Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.12.2015 – OVG 11 N 21.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1221.OVG11N21.13.0A

Orientierungssatz

Ein Wegeflurstück sowie Flurstücksgrenzen können zur Bestimmung der Grenze eines Naturschutzgebietes herangezogen werden.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 26. April 2013, 5 K 285.10, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. April 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2013, soweit dieses festgestellt hat, dass die in der Flur 1... der Gemarkung M... belegenen Flurstücke 2... und 2..., letzteres mit Ausnahme der nordwestlich des T...weges befindlichen Teilfläche, nicht Bestandteile des durch die Naturparkverordnung „Märkische Schweiz“ vom 12. September 1990 (NPVO) festgesetzten Naturschutzgebietes „K...“ sind.

II.

2

Der hiergegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. April 2013 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet dargetan. Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8). Mit dem Vortrag des Beklagten, die angegriffene gerichtliche Feststellung sei aus den im Einzelnen bezeichneten Gründen unzutreffend, ist dies hier nicht hinreichend dargelegt.

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Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht stelle zwar fest, dass sich die Flurstücke 2... und 2... nach der der NPVO als Anlage beigefügten Karte unzweifelhaft im Naturschutzgebiet „K...“ befänden, folge im Ergebnis dann aber – unzutreffend – einem anderen, auf einer nicht der NPVO beigefügten Karte aus 1992 dargestelltem Grenzverlauf. Die Rechtsauffassung, dass sich der Grenzverlauf eines Schutzgebiets aus anderen Karten, die nicht Bestandteil der unter Schutz stellenden Rechtsnorm sei, ergebe, sei unzutreffend, wenn sich der Grenzverlauf eindeutig aus der als Bestandteil der Unterschutzstellungsnorm als Anlage beigefügten Karte ergebe. Denn maßgeblich seien insoweit allein „eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze im Verordnungstext und/oder die der Verordnung als Bestandteil beigefügten Karten“ (1.2. des Zulassungsantrages).

5

Dieser Vortrag verkennt die Begründung des Verwaltungsgerichts und ist schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass sich der rechtlich maßgebliche Grenzverlauf (konstitutiv) aus der von den Klägern eingereichten Karte aus dem Jahr 1992 ergebe. Vielmehr hat es unter konkreter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten, insbesondere den Gegenargumenten des Beklagten, dargelegt, warum die wörtliche Umschreibung der östlichen Grenze des Naturschutzgebietes durch den Verordnungsgeber nur einen Grenzverlauf zulasse, der dem auf der von den Klägern vorgelegten topographischen Karte aus dem Jahr 1992 eingezeichneten Grenzverlauf entspreche.

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Weiter rügt der Beklagte, unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der real nicht mehr existierende und nur noch im Grundstückskataster als Flurstück vorhandene Feldweg könne keine Schutzgebietsgrenze bilden, vielmehr sei weder nach den damaligen Rechtsvorschriften der DDR noch nach heutigen Rechtsvorschriften ausgeschlossen, ein Wegeflurstück als Grenze zu bestimmen; auch orientierten sich Flurstücke regelmäßig nicht an geographischen Örtlichkeiten, würden aber gleichwohl regelmäßig zur Grenzziehung genutzt (1.3. des Zulassungsantrages). Ferner sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass das Wegeflurstück 2... nur dann als Grenze in Betracht komme, wenn in der Nationalparkverordnung die Grenze nicht nur mit „Feldweg“ beschrieben, sondern durch Hinzufügen der Flurstücksbezeichnung 2... eindeutig bezeichnet worden wäre. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich in den Beschreibungen der Grenzverläufe zahlreiche Beispiele fänden, in denen nur ein Weg ohne Benennung des entsprechenden Flurstücks als Grenze beschrieben würde (1.4. des Zulassungsantrages).

7

Auch damit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat schon nicht in der im Zulassungsantrag beschriebenen Weise verallgemeinernd argumentiert. Erst recht hat es keine allgemein geltenden Rechtsätze aufgestellt, wonach ein Wegeflurstück nicht als Grenze bestimmt werden könne, Flurstücksgrenzen regelmäßig nicht zur Grenzziehung verwandt werden könnten oder aber ein Weg bzw. ein Wegeflurstück nur bei eindeutiger Flurstücksbezeichnung als Grenze in Betracht komme. Vielmehr hat es im Einzelnen dargestellt, warum es im hier interessierenden räumlichen Bereich wenig plausibel erscheine, dass der Verordnungsgeber für die Grenzbeschreibung auf einen in Wirklichkeit nicht mehr existierenden, sondern nur noch im Liegenschaftskataster markierten Feldweg zurückgegriffen habe, obwohl es nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur DDR-Zeiten regelmäßig Zuarbeiten der Naturschutzbeauftragten gegeben habe und diese die Grenzziehung anhand der konkreten Örtlichkeiten in der Wirklichkeit vorgenommen hätten und der Verordnungsgeber sich demgemäß bei der Beschreibung des Grenzverlaufs des Naturparks und der Naturschutzgebiete an (erkennbaren) geographischen Örtlichkeiten wie Straßen, Wegen, Brücken, Waldrändern, Feldgehölzen, Einzelgehöften etc. orientiert habe. Erst unter dieser Prämisse hat es weiter ausgeführt, dass - wenn der Verordnungsgeber das Flurstück 2... tatsächlich (gleichwohl) als Grenze des Naturschutzgebiets habe bestimmen wollen - es nahe gelegen hätte, dessen konkrete Kataster- bzw. Grundbuchbezeichnung in die Beschreibung des Grenzverlaufs aufzunehmen. Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte nicht hinreichend konkret auseinander.

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Auch die weitere Argumentation des Beklagten, nach der neuen Grenzbestimmung bleibe - auch wenn die Flurstücke 2... und 2... dies nicht wären - das „hier streitige Wegeflurstück 2...“ ein separierter Bestandteil des Naturschutzgebiets, da dessen Nichtzugehörigkeit vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden sei, würde im Ergebnis also ein Geltungsbereich des Naturschutzgebietes festgestellt, der so ganz sicher nicht vom Normgeber gewollt sein könne (1.5. des Zulassungsantrages), legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar. Dies folgt schon daraus, dass - wie der Beklagte im Übrigen selbst ausführt - das Flurstück 2... nicht Gegenstand der Klage war und das Verwaltungsgericht nach § 88 VwGO deshalb Feststellungen zu dessen Zugehörigkeit zum Naturschutzgebiet nicht treffen konnte. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass nach § 2 Abs. 2 NPVO alle den Naturpark begrenzenden Straße und Wege Bestandteile des Naturparks sind. Nach dem vom Verwaltungsgericht für diesen räumlichen Bereich festgestellten Grenzverlauf ist das nur noch katastermäßig verzeichnete (Wege-) Flurstück 2... aber gerade kein den Naturpark bzw. das Naturschutzgebiet begrenzender Weg. Vielmehr wird das Naturschutzgebiet „K...“ nach der wörtlichen Beschreibung der östlichen Grenze begrenzt durch den „Wanderweg“ – den heutigen T...weg – und den „Feldweg“ – die heutige S...promenade.

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Schließlich ist auch das weitere Vorbringen des Beklagten, das Gericht verkenne, dass sich gerade im Bereich militärischer Standorte infolge der Unzugänglichkeit naturschutzfachlich wertvolle Bereiche befänden und im Land Brandenburg verschiedene aktive militärischer Standorte im Bereich von Naturschutzgebieten seien (1.6 des Zulassungsantrages), in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Soweit der Beklagte zu der hier maßgeblichen räumlichen Situation vorträgt, wegen des Erlasses der NPVO in einer Phase der absehbaren Neustrukturierung der Nutzung militärischer Einrichtungen sei „nicht ganz fernliegend“ gewesen, dass die Nutzung des in Rede stehenden Bereichs durch das Militär aufgegeben werden würde, was das Verwaltungsgericht übersehen habe, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch deshalb nicht dargelegt, weil das insoweit angegriffene Argument nicht selbständig tragend, sondern nach Gliederung und Wortwahl erkennbar nachrangig in einer Gesamtwürdigung ist und der Beklagte die vorangegangenen Begründungselemente nicht ernstlich in Frage gestellt hat.

10

2. Auch die vom Beklagten geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten sind nicht begründet dargelegt. Eine Rechtssache wirft dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere Schwierigkeiten auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist, und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist. Der Beklagte macht insoweit lediglich geltend, dass eine intensive Befassung mit dem Normsetzungsverfahren erforderlich gewesen und diese mit besonderen tatsächlichen, dem Senat aus anderen, insbesondere einem Verfahren zur Wirksamkeit des Biosphärenreservats „Schorfheide-Chorin“ bekannten tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, ohne hinreichend zu benennen, woraus sich gerade im vorliegenden Fall trotz der Begründung des Verwaltungsgerichts besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben.

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3. Schließlich rechtfertigen auch die Darlegungen des Beklagten zum Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht die Zulassung der Berufung. Der Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe eine nicht zur Unterschutzstellungsnorm gehörende Karte verwendet und daraus den Willen des Normgebers ermittelt, obwohl diese Karte jenem nicht zur Verfügung gestanden habe. Ohne diese Karte habe das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine alternative Grenzziehung gehabt und daher könne die Entscheidung auf ihrer fehlerhaften Hinzuziehung beruhen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen zur Erforschung des mutmaßlichen Willens des Normgebers anstellen müssen, habe stattdessen aber lediglich Hypothesen aufgestellt, deren Grundlagen sich nicht aus dem Vortrag der Kläger ergäben. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht deutlich gemacht, dass entscheidungserhebliche Betrachtungen sich auf gerichtsbekannte Erkenntnisse stützten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch die Örtlichkeiten in Augenschein nehmen müssen und könne die Entscheidungsfindung, die sich allein auf die einen alternativen Grenzverlauf abbildende – nicht maßgebliche – topographische Karte stütze, darauf beruhen, dass eine Inaugenscheinnahme unterblieben sei.

12

Mit diesem Vortrag wird ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte, der einen Beweisantrag weder schriftsätzlich angekündigt noch - worauf es ankäme - in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, legt nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Zudem hat das Verwaltungsgericht den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets im hier streitgegenständlichen räumlichen Bereich nicht allein auf die - von den Klägern bereits als Anlage K 5 zur Klageschrift vorgelegte und dem Beklagten deshalb bekannte - topographische Karte aus dem Jahr 1992 gestützt, sondern den dort verzeichneten Verlauf unter ausführlicher Würdigung des Wortlauts von § 4 Abs. 2 Nr. 2a NPVO, des Vortrags der Beteiligten zu den örtlichen Verhältnissen und unter konkreter Bezeichnung des Widerspruchs sowohl zu der amtlichen Karte, die nach § 2 Abs. 3 NPVO deren Bestandteil ist, als auch einer weiteren von den Klägern vorgelegten Karte als dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend ermittelt. Dass diese richterliche Überzeugungsbildung willkürlich wäre oder Denkgesetze verletzt, hat der Beklagte nicht ansatzweise dargelegt.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).