri Lanka gebe es ein ausreichendes Angebot an Sprachinstituten, auch an seinem Wohnort, mit sehr lebendigem Unterricht. Es sei verwunderlich, dass der Antragsteller von diesem Sprachangebot noch keinen Gebrauch gemacht habe, wenn er tatsächlich so an der deutschen Sprache interessiert sei. Englisch sei in Sri Lanka die dritte Amtssprache und werde in Touristenzentren von den meisten Sri Lankern gesprochen. Die Tatsache, dass der Kläger die in Sri Lanka viel wichtigere englische Sprache kaum sprechen könne, lasse darauf schließen, dass er für Fremdsprachen im Allgemeinen wenig Interesse habe. Eine Notwendigkeit, die deutsche Sprache zu lernen, ergebe sich nicht aus dem vorgelegten Schreiben des A... Centre vom 23. Mai 2014; dabei handele es sich nach Erfahrung der Botschaft um ein Gefälligkeitsschreiben. Nach Überzeugung der Botschaft sei der Sprachkurs ein Vorwand zu Erlangung eines dauerhaften Aufenthalts mit dem Ziel der Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit. Dafür sprächen auch die erfolglosen Anläufe, ein Schengen-Besuchsvisum zu erhalten. Im Übrigen habe die Beigeladene ihre Zustimmung verweigert und mitgeteilt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller einen anderen als den beantragten Aufenthaltszweck im Sinn habe.
Zur Begründung seiner am 29. September 2014, einem Montag, bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend: Die Eheleute S... stünden persönlich in der seiner Schuld. Sie hätten sich inzwischen sechsmal in Sri Lanka aufgehalten. In dieser Zeit habe sich zwischen ihm und dem Ehepaar S... eine intensive persönliche Freundschaft und innere Verbundenheit entwickelt. Aus dieser Verbundenheit und Dankbarkeit wegen seiner Hilfe für sie in Sri Lanka hätten die Eheleute S... sich entschlossen, ihm einen Sprachkurs in Deutschland zu ermöglichen, nachdem zuvor der Versuch gescheitert sei, dass er beim training-on-the-job Erfahrungen in der Sprache gewinnen könne. Die Annahme sei unzutreffend, die Eheleute S... würden ihn für ihr A... Angebot benötigen. Dieses Angebot finde im E... nur begrenzt Abnehmer. Standbein des Betriebs sei der Friseursalon. Er bemühe sich auch aus freien Stücken, die deutsche Sprache zu erlernen. Im Jahr 2004 habe er einen Sprachkurs Deutsch besucht. In der A... Praxis des Arztes, bei dem er jetzt arbeite, treffe er auf viele Patienten aus Deutschland, die nicht alle gut englisch sprächen. In den Hotels der gehobenen Kategorie gehöre es zum guten Ton, insbesondere bei höchstpersönlichen Dienstleistungen wie einer A... Therapie, auf den Gast eingehen zu können, einen Befund über die Beschwerden zu erheben aber auch Konversation führen zu können. Diese Sprachkenntnisse erlerne man nur dort, wo die Sprache lebendig gesprochen werde. Mit groben Deutschkenntnissen könne kein Vertrauensverhältnis zwischen Therapeuten und Patienten/Gästen hergestellt werden. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte die Grundlage ihrer Ermessensentscheidung nicht ausreichend ermittelt habe. So gebe es von A... nach C... auch schneller Verbindungen als eine Stunde. Auch würden ihm die Eheleute S... ein Zimmer in C... bezahlen. Diese seien redliche Menschen. Er habe Familie in Sri Lanka und wolle diese nicht auf Dauer verlassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Colombo vom 11. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Sprachkurs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die für den Sprachkurs geltend gemachten Gründe nicht für überzeugend. Dass der Kläger im Jahr 2013 beabsichtigte, für mehrere Jahre seine Familie zu verlassen, lasse darauf schließen, dass seine familiäre Beziehung kein Hindernis für einen längeren Auslandsaufenthalt darstelle. Die Thematik der Entfernung zwischen dem ursprünglich genannten Wohnort A... und dem Ort das Spracheninstituts C... habe bei der Ermessensentscheidung im Remonstrationsbescheid keine Rolle (mehr) gespielt.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat den das streitgegenständliche Visumverfahren des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie der Beigeladen wie auch den das Visumverfahren des Klägers im Jahr 2013 betreffenden Verwaltungsvorgang des Landratsamts Erzgebirgskreis sowie die Gerichtsakte VG 22 K 60.13 V beigezogen. Deren wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten und die im hiesigen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Februar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015 haben sich der Kläger und die Beklagte mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt. Die Beigeladene hat bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im allseitigen Einverständnis ergeht die Entscheidung im schriftlichen Weg (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo vom 11. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); er hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum. Ermessensfehler liegen nicht vor, weshalb auch keine Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen ist.
Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 16 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen erteilt werden. Die Erteilung eines Visums zum Sprachkurs nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Das Gericht hat die betreffende Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des der Behörde eingeräumten Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob das bei § 16 Abs. 5 AufenthG auszuübende Ermessen aufgrund Nr. 16.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in der Weise intendiert ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden soll, wenn der betroffene Ausländer über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt während des voraussichtlichen Aufenthalts in Deutschland verfügt (so Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. Juli 2011 – VG 35 K 253.10 V – juris, Rn. 20; Urteil vom 28. Februar 2014 – VG 4 K 81.13 V – juris, Rn. 13). Denn auch bei einem intendierten Ermessen ist es der Behörde möglich, bei besonderen Umständen vom Regelfall der Visumserteilung abzuweichen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. Februar 2015 – VG 11 K 394.14 V –).
Hier hat die Beklagte vertretbare Gesichtspunkte aufgezeigt, aufgrund derer sie im Einzelfall des Klägers ihr Ermessen zu dessen Lasten ausübt. Der Ausgangspunkt der Ermessenserwägungen, die Einreise einer Person zu verweigern, deren ernsthaftes Interesse am Erlernen der deutschen Sprache nicht glaubhaft ist, ist nicht zu beanstanden. Mit vertretbaren Erwägungen hat die Beklagte dargelegt, weshalb ihr der Aufenthaltszweck des Klägers nicht plausibel erscheint: So bleibt fraglich, weshalb der Kläger bislang keine Bemühungen unternommen hat, die in Sri Lanka wichtigere englische Sprache zu lernen. Auch die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Sprachlernens durfte in Zweifel gezogen werden, weil der Kläger über längere Zeit keine Sprachfortschritte erzielen konnte, obwohl er im Jahr 2004 an einem einjährigen Sprachkurs Deutsch teilgenommen haben will. Sein Hinweis, ein Erlernen der deutschen Sprache ohne Aufenthalt in Deutschland sei kaum möglich, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und lässt zudem nicht erkennen, weshalb es ihm konkret nicht möglich gewesen sein soll, in einem Zeitraum von fast zwei Jahren seit seiner ersten Vorsprache bei der Botschaft in Sri Lanka intensiv Deutsch zu lernen, obwohl entsprechende Angebote auch an seinem Wohnort vorhanden sind. Auch hat er den Aufenthaltszweck „Sprachkurs“ erst geltend gemacht, nachdem ihm zuvor zweimal ein Besuchsvisum und 2013 ein Visum zur Arbeitsaufnahme abgelehnt worden war. Diese vorherigen geltend gemachten Aufenthaltszwecke wären nicht geeignet gewesen ihm die intensiven Sprachkenntnisse zu vermitteln, die er nun angeblich anstrebt und dabei als geradezu unabdingbar bezeichnet. Die dafür geltend gemachten Gründe hätten auch schon 2012 vorgelegen.
Es ist deshalb nicht sachwidrig, wenn die Beklagte vermutet, dass der Kläger in Wirklichkeit einen anderen Aufenthaltszweck anstrebt, wobei es nicht Aufgabe der Beklagten ist zu ermitteln, welcher dies ist, zumal es sich dabei um eine innere Tatsache handelt, auf die nur aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann. Diese Umstände lassen erkennen, dass der Kläger seit Oktober 2012 versucht, nach Deutschland einzureisen, wobei er den Aufenthaltszweck zweimal geändert und zu erkennen gegeben hat, sich für längere Zeit von seiner Familie mit kleinen Kindern in Sri Lanka trennen zu wollen. Dieser mehrfache Sinneswandel ist nicht plausibel damit erklärt worden, dass er „Land und Leute“ der Eheleute S... kennenlernen wolle. Dazu wäre ein Besuchsvisum der passende Aufenthaltszweck. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte die Grundlage ihrer Ermessensentscheidung nicht ausreichend ermittelt habe, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass Grundlage der Ermessensausübung bei Erlass des Remonstrationsbescheids nicht (mehr) war, wie schnell die Verkehrsverbindung von A... nach C... ist und ob auch deshalb unglaubhaft sei, dass der Kläger den Sprachkurs dort besuchen wolle. Ebenso wenig stellt der Remonstrationsbescheid darauf ab, ob an der Sprachenschule in C... überhaupt ein Deutsch-Intensivkurs angeboten werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.