Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.01.2016 – 23 L 456.15
ECLI:DE:VGBE:2016:0112.23L456.15.0A
Orientierungssatz
Es bedarf für die ordnungsgemäße Ausübung des nach § 10 Abs. 3 HundeG eröffneten Ermessens keiner erneuten Feststellung, dass dem Betroffenen die für das Halten und Führen von Hunden erforderliche Sachkunde fehlt. Vielmehr ist das Fehlen dieser Sachkunde regelmäßig dadurch indiziert, dass dem Betroffenen gem. § 10 Abs. 1 S. 3 HundeG aufgegeben wurde, seine Sachkunde gem. § 7 Abs. 2 HundeG nachzuweisen, er aber dieser Anordnung nicht Folge geleistet hat.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges, gegen das Verbot des Haltens und Führens von Hunden sowie gegen die Verwertung ihrer Hunde.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2013 forderte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf des Beklagten die Antragstellerin auf, eine Sachkundeprüfung nach dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) abzulegen, u.a. weil ihr Hund „L...“ am 1. Mai 2013 einen Menschen gebissen habe. Die Antragstellerin legte die Sachkundeprüfung am 4. November 2013 ab, bestand diese aber nicht.
Nachdem „L...“, die dabei von einem Bekannten der Antragstellerin geführt wurde, am 20. März 2015 erneut einen Menschen gebissen hatte, stellte das Bezirksamt am 5. Juni 2015 sowohl „L...“ als auch einen weiteren Hund der Antragstellerin namens „L...“ sicher und nahm beide in Verwahrung. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juni 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen anführte, dass ihr das Halten von Hunden nicht verboten sei.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2015 ordnete das Bezirksamt für einen weiteren Hund der Antragstellerin namens „M...“ u.a. einen Leinen- und Maulkorbzwang an, da nun dieser Hund – am 29. Juli 2015 – einen Menschen gebissen habe; zugleich ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an.
Mit Bescheid vom 14. August sprach das Bezirksamt gegenüber der Antragstellerin ein Verbot des Haltens und Führens von Hunden aus, forderte sie auf, innerhalb von zwei Wochen die Abgabe sämtlicher von ihr gehaltener Hunde nachzuweisen und drohte der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung führte das Bezirksamt im Wesentlichen an, dass von der Antragstellerin gehaltene Hunde vielfach durch aggressives Verhalten aufgefallen seien, das auf der unzureichenden Erziehung der Hunde durch die Antragstellerin beruhe. Deshalb und weil sie den geforderten Sachkundenachweis nicht erbracht habe, fehle ihr die erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten und Führen von Hunden. Auch diesen Bescheid erklärte das Bezirksamt für sofort vollziehbar.
Am 28. August 2015 stellte das Bezirksamt neben „L...“, die, nachdem sie im Juni 2015 aus der Tiersammelstelle entwendet worden war, wieder bei der Antragstellerin aufgefunden wurde, auch „M...“ sicher und nahm beide Hunde in Verwahrung.
Am 7. September 2015 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 31. Juli 2015 und vom 14. August 2015. Der Leinen- und Maulkorbzwang für „M...“ sei rechtswidrig, weil dieser die Geschädigte am 29. Juli 2015 nur gekratzt, nicht aber gebissen habe. Zudem habe der Antragsgegner seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er nicht ermittelt habe, ob „M...“ zuvor angegriffen oder provoziert worden sei. Das Verbot des Haltens und Führen von Hunden sei ebenfalls rechtswidrig. Aus der fehlenden Erbringung des Sachkundenachweises könne nicht auf ihre mangelnde Eignung geschlossen werden, denn die Anordnung vom 31. Mai 2013 sei rechtswidrig gewesen, weil am 1. Mai 13 nicht „L...“, sondern ein anderer Hund, den sie geführt habe, einen Menschen gebissen habe. Auch aus dem Vorfall mit „M...“ am 29. Juli 2015 könne aus den oben genannten Gründen nicht auf ihre mangelnde Eignung geschlossen werden. Letztlich könne auch aus dem Vorfall mit „L...“ am 20. März 2015 nicht auf ihre mangelnde Eignung geschlossen werden, weil an diesem Tag ein Bekannter „L...“ ohne ihr Einverständnis geführt habe. Dessen eigenmächtiges Verhalten könne ihr nicht angelastet werden. Zudem stehe statt eines umfassenden Verbotes des Haltens und Führens von Hunden als milderes Mittel die nochmalige Anordnung der Erbringung des Sachkundenachweises zur Verfügung, denn sie habe nur den theoretischen Teil der Sachkundeprüfung nicht bestanden.
Mit Bescheiden vom 16. und 28. September 2015 ordnete das Bezirksamt die Verwertung der Hunde „L...“, M...“ und „L...“ an, da bei der Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden und zudem aus tierschutzrechtlichen Gründen eine artgerechte Unterbringung der Tiere bei einem festen Sozialpartner erforderlich sei. Das Bezirksamt ordnete in den Bescheiden deren sofortige Vollziehung an und gab die Hunde am 8. Oktober 2015 zur anderweitigen pfleglichen Unterbringung frei.
Am 13. Oktober 2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 16. und 28. September 2015 ein und verweis zur Begründung darauf, dass das Verbot des Haltens und Führens von Hunden rechtswidrig sei.
Mit ihrem am 16. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche sowie die Herausgabe ihrer Hunde „L...“, „L...“ und „M...“.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
II.
Über die Sache entscheidet aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter.
1.) Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung des dort ausgesprochenen Verbots des Haltens und Führens von Hunden angeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) und der Widerspruch damit keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO mehr entfaltet; dem Widerspruch gegen die im Bescheid ebenfalls ausgesprochene Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs kommt bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots des Haltens und Führens von Hunden genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, denn sie lässt in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner zu dieser Anordnung veranlasst haben.
In materieller Hinsicht überwiegt auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots des Haltens und Führens von Hunden das Interesse der Antragstellerin, vorerst von dieser Vollziehung verschont zu bleiben, denn der Bescheid ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insoweit rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verbot, Hunde zu halten und zu führen, sind § 10 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG). Danach kann die zuständige Behörde die Haltung von Hunden untersagen, wenn der Halter eines Hundes den nach § 10 Abs. 1 S. 3 HundeG verlangten Sachkundenachweis i.S.d. § 7 Abs. 2 HundeG nicht erbringt.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn die Antragstellerin ist der ihr mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2013 auferlegten Verpflichtung, die erforderliche Sachkunde zum Halten und Führen gefährlicher Hunde nachzuweisen, unstreitig nicht nachgekommen. Da der genannte Bescheid bestandskräftig geworden ist, kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf die Rechtmäßigkeit der darin getroffenen Anordnung an. Insbesondere ist unerheblich, ob, wie die Antragstellerin meint, bei dem der Anordnung vom 31. Mai 2013 zugrundliegenden Vorfall tatsächlich nicht ihr Hund „L...“, sondern ein anderer Hund gebissen hat. Der Antragstellerin stand es frei, wegen dieser aus ihrer Sicht falschen Annahme der Behörde gegen den Bescheid vom 31. Mai 2013 im Wege des Widerspruches und ggf. der Anfechtungsklage vorzugehen. Da sie dies jedoch unterlassen hat, hat sie es hinzunehmen, dass an die Nichterfüllung der ihr mit dem Bescheid auferlegten Verpflichtung für sie nachteilige Rechtsfolgen geknüpft werden.
Die Behörde hat das ihr danach eröffnete, gem. § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen auch beanstandungsfrei ausgeübt, insbesondere erscheint die Untersagung des Haltens und Führen von Hunden verhältnismäßig.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es für die ordnungsgemäße Ausübung des nach § 10 Abs. 3 HundeG eröffneten Ermessens keiner erneuten Feststellung, dass dem Betroffenen die für das Halten und Führen von Hunden erforderliche Sachkunde fehlt. Vielmehr ist das Fehlen dieser Sachkunde regelmäßig dadurch indiziert, dass dem Betroffenen gem. § 10 Abs. 1 S. 3 HundeG aufgegeben wurde, seine Sachkunde gem. § 7 Abs. 2 HundeG nachzuweisen, er aber dieser Anordnung nicht Folge geleistet hat. Ein Absehen von einem Verbot des Haltens und Führens von Hunden trotz Nichterbringung des Sachkundenachweises im Wege des der Behörde nach § 10 Abs. 3 HundeG eröffneten Ermessens kommt daher – wegen des Vorliegens eines atypischen Falles – höchstens dann in Betracht, wenn von dem Betroffenen offensichtlich keine mit dem Halten und Führen von Hunden in Verbindung stehende Gefahren mehr ausgehen. Anhaltspunkte hierfür sind aber weder von der insoweit darlegungs- und beweislasteten Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Vielmehr dauern die Gefahren, die von ihrer mangelnden Sachkunde zum Halten und Führen von Hunden ausgehen, ersichtlich an.
Hierfür spricht bereits der Umstand, dass der von ihr zu diesem Zeitpunkt geführte Hund „M...“ am 29. Juli 2015 i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG offenkundig einen Menschen durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.
Ausweislich der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 28. Oktober 2015 (Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bl. 237 R.), der unmittelbar nach dem Vorfall vom 29. Juli 2015 aufgenommene Fotos der Verletzung vorgelegt wurden, ist diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen Biss des Hundes „M...“ entstanden. Hierfür sprächen die Tiefe der Verletzung sowie die Unregelmäßigkeit der Wundränder und die unterschiedlichen Größenverhältnisse der Verletzung. Diese zeigten das typische Bild einer Risswunde, welche in dieser Ausprägung durch den Biss eines Tieres hervorgerufen worden sein müsse. Darüber hinaus seien im oberen Teil der Wunde linksseitig bläuliche, punktuelle Verfärbung der Haut zu erkennen, welche von den Schneidezähnen des Tieres herrühren könnten. Es sei demgegenüber sehr unwahrscheinlich, dass die Verletzung, wie die Antragstellerin behaupte, durch ein Anspringen und Kratzen der Geschädigten durch den Hund „M...“ entstanden sei. Hundekrallen seien - im Gegensatz zum Beispiel zu Katzenkrallen - eher stumpf und könnten schon daher nicht zu einer derart starken Verletzung führen, zumal die Geschädigte eine Hose aus festerem Stoff getragen habe. Zudem müsse man, sei die Verletzung durch eine Kralle des Hundes entstanden, bei der Tiefe der Wunde auch Kratzspuren der flankierenden Krallen erkennen können; dies sei aber nicht der Fall. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin, denen sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellerin nicht im gleichen Maße substantiiert, sondern lediglich mit dem ungenügenden Einwand entgegengetreten, dass kein ärztliches Attest über die – unstreitig im dargestellten Ausmaß vorhandenen – Verletzung vorgelegt worden sei. Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass der Antragsgegner nicht ausreichend ermittelt habe, ob „M...“ vor seinem Angriff selbst angegriffen oder zu diesem oder provoziert worden sei, verfängt deshalb nicht, weil nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin die Darlegungslast für diese sie begünstigende Tatsache trifft. Die Antragstellerin hat jedoch nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass „M...“ sich nur gegen einen Angriff oder eine Provokation der Geschädigten zur Wehr gesetzt hat. Im Übrigen wäre eine solche Behauptung bereits deshalb unglaubhaft, weil die Antragstellerin den Angriff des Hundes, den sie zu diesem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen hatte, selbst nicht beobachtet hat.
Auch der Hund „L...“ hat am 20. März 2015 – zum wiederholten Male – einen Menschen gebissen, wenn die Geschädigte dabei auch keine schwereren Verletzungen, sondern „nur“ Schmerzen erlitt, was aber den Tatbestand der „Schädigung“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG ohne Weiteres erfüllt.
Zwar wurde der Hund zu diesem Zeitpunkt nicht durch die Antragstellerin, sondern durch einen ihrer Bekannten geführt. Der Grund für die Anordnung des Sachkundenachweises war jedoch ausweislich des Bescheides vom 31. Mai 2013 der Umstand, dass es der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt an der erforderlichen Sachkunde fehlte, um derart erzieherisch auf ihren Hund einzuwirken, dass von diesem keine Gefahren mehr für Personen außerhalb des Kreises der engsten Vertrauten der Antragstellerin und ihrer Familie ausgehen. Durch den Beißvorfall am 20. März 2015 zeigt sich aber, unabhängig von der Frage, wer den Hund „L...“ zu diesem Zeitpunkt führte, dass dieser Hund nach wie vor nicht durch die – hierfür als Halterin verantwortliche – Antragstellerin derart erzogen und sozialisiert wurde, dass von ihm keinerlei Gefahren für die Öffentlichkeit mehr ausgehen. Gleiches gilt für den Hund „M...“. Sie verfügt daher offensichtlich weiterhin nicht über die hierfür erforderliche Sachkunde, so dass nicht nur von den Hunden „L...“ und „M...“, sondern von allen durch die Antragstellerin gehaltenen und geführten Hunden potentielle Gefahren ausgehen.
Das zur Vermeidung dieser Gefahr vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot des Haltens und Führens von Hunden stellt sich auch als sonst verhältnismäßig dar.
Die nochmalige Anordnung der Erbringung eines Sachkundenachweises ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr. Die Antragstellerin hat die Sachkundeprüfung nicht lediglich nicht abgelegt, sondern sogar – wegen fehlenden Wissens über die Körpersprache und das Lernverhalten von Hunden sowie wegen des konkreten Verhaltens der Antragstellerin beim Führen von Hunden, der für diese dauerhaft Stress verursache – nicht bestanden (vgl. die Stellungnahme der die Sachkundeprüfung i.S.d. § 7 Abs. 2 HundeG abnehmenden Sachverständigen vom 7. November 2013, Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bl. 43). Damit wird nicht bloß vermutet, sondern steht fest, dass ihr die erforderliche Sachkunde zum Umgang mit Hunden fehlt. Angesichts der damit nicht lediglich abstrakt, sondern konkret bestehenden Gefahren für die Öffentlichkeit muss der zur Abwehr dieser Gefahren berufene Antragsgegner der Antragstellerin keine weitere Möglichkeit einräumen, den nach wie vor bestehenden Mangel an Sachkunde zu beheben, sondern darf der Antragstellerin das Halten und Führen von Hunden ohne Weiteres verbieten. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Zeit nach dem Nichtbestehen der Sachkundeprüfung am 4. November 2013 nicht genutzt, um sich die fehlende Sachkunde unverzüglich anzueignen, sondern ist – trotz entsprechender Zusage (vgl. Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bl. 47, 48) – diesbezüglich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren untätig geblieben. Eine nochmalige Verpflichtung der Antragstellerin stellt sich bereits deshalb als offensichtlich wirkungslos und damit nicht gleich geeignet dar.
Es besteht auch aus den vom Antragsgegner in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen, auf die in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des gegenüber der Antragstellerin ausgesprochenen Halte- und Führverbots.
Auch hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Wegnahme entgegen dem Verbot gehaltener oder geführter Hunde überwiegt das öffentliche Vollziehungs- das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn auch die Androhung ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig; eines darüber hinaus gehenden besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf es wegen der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO nicht. Rechtsgrundlage für die Androhung sind die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. c), 12 und 13 Abs. 1 VwVG. Die Ersatzvornahme ist vorliegend bereits mangels vertretbarer Handlung i.S.d. § 10 VwVG untunlich i.S.d. § 12 VwVG. Ein Zwangsgeld erscheint aufgrund der erheblichen Gefahren für die Öffentlichkeit, die von einem Halten und Führen von Hunden durch die Antragstellerin erkennbar ausgehen, zur damit erforderlichen unmittelbaren Abwehr dieser Gefahren ungeeignet und daher ebenfalls untunlich i.S.d. § 12 VwVG.
2.) Die Anträge der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 31. Juli 2015, vom 16. September 2015 und vom 28. September 2015 wiederherzustellen,
sind zwar ebenfalls nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft, aber unzulässig, denn ihnen fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Die genannten Bescheide, mit denen der Antragsgegner – jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – einen Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund „M...“ (Bescheid vom 31. Juli 2015) verhängte und die Verwertung der Hunde „L...“ und „M...“ (Bescheid vom 28. September 2015) sowie die Verwertung des Hundes „L...“ (Bescheid vom 16. September 2015) anordnete, haben sich dadurch erledigt, dass der Antragsgegner die genannten Tiere zwischenzeitlich an andere Hundehalter übereignet hat. Diese Vollziehung der Bescheide vom 28. September 2015 und 16. September 2015 kann durch den Antragsgegner jedenfalls im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil er nicht mehr Besitzer der Tiere ist und zudem das Eigentum an diesen bereits auf die neuen Hundehalter übergegangen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2011, 9 CS 11.1099 und 9 CS 11.1321, juris, Rn. 12). Diese beiden Bescheide und auch der Bescheid vom 31. Juli 2015 entfalten daher keinerlei rechtliche Wirkungen mehr gegenüber der Antragstellerin.
Im Übrigen wären die genannten Anträge auch unbegründet, weil auch insoweit das Vollziehungs- das Aussetzungsinteresse überwiegt, denn die Bescheide sind bei summarischer Prüfung offenkundig rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 31. Juli 2015 ist § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG. Danach hat die zuständige Behörde, wenn ein Hund einen Menschen durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren; insbesondere kann sie eine Leinenpflicht anordnen. Die genannte Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG ist nach dem oben zu 1.) Gesagten erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde das ihr danach eröffnete Auswahlermessen mit der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs i.S.d. § 114 S. 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Rechtsgrundlage für die Bescheide vom 28. September 2015 und 16. September 2015 ist jeweils § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG). Danach ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht oder wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Antragsgegner hat insoweit zur Begründung unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, dass zum einen die Verwahrung der Hunde in der amtlichen Tiersammelstelle auf Dauer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei und sich zum anderen eine längere Verwahrung der Hunde in der amtlichen Tiersammelstelle auch aus tierschutzrechtlichen Gründen verbiete, denn die Tiere könnten dort nicht im erforderlichen Maße artgerecht gehalten sowie zuverlässig betreut und sozialisiert werden.
Es besteht auch aus den in der jeweiligen Anordnung genannten Gründen, auf die wiederum in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verweisen wird, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide.
3.) Letztlich ist der Antrag
dem Antragsgegner aufzugeben, die Hunde „L...“, „L...“ und „M...“ an sie zurückzugeben,
bereits nicht statthaft.
Zwar kann das Gericht, als Annex zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist.
Selbst wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 28. September 2015 und 16. September 2015 wiederherzustellen wäre, folgte daraus jedoch nicht die vorläufige Zurückgabe der Hunde „L...“, „L...“ und „M...“ an die Antragstellerin im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung. Denn mit den genannten Bescheiden wurde nur die Verwertung der Hunde angeordnet. Nur diese wäre mithin – vorbehaltlich der damit nach dem oben Gesagten verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten – im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vorläufig rückgängig zu machen, indem die Hunde wieder in amtlichen Gewahrsam genommen würden. Gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO vorläufig an die Antragstellerin zurückzugeben wären die Hunde demgegenüber nur, wenn die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die Sicherstellung der Hunde wiederhergestellt würde. Diese hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin aber nicht ausdrücklich beantragt.
Abgesehen davon hat die Antragstellerin der Sicherstellung des Hundes „M...“ am 28. August 2015 bereits nicht widersprochen. Der Sicherstellung des Hundes „L...“ am 5. Juni 2015 widersprach die Antragstellerin zwar zunächst am 11. Juni 2015. Dieser Widerspruch erledigte sich jedoch dadurch, dass „L...“ in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2015 aus der amtlichen Tiersammelstelle entwendet wurde. Gegen die erneute Sicherstellung von „L...“, die am 28. August 2015 bei ihr aufgefunden wurde, hat die Antragstellerin wiederum keinen Widerspruch erhoben. Allein der Sicherstellung des Hundes „L...“ hat die Antragstellerin bislang widersprochen. Auch einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruches und einem Annexantrag auf Herausgabe des Hundes müsste jedoch letztlich nach dem „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“-Grundsatz (vgl. § 41 Abs. 1 S. 3 ASOG) der Erfolg versagt bleiben, weil der Antragstellerin nach dem oben Gesagten das Halten und Führen von Hunden mit sofort vollziehbarer Wirkung verboten ist und sie daher „L...“ unverzüglich wieder herausgeben müsste, sobald sie ihr zurückgegeben würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat dabei jeweils den hälftigen Auffangstreitwert für das mit Bescheid vom 14. August 2015 angeordnete Verbot des Haltens und Führens von Hunden, für den mit Bescheid vom 31. August 2015 ausgesprochenen Leinen- und Maulkorbzwang sowie für jede der mit Bescheiden vom 16. September 2015 und vom 28. September 2015 angeordnete Verwertung eines Hundes („L...“, „M...“ und „L...“) zugrunde gelegt.