Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.12.2015 – 22 L 274.15 A
ECLI:DE:VGBE:2015:1228.22L274.15A.0A
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – VG 22 K 275.15 A – und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die 1... geborene und nach eigenen Angaben ledige Antragstellerin irakischer Staatsangehörigkeit wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der gegen sie erlassenen Abschiebungsanordnung und die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
1. Am 17. September 2015 stellte die Antragstellerin in der Bundesrepublik einen Asylantrag und erklärte, sie sei kurdische Volks- und yezidische Religionszugehörige. Im Juli 2015 habe sie den Irak verlassen und sei am 2. August 2015 in die Bundesrepublik eingereist. Ein volljähriger Bruder von ihr und ihre Tante hielten sich in der Bundesrepublik auf. Die Tante, deren Unterstützung sie benötige, habe internationalen Schutz erhalten. Sie telefoniere hin und wieder mit ihr. Sie habe Angst und sei müde. Im Hinblick auf die Verfolgung der Yeziden im Irak müsse die Antragsgegnerin vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Die meisten Yeziden, die außerhalb ihrer Heimatgebiete lebten, hielten sich in der Bundesrepublik auf. Sie hätten das Bewusstsein, ihre Religion einzig in der Bundesrepublik ausüben zu können. Die yezidischen Religionsgemeinschaften würden von Scheichs und Angehörigen der Pir-Kaste betreut. Die Religionsausübung sei von einer Mindestzahl von Mitgliedern und der Anwesenheit von Geistlichen abhängig. Die Betreuung gebe Geflüchteten zudem inneren Halt.
Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Österreich. Die Antragstellerin hatte am 29. Juli 2015 in Österreich um Asyl nachgesucht. Auf Anfrage der Antragsgegnerin erklärten sich die österreichischen Behörden zur Übernahme der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013) und zur Weiterführung des Asylverfahrens bereit.
2. Die Antragsgegnerin lehnte durch Bescheid vom 7. Dezember 2015 den in der Bundesrepublik gestellten Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung der Antragstellerin nach Österreich an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Österreich sei wegen des dort von der Antragstellerin bereits gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche Umstände, die die Verfahrensübernahme durch die Antragsgegnerin erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der Befristung sei die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in Österreich zugrunde gelegt worden. Die yezidische Religionszugehörigkeit der Antragstellerin sei kein Umstand, der zu einer Verkürzung der Befristung führe. Gleiches gelt, soweit die Antragstellerin vortrage, ihren Glauben am besten in der Bundesrepublik ausüben zu können.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 22 K 275.15 A – anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen,
und nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug.
II.
Das Eilrechtsschutzgesuch ist bei sachgerechter Auslegung des Begehrens der Antragstellerin, das Hauptsacheverfahren vom Inland aus betreiben zu können, dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie es einzig auf die Abschiebungsanordnung (1.) und die Entscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots (2.) bezieht. Ein auf die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, bezogener Eilrechtsschutzantrag ist – abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin den in der Bundesrepublik gestellten Schutzantrag nach § 27a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat (vgl. 1.) – gemessen am Rechtsschutzziel der Antragstellerin, vorerst in der Bundesrepublik bleiben zu können, daneben nicht erheblich. Das so verstandene Eilrechtsschutzgesuch ist nicht begründet.
1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von den Folgen der Vollziehung einstweilig verschont zu bleiben. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zuungunsten der Antragstellerin aus, da die Abschiebungsanordnung sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, wenn der Betreffende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhält es sich hier.
Die österreichischen Stellen haben sich auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 zur Übernahme des Asylverfahrens der Antragstellerin und zur Prüfung ihres Schutzgesuchs bereit erklärt. Damit steht ein Staat für die Bearbeitung des Asylantrags fest, sodass für die Antragstellerin eine Schutzlücke nicht entsteht und einem wesentlichen Anliegen der Verordnung (EU) Nummer 604/2013, das insbesondere in Erwägungsgrund 5 Satz 2 zum Ausdruck kommt, Rechnung getragen ist. Schutzsuchende haben grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen bestimmten Staat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – 14 B 12.30323 –, juris Rn. 20).
Für die Antragsgegnerin besteht im Hinblick darauf, dass sich nach Angaben der Antragstellerin ein volljähriger Bruder von ihr im Bundesgebiet aufhält, keine Veranlassung zur Verfahrensübernahme nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, da auch ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin nicht erkennbar ist, dass sie auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen ist oder von ihm Unterstützung erhält.
Die Antragsgegnerin ist des Weiteren weder wegen der von der Antragstellerin beschriebenen Hilfe, die sie von ihrer Tante erhalte, noch wegen der für Yeziden in der Bundesrepublik bestehenden Möglichkeiten der Religionsausübung gehalten, dass Asylverfahren nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu übernehmen. Die Antragstellerin erklärte gegenüber der Antragsgegnerin zwar, auf die Unterstützung ihrer Tante angewiesen zu sein, doch besteht die Unterstützung der Tante nach Angaben der Antragstellerin lediglich darin, dass sie mit ihre telefoniere. Derartige Telefongespräche mit ihrer Tante kann die Antragstellerin auch von Österreich aus führen. Nach der Auskunftslage ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin in Österreich nicht eine ausreichende religiöse Anbindung erlangen und Betreuung durch Angehörige ihrer Religionsgemeinschaft erfahren kann. Die Zahl der in Österreich lebenden Yeziden wird mit mehreren Hundert angegeben (vgl. „Wiener Zeitung Online“ vom 28. Januar 2014: „Jesiden – die barfüßigen Kinder des Pfaus“, „DiePresse.com“ vom 13. August 2014: „Wiener Yeziden: 'Wir waren doppelter Verfolgung ausgesetzt'“ und „Kurier“ vom 24. August 2014: „Was passiert mit den entführten Mädchen und Frauen?“). Die meisten von ihnen stammten wie die Antragstellerin aus dem Irak (vgl. „DiePresse.com“, a.a.O.). Es gebe zwei yezidische Vereine und weitere yezidische Gemeinschaften, die nicht als Vereine eingetragen seien. Ein in Wien wohnender Yezide nehme als Scheich die religiösen und geistigen Belange der in Österreich lebenden Yeziden war. Er spreche bei Geburten und Begräbnissen Gebete, segne frisch verheiratete Paare und taufe Neugeborene. Er kümmere sich auch darum, dass die yezidische Religion und Tradition weitergegeben werde (vgl. „Wiener Zeitung Online“, a.a.O.).
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die der Überstellung der Antragstellerin nach Österreich entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Die Befristungsentscheidung ist gleichfalls nicht zu beanstanden, sodass dahinstehen kann, ob der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, II - § 11 Rn. 183, 193, Stand: Oktober 2015). Die Antragsgegnerin hat gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG zusammen mit dem Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. Die Festlegung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots liegt im Ermessen der Antragsgegnerin. Die Befristung darf im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht erkennbar. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Frist hält sich im unteren Bereich der zulässigen Befristungsdauer und ist, da sie sich nach Angaben der Antragsgegnerin an der durchschnittlichen Dauer der Asylverfahren in Österreich orientiert, nicht sachwidrig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt angesichts der mangelnden Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzgesuchs nicht in Betracht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).