Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.01.2016 – 1 L 18.16
ECLI:DE:VGBE:2016:0111.1L18.16.0A
Orientierungssatz
Ein emeritierter Professor einer Hochschule hat, unabhängig von einem gegen ihn bestehenden Hausverbot, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich aktiv an einer Diskussion im Rahmen einer Sitzung des Konzils teilzunehmen.(Rn.7) Auch hat er regelmäßig keinen Anspruch auf Teilnahme an diesen Sitzungen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben emeritierter Professor der T.... Am 16. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin gegen ihn ein zunächst auf zwei Jahre befristetes, sofort vollziehbares Hausverbot für sämtliche Liegenschaften der Humboldt-Universität verhängt, weil sie ihm vorwirft, im September 2015 eine Veranstaltung der Reihe „H...“, u.a. in Gegenwart des ehemaligen Ministerpräsidenten von L... und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, massiv gestört zu haben. Wegen des Hausverbots ist ein weiterer Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers anhängig (V...), über den das Gericht noch nicht entschieden hat. Am 12. Januar 2016 tagt das Konzil der Antragsgegnerin. Gemäß Tagesordnungspunkt 2 findet die Anhörung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten für das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten der H... statt.
II.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
es ihm zu ermöglichen, an der öffentlichen Befragung der Anwärterin für das Präsidentenamt der Humboldt-Universität zu Berlin teilzunehmen,
hat bei der allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Erfolg.
Das Gericht hat Zweifel am Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers, da dieser sein Begehren nicht zunächst bei der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Ein statthafter Antrag gemäß § 123 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Antragsteller mit seinem Begehren zunächst an die zuständige Behörde wendet (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 123 Rz. 70 m.w.N.). Ob das grundsätzliche vorherige Antragserfordernis aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise entbehrlich ist, kann dahingestellt bleiben, da der Antrag des Antragstellers jedenfalls unbegründet ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
Der Antrag des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung dahingehend zu verstehen, dass er an der Sitzung des Konzils aktiv teilnehmen will, um dort u.a. Fragen an die Kandidatin für das Amt der Präsidentin der H...Universität zu richten bzw. sich an der Diskussion zu beteiligen. Er hat dazu als Anlage zu seiner Antragsschrift ein Papier mit der Überschrift „Gespräch für Wahl Präsidentin H...“ vorgelegt, in dem er unter anderem 10 Fragen ankündigt. Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des bestehenden Hausverbots, bereits deshalb nicht zu, da gemäß § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Konzils der H...Universität Berlin (AMB 07/2007) nur den stimmberechtigten Mitgliedern (vgl. § 62 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG -, 7 Abs. 1 Verfassung der H...Universität zu Berlin (... und den ausdrücklich genannten Rede- und Antragsberechtigten (Frauenbeauftragte, vgl. § 59 Abs. 6 Satz 3 BerlHG, Präsidium, vgl. § 12 Abs. 4 V...) ein solches Rederecht zusteht. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Konzil um das höchste Gremium im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Antragsgegnerin handelt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches Recht einer Person zustehen sollte, die nicht Mitglied der Antragsgegnerin ist.
Höchst vorsorglich wird festgestellt, dass der Antrag des Antragstellers auch dann unbegründet wäre, wenn es ihm lediglich um die Teilnahme an der Sitzung des Konzils (ohne Rederecht) gehen sollte. Dabei spricht bereits einiges dafür, wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, dass Tagungen der Gremien im Sinne von § 50 Abs. 1 BerlHG lediglich insofern als öffentlich zu verstehen sind, als damit die Universitäts-Öffentlichkeit gemeint ist, da nur diese, also die Mitglieder der Hochschule, durch die Entscheidungen des Konzils unmittelbar tangiert sind. Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da aufgrund der von der Antragsgegnerin glaubhaft geschilderten Vorfälle im September 2015 anlässlich der Veranstaltung „H... hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller auch die Sitzung des Konzils stören könnte, z.B. in dem er sich nicht an das ihm nicht zustehende Rederecht hält. Unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots vom 16. Oktober 2015 in seiner Gesamtheit, ist das bestehende Hausverbot daher jedenfalls insoweit gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39, 52 ff. GKG.