Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.01.2016 – 12 L 438.15

ECLI:DE:VGBE:2016:0111.12L438.15.0A

Orientierungssatz

1. Beim Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation handelt es sich um einen künstlerischen Studiengang.(Rn.18)

2. Die sich aus § 10 Abs. 4 BerlHG ergebene Zugangsvoraussetzung der „künstlerischen Begabung“ ist näher konkretisiert. Danach hat der Studienbewerber die Fähigkeit, unter wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gestalterische Konzepte (Text, Graphik, audiovisuelle Medien) bei Kommunikationskampagnen zu entwickeln, also seine „konzeptionell-gestalterische Begabung“ nachzuweisen.(Rn.24)

3. Der aufnehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf.(Rn.25)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation (Bachelor) an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2015/2016.

2

Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife (2,3). Sie bewarb sich für das Wintersemester 2015/16 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation. Sie nahm am Zulassungsverfahren der Hochschule teil und reichte hierzu eine Arbeitsprobe ein. Nachdem die Antragstellerin die Vorauswahl nicht mit Erfolg durchlaufen hatte, wurde mit Bescheid vom 1. Juni 2015 ihr Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die erforderliche besondere künstlerische Begabung nicht in ausreichendem Maße vorhanden sei. Insbesondere genügten die gestalterisch/konzeptionellen Fähigkeiten nicht den Anforderungen des Studiengangs; außerdem fände die inhaltliche Ausrichtung der Arbeitsprobe keine Übereinstimmung mit den Zielen des Studienganges.

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Dabei handelte es sich um zwei von insgesamt vier vorformulierten Ablehnungsgründen der Zulassungskommission. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens korrigierte sich die Antragsgegnerin dahingehend, dass die Zulassungskommission nicht die „besondere künstlerische Begabung“, sondern die „konzeptionell-gestalterische Begabung“ der Antragstellerin geprüft habe. Bedauerlicherweise sei im Ablehnungsbescheid versehentlich von „besonderer künstlerischer Begabung“ die Rede gewesen.

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Mit ihrer am 2. Juli 2012 erhobenen Klage (VG 12 K 282.15) und dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid und begehrt eine neue Entscheidung über ihr Zulassungsbegehren.

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Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Die Antragsgegnerin habe nicht auf die fehlende (besondere) künstlerische Begabung der Antragstellerin abstellen dürfen. § 10 Abs. 4 BerlHG sei nicht heranzuziehen, weil es sich beim Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation nicht um einen künstlerischen Studiengang handele.

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Ferner sei ihre Arbeitsprobe nicht nachvollziehbar bewertet worden. Die Ablehnungsgründe seien formelhaft und beinhalteten keine auf den zu bewertenden Einzelfall bezogene Begründung für die Ablehnung. Daher sei es ihr nicht möglich, die Bewertung mit substantiierten, wirkungsvollen Einwendungen anzugreifen. Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin attestiert habe, dass die gestalterisch/konzeptionellen Fähigkeiten nicht den Anforderungen des Studiengangs genügten und die inhaltliche Ausrichtung der Arbeitsprobe keine Übereinstimmung mit den Zielen des Studienganges fände, handele es sich hierbei nicht um eine Begründung, sondern lediglich um Behauptungen.

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Selbst wenn man unterstelle, dass es sich bei dem Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation um einen künstlerischen Studiengang handele, verstoße die von der Antragsgegnerin durchgeführte Vorauswahl gegen § 4 KunstHZVO. Danach dürfe Zweck der Vorauswahl nur sein, diejenigen Bewerber von der weiteren Zugangsprüfung auszuschließen, bei denen bereits bei einer ersten Begutachtung der Mangel der für den gewählten Studiengang erforderlichen künstlerischen Begabung zu erkennen sei. Hingegen solle nach § 3 Abs. 2 der einschlägigen Zulassungsordnung der Antragsgegnerin aus der einzureichenden Arbeitsprobe „das Verständnis für die Gegebenheiten der Auftragskommunikation sowie die Fähigkeiten zur Entwicklung von Kampagnen-Konzepten“ hervorgehen; dies habe aber mit einer „erforderlichen künstlerischen Begabung“ nichts zu tun.

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Überdies eigne sich die konkrete Themenvorgabe hier nicht, Rückschlüsse auf die künstlerische Begabung der Antragstellerin zu ziehen. Denn die Aufgabenstellung sei derart vage und offen gehalten, dass es letztlich nicht von sachlichen oder sachlich nachvollziehbaren Kriterien abhänge, ob nach Ansicht der Auswahlkommission eine erforderliche Begabung oder Fähigkeit vorliege, sondern schlicht vom Zufall.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, über ihren Antrag vom 22. März 2015 auf Zulassung zum Studium an der Universität der Künste Berlin im Fach Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation mit dem Abschlussziel Bachelor of Arts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation sei ein künstlerischer Studiengang. Der unbestimmte Rechtsbegriff „künstlerische Begabung“ sowie die Entscheidung der Zulassungskommission hierüber könnten im verwaltungsrechtlichen Verfahren nur einer äußerst eingeschränkten Überprüfung unterliegen. Der Verwaltung sei insoweit ein der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogener Entscheidungsfreiraum zuzubilligen. Die Entscheidung der Zulassungskommission beruhe auf einer fachlich-wissenschaftlichen Entscheidung, welche von geschulten und erfahrenen Experten im Vergleich zu den übrigen Bewerbern getroffen worden sei. Eine gerichtliche Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „künstlerische Begabung“ nur bezogen auf die Antragstellerin würde zu einer Ungleichbehandlung der übrigen Bewerber führen.

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Soweit die Ablehnungsentscheidung lediglich vorformulierte standardisierte Ablehnungsgründe wiedergebe, sei dies nicht zu beanstanden.

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Schließlich sei auch die Aufgabenstellung nicht zu bemängeln, weil mit ihr gerade die in § 1 lit. c) der Zulassungsordnung angesprochene Fähigkeit zur Entwicklung gestalterischer Konzepte verlangt werde.

II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zum Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation gem. § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 442) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Kunsthochschulzugangsverordnung (KunstHZVO) vom 14. September 2011 (GVBl. Seite 479) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Zulassungsordnung des Bachelorstudiengangs Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation an der Fakultät 02 – Gestaltung der Antragsgegnerin (ZulO) vom 11. November 2005, zuletzt geändert am 30. September 2009 (UdK-Anzeiger 3/2010, S. 13) aufgrund fehlender künstlerischer Begabung in Form mangelnder konzeptionell-gestalterischer Begabung abgelehnt hat.

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Nach § 10 Abs. 4 BerlHG regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung u.a. die Zugangsvoraussetzungen für die künstlerischen Studiengänge an der Antragsgegnerin durch Rechtsverordnung, wobei eine künstlerische Begabung als Zugangsvoraussetzung gefordert werden kann und das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung zu bestimmen ist. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als zuständige Senatsverwaltung auf dieser Rechtsgrundlage die Kunsthochschulzugangsverordnung erlassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juli 2009 – VG 12 A 127.08, wonach kein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt vorliegt). Nach § 1 Abs. 1 KunstHZVO müssen für das Studium in den zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden künstlerischen Studiengängen der Antragsgegnerin im Regelfall eine Hochschulzugangsberechtigung und eine künstlerische Begabung vorliegen.

18

1. Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 29. November 2012 – VG 12 L 615.12 – entschieden hat, handelt es sich beim Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation um einen künstlerischen Studiengang der Antragsgegnerin. Die Kammer hat dort ausgeführt:

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„Mit Umwandlung des Diplom-Studiengangs in einen konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang verstärkte die Antragsgegnerin die künstlerische Ausrichtung des Studiengangs Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation. Entgegen der Annahme der Antragstellerin führte die Antragsgegnerin nicht lediglich eine künstlerische Aufnahmeprüfung aufgrund politischer Vorgaben ein, um Studienplätze abzubauen, auch wenn zuzugeben ist, dass aus der von der Antragsgegnerin eingereichten Korrespondenz zwischen ihr und der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Jahr 2005 das Hauptaugenmerk auf der Einführung einer künstlerischen Aufnahmeprüfung lag. Auch der Studiengang selbst erfuhr eine stärkere künstlerische Ausrichtung. Bereits ein Bericht der Expertenkommission Kunsthochschulen vom 11. März 2003 empfahl die Einführung einer künstlerischen Aufnahmeprüfung für den Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation zusammen mit der Stärkung der kreativ gestalterischen, also künstlerischen Komponenten.

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Die 3. Verordnung zur Änderung der Kunsthochschulzugangsverordnung vom 22. Februar 2006 gibt die Auffassung des Verordnungsgebers, der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wieder, dass der Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation als künstlerischer Studiengang anzusehen ist (vgl. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l KunstHZVO a.F.).

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Die künstlerische Ausrichtung des Studiengangs lässt sich auch am Inhalt der Module ablesen. Neben den unstreitigen wissenschaftlichen Komponenten des Studiengangs sollen auch gestalterisch-kreative Kompetenzen vermittelt werden. So umfasst zum Beispiel Fach D „Audiovisuelle Kommunikation“ neben der theoretisch-wissenschaftlichen Auseinandersetzung die praktische-konzeptionelle Gestaltungsarbeit mit auditiven, visuellen und audiovisuellen Medien. Das Fach A „Kommunikations- und Medienforschung“ hat Bezug zu den späteren planerischen und gestalterischen, mithin künstlerischen Erfordernissen. Entsprechendes gilt für das Teilgebiet „Medienpsychologie“ sowie das Teilgebiet „Kommunikationswissenschaft“. In letzterem erwerben die Studierenden zentrale Kompetenzen für die Nutzung von empirischen Daten für Aufgaben der Planung und Gestaltung kommunikativer Maßnahmen. Auch das Fach C „Verbale Kommunikation“ hat einen künstlerischen Bezug. Dort sollen Studierende neben einer validen Analyse zu einer kreativen Produktion von Kommunikaten in spezifischen Kontexten und Lebensweltbereichen befähigt werden.

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Das Institut, das mit der Akkreditierung des Studiengangs Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation (B.A./M.A.) befasst war, erkennt in seinem Gutachterbericht und Akkreditierungsvorschlag vom 28. Januar 2009 ebenfalls eine künstlerische Ausrichtung des Studiengangs an. Dort heißt es auf Seite 3: 'Das zentrale Spezifikum des Studiengangs besteht in seiner Verknüpfung konzeptioneller und damit wissenschaftlicher Fähigkeiten einerseits und gestalterischer, künstlerisch-kreativer Fertigkeiten andererseits. […] Die thematische und perspektivische Breite entspricht der Ansiedlung des Studiengangs an einer Kunsthochschule und ist durch die Nähe zu anderen Studiengängen der Fakultät Gestaltung institutionell gut unterfüttert […].' Auf den Seiten 13, 14 heißt es weiter: 'Drittens kombiniert der Studiengang zwei ansonsten meist getrennte Bereiche: empirische Analyse und Konzeption bzw. Planung einerseits und Mediengestaltung und Kreativität andererseits.'“

23

An diesen Ausführungen hält die Kammer fest.

24

2. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die für den betreffenden Studiengang zu fordernde künstlerische Begabung in Form der konzeptionell-gestalterischen Begabung der Antragstellerin verneint hat. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der eingereichten Stellungnahme von Prof. Dr. J... vom 5. Oktober 2015 hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Zulassungskommission der Antragsgegnerin tatsächlich nicht die „besondere künstlerische Begabung“ der Antragstellerin geprüft hat, es sich bei der Nennung der „besonderen künstlerischen Begabung“ im Ablehnungsbescheid daher um eine fehlerhafte Begründung handelte, die die Antragsgegnerin nunmehr klargestellt hat, was ohne weiteres zulässig war (Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdn. 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 45 Rdn. 19). Vielmehr wurde die „konzeptionell-gestalterische Begabung“ der Antragstellerin geprüft, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass nach § 10 Abs. 4 BerlHG für die Zulassung allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung eine „künstlerische Begabung“ oder eine „besondere künstlerische Begabung“ als Zugangsvoraussetzung gefordert werden kann. Die sich aus § 10 Abs. 4 BerlHG ergebene Zugangsvoraussetzung der „künstlerischen Begabung“ ist hier für den in Streit stehenden Studiengang studiengangsbezogen in § 1 lit. c) ZulO und § 3 Abs. 1 ZulO näher konkretisiert. Danach hat der Studienbewerber die Fähigkeit, unter wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gestalterische Konzepte (Text, Graphik, audiovisuelle Medien) bei Kommunikationskampagnen zu entwickeln, also seine „konzeptionell-gestalterische Begabung“ nachzuweisen. Hier hat die Antragsgegnerin eine nicht zu beanstandende Auswahlentscheidung anhand des Kriteriums der „künstlerischen Begabung“ in seiner für den Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation maßgebenden Ausprägung der „konzeptionell-gestalterischen Begabung“ vorgenommen.

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Bei dieser Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin ein fachlich-pädagogisches Werturteil getroffen, das sich inhaltlich einer Überprüfung und Korrektur durch das Gericht entzieht. Der aufnehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, die Hochschule von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Anhaltspunkte für derartige Verstöße sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.

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Fehler im Zulassungsverfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung sind nicht erkennbar. Es beruht auf der Zulassungsordnung des Bachelorstudiengangs Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation, die vom Fakultätsrat als dem gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BerlHG zuständigen Gremium erlassen worden ist. Es besteht aus einer Vorauswahl aufgrund der vom Bewerber eingereichten Arbeitsprobe und einer Zugangsprüfung (§§ 3, 4, 5 KunstHZVO, §§ 3, 5 ZulO). Die Entscheidung im Rahmen der Vorauswahl über die Zulassung zur Zugangsprüfung obliegt, ebenso wie die eigentliche Entscheidung über die Zulassung zum Studium, der Zulassungskommission. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4, 6 KunstHZVO sowie in §§ 3, 6 ZulO.

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Anders als die Antragstellerin meint, ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete Themenvorgabe nicht geeignet gewesen wäre, Rückschlüsse auf die konzeptionell-gestalterische Begabung der Antragstellerin ziehen können. Etwas anderes behauptet die Antragstellerin zwar, belegt dies aber nicht in hinreichend konkreter Weise.

28

Aufgrund der von der Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 der ZulO eingereichten Arbeitsprobe hat die Zulassungskommission eine für den Studiengang erforderliche „konzeptionell-gestalterische Begabung“ der Antragstellerin verneint. Die Zulassungskommission hat dabei insbesondere keine sachfremden Erwägungen angestellt. In der Zulassungsordnung ist nicht vorgesehen, dass neben der Bewertung der Arbeitsprobe zusätzliche Qualifikationen der Antragstellerin wie etwa Praktika bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen, die an die Arbeitsprobe gem. § 3 Abs. 2 ZulO gestellt werden, sind Ausdruck einer künstlerischen Begabung. Danach ist zur Vorauswahl eine Ausarbeitung (Arbeitsprobe) einzureichen, aus der das Verständnis für die Gegebenheiten der Auftragskommunikation sowie die Fähigkeiten zur Entwicklung von Kampagnen-Konzepten und deren gestalterischer Umsetzung hervorgehen. Aufbauend auf dem zugrunde zu legenden Verständnis für den Studiengang soll der Bewerber Fähigkeiten zur gestalterischen Umsetzung der zu entwickelnden Kampagnen-Konzepte aufzeigen. Damit wird der Nachweis der in § 1 lit. c) ZulO angesprochenen Fähigkeit zur Entwicklung gestalterischer Konzepte verlangt. Die Aufgabenstellung gibt dies sinngemäß wieder, ohne den Wortlaut der Normen zu wiederholen.

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Die Ablehnungsentscheidung ist schließlich auch ausreichend begründet. Gemäß § 7 Abs. 2 ZulO ist die ablehnende Entscheidung über das Ergebnis des Zulassungsverfahrens dem Studienbewerber schriftlich mit Begründung mitzuteilen, wobei nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies ist hier erfolgt. Dass die Zulassungskommission zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung auf einen Katalog vorformulierter standardisierter Sätze zurückgegriffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Katalog enthält typische und häufig wiederkehrende Gründe für die Ablehnung von Bewerbern. Er ist angesichts der Vielzahl von Bewerbungen zur Verwaltungsvereinfachung erarbeitet worden und lässt den Mitgliedern der Zulassungskommission nach Auffassung der Kammer trotz einer gewissen Standardisierung genügend Raum, eine eigene, höchstpersönliche Bewertung vorzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2007 – VG 12 A 456.07). Die Ablehnung, die gestalterisch/konzeptionellen Fähigkeiten genügten nicht den Anforderungen des Studiengangs, beruht zweifellos auf einem Kriterium, das auf (mangelnde) künstlerische Begabung schließen lässt. Dieses Kriterium beinhaltet u.a. Originalität und Innovationskompetenz, die Fähigkeit zu kreativer Transferleistung und generelle angemessene audiovisuell gestalterische Vorstellungs-/Darstellungsfähigkeiten des eingereichten Kommunikats (vgl. hierzu den von der Antragstellerin eingereichten Ausdruck der Webseite des Studiengangs, Unterseite „Zulassungsverfahren“). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin bereits aus diesem Grund abgelehnt wird, da dieses Kriterium bereits aussagekräftig genug für die Bewertung der in § 10 Abs. 4 BerlHG, § 1 Abs. 1 KunstHZVO gesetzlich festgelegten Zugangsvoraussetzung der künstlerischen Begabung in Form der „konzeptionell-gestalterischen Begabung“ (§§ 1 lit. c), 3 Abs. 1 ZulO) ist. Im Übrigen spricht viel dafür, dass auch das weitere, die Ablehnung der Antragstellerin begründende Kriterium, dass die inhaltliche Ausrichtung der Arbeitsprobe keine Übereinstimmung mit den Zielen des Studiums finde, auf eine (mangelnde) künstlerische Begabung schließen lässt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 ff, 52 f GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.