Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.01.2016 – 2 K 233.13

ECLI:DE:VGBE:2016:0104.2K233.13.0A

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 27. November 2015 wird abgeholfen.

Der genannte Beschluss sowie der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. November 2015 werden aufgehoben.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Kläger nunmehr durch Vorlage eines aktuellen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen hat, dass keine Veränderung seiner für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Für die Aufhebung der Bewilligung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist danach kein Raum mehr.