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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.01.2016 – 3 K 940.14

ECLI:DE:VGBE:2016:0112.3K940.14.0A

Orientierungssatz

1. In einem Studiengang, in dem Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die verfügbaren Studienplätze in zweiter Rangfolge an Studienbewerber vergeben, die  in dem Studiengang oder in verwandten Studiengängen endgültig eingeschrieben sind oder waren. (Rn.16)

2. Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Kapazitätsengpässen, welche durch die Inanspruchnahme von Lehrleistungen in niedrigeren Fachsemestern durch Studierende entstehen, die in ein höheres Fachsemester eingestuft worden sind, obgleich sie noch Veranstaltungen und Prüfungen vorangegangener Semester nachholen müssen. (Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1990 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2011/12, damals noch unter dem Namen K..., an der E...-Universität V... in F... (O...) für den Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert. Im Sommersemester 2013 sowie im Wintersemester 2013/14 war er beurlaubt. Im nachfolgenden Sommersemester 2014 nahm er das Studium in Teilzeit auf und stellte für das Wintersemester 2014/15 einen erneuten Antrag auf Beurlaubung, über den nach seinen Angaben noch nicht entschieden ist. In den ersten drei Semestern des Grundstudiums legte der Kläger von den insgesamt zehn vorgesehenen Vorlesungsabschlussklausuren die beiden Klausuren Zivilrecht Grundkurs I bzw. Rechtsphilosophie mit Erfolg ab. Die Klausur Strafrecht Grundkurs I und die Hausarbeit im Zivilrecht bestand er nicht.

2

Mit Datum vom 28. Dezember 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zum Sommersemester 2014 für das 4. Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaften als bevorzugten Studienortwechsel (auch außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität). Zu den Gründen führte er mit Schreiben vom 6. Januar 2014 aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Pendeln in der Lage, könne seinen Wohnsitz jedoch auch nicht an seinen gegenwärtigen Studienort verlegen, da er sein gesamtes persönliches und therapeutisches Umfeld in B... habe.

3

Die Beklagte ließ den Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2014 unter dem Vorbehalt der Anerkennung von Studienleistungen inklusive Fachsemestereinstufung durch den zuständigen Prüfungsausschuss bzw. Fachbereich zum Studium der Rechtswissenschaft / Staatsexamen im 4. Fachsemester zu.

4

Mit Bescheid vom 20. März 2014 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Vorbehalts ab, da der Kläger bislang die Zwischenprüfung nicht abgeschlossen habe und deshalb keinen Leistungsstand eines abgeschlossenen 3. Fachsemesters aufweise. Der Kläger beantragte hierauf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bzw. die Anerkennung eines Härtefalles. Der Umstand der nicht abgelegten Zwischenprüfung sei allein auf gesundheitliche und durch ärztliche Atteste belegte Beeinträchtigungen zurückzuführen, die zu längeren Phasen der Studierunfähigkeit geführt hätten. Deshalb sei die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung um drei Semester zu verlängern und ihm bei der Bearbeitung von Hausarbeiten ein Zeitausgleich zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die in der Satzung für Studienangelegenheiten der Beklagten vorgesehene Regelung zum Nachteilsausgleich keine geeignete Grundlage für eine Befreiung von gesetzlich geregelten Zulassungsvoraussetzungen sei, sondern nur Fälle betreffe, in denen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen über die Hochschulzugangsberechtigung hinausgingen.

5

Der Kläger hat am 1. Oktober 2014 Klage erhoben mit dem ursprünglichen Begehren, die Beklagte zu einer Fachsemestereinstufung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie (innerkapazitär) zu seiner Zulassung und Immatrikulation zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 für den Studiengang Rechtswissenschaften zu immatrikulieren.

6

Er trägt im Wesentlichen vor: Aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin – BerlHZG – folge nicht zwangsläufig, dass eine Fortsetzung des Studiums stets nur im nächsthöheren Semester in Betracht komme. Vielmehr müsse auch eine Wiederholung von Studienleistungen in einem niedrigeren Semester zulässig sein, dessen Voraussetzungen der Bewerber erfülle. Ein anderes Ergebnis sei eine Benachteiligung von behinderten Menschen im Falle eines begehrten Hochschulwechsels, wenn diese aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht den gleichen Leistungsstand wie die Mitbewerber vorweisen könnten. Im Übrigen sei er im Wege des Nachteilsausgleichs so zu behandeln, als habe er die für das betreffende höhere Fachsemester erforderliche Studienleistungen tatsächlich erbracht. Dies folge aus der in der Satzung für Studienangelegenheiten der Beklagten vorgesehenen Regelung, wonach die für das Auswahlverfahren zuständige Stelle bei benachteiligenden Eignungs- oder Qualifikationsvoraussetzungen einen geeigneten Ausgleich gewähren könne.

7

Die Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung bereit erklärt, die bisherigen Studienleistungen des Klägers – einschließlich der im Sommersemester 2014 erbrachten weiteren Prüfungsleistungen – zu bewerten und ihm schriftlich mitzuteilen, in welches Fachsemester er auf dieser Grundlage an der Beklagten einzustufen wäre. Die Beteiligten haben das Verfahren hierauf insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

9

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 20. März und 8. August 2014 zu verpflichten, ihn gegen Nachweis der Entrichtung der dafür nach Gesetz oder Satzung geforderten Beiträge und Gebühren sowie der Exmatrikulation an der E... (O...) im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 im 4., hilfsweise im 2. Fachsemester, zuzulassen und für diesen Studiengang zu immatrikulieren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe die für seine Einstufung in das vierte Fachsemester erforderlichen Studienleistungen nicht erbracht, weil der Leistungsstand des 3. Fachsemesters eine vollständig bestandene Zwischenprüfung voraussetze. Hiervon sei der Kläger weit entfernt. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 BerlHZG sei zwingend.

13

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

14

Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 13. Mai 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

15

Die Verpflichtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung und Immatrikulation für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 im 4. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität. Er wird durch die Ablehnung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.

16

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlHG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BerlHZG werden in einem Studiengang, in dem Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind (vgl. für den hier streitgegenständlichen Studiengang Rechtswissenschaft die Zulassungsordnung der Beklagten für das Sommersemester 2014, Amtsblatt 58/2013 vom 30. Dezember 2013: Auffüllprinzip auf einer Basis von 317 Studenten / Jahr für das 2., 4., 6. und 8. Fachsemester) die verfügbaren Studienplätze in zweiter Rangfolge an Studienbewerber vergeben, die - wie der Kläger - in dem Studiengang oder in verwandten Studiengängen an einer Hochschule im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren. Sofern innerhalb dieser Bewerbergruppe eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gründen; im Übrigen entscheidet bei Rang-gleichheit das Los, § 9 Abs. 2 BerlHZG. Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist nach § 9 Abs. 3 BerlHZG, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat.

17

Der Kläger erfüllt die vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen jedenfalls deshalb nicht, weil er die in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen für die Zulassung zum 4. Fachsemester zum maßgeblichen (wie auch zum gegenwärtigen) Zeitpunkt nicht bestanden hat. Nach § 3 der im Sommersemester 2014 maßgeblichen Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten für das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung vom 25. April 2007 (FU-Mitteilungen 68/2007 vom 25. Oktober 2007, S. 1792) - StO - gliedert sich das Studium der Rechtswissenschaft in ein dreisemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und ein sich anschließendes Hauptstudium. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zugangsvoraussetzung zum Hauptstudium, zu dem das Schwerpunktbereichsstudium zählt. Nach § 13 Abs. 1 der Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten für die Zwischenprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Staatsprüfung (a.a.O., S. 1881) - PO - hat die Zwischenprüfung bestanden, wer sieben verschiedene der in § 10 Abs. 1 PO genannten Modulabschlussklausuren bestanden hat, davon mindestens je zwei aus den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie eine aus dem Studienbereich Grundlagenfächer. Erforderlich ist daneben eine bestandene Hausarbeit wahlweise aus den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht gemäß § 10 Abs. 2 PO. Da der Kläger lediglich eine Klausur aus dem Studienbereich Bürgerliches Recht sowie eine weitere Klausur aus dem Studienbereich Grundlagenfächer mit Erfolg absolvierte, hat der die Zwischenprüfung noch nicht bestanden. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf daher keiner weiteren Vertiefung.

18

Da der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 unter den Vorbehalt des Nachweises dieser Voraussetzung gestellt war, verschafft er dem Kläger keine Rechtsposition, die dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen könnte.

19

Der Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 3 BerlHZG ist eindeutig und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Ihr Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Kapazitätsengpässen, welche durch die Inanspruchnahme von Lehrleistungen in niedrigeren Fachsemestern durch Studierende entstehen, die in ein höheres Fachsemester eingestuft worden sind, obgleich sie noch Veranstaltungen und Prüfungen vorangegangener Semester nachholen müssen (vgl. AbghsDrucks.14/171, S. 5). Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch im vorliegenden Falle von Relevanz. Denn der Kläger hatte zum Sommersemester 2014 von den nach Anlage 1 der StO für die ersten 3 Semester vorgesehenen 90 Leistungspunkten – LP – (jeweils 30 LP pro Semester) lediglich 11 LP, also nur rund 1/3 der allein für das 1. Fachsemester vorgesehenen LP, erzielt. Er würde damit bei einer Zulassung zum 4. Fachsemester den Studienplatz eines höheren Fachsemesters belegen, obgleich er Lehrleistungen in Anspruch nehmen müsste, die sich auf Studienanfänger beziehen.

20

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus § 4 Abs. 6 der Satzung für Studienangelegenheiten der Beklagten vom 24. Oktober 2008 (Amtblatt 57/2008, S. 1308) - SfS -. Macht danach eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber glaubhaft, dass sie oder er aufgrund einer länger andauernden oder ständigen körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung durch Eignungs- oder Qualifikationsvoraussetzungen, die über die Hochschulzugangsberechtigung hinausgehen, gegenüber anderen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern in besonderer Weise benachteiligt wird, so kann die für das Auswahlverfahren zuständige Stelle einen geeigneten Ausgleich gewähren. Auf das Auswahlverfahren findet die Regelung zum Nachteilsausgleich bei Prüfungen entsprechende Anwendung. Diese Bestimmung gilt gemäß § 16 Abs. 1 SfS zwar grundsätzlich auch für den Fall eines Hochschulwechsels. Die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs bezieht sich mit ihrer Anknüpfung an besondere Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen jedoch allein auf solche Voraussetzungen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen durch die Hochschule im gewählten Studiengang oder in den gewählten Teilstudiengängen im Wege der Satzung eingeführt worden sind (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 SfS). Es handelt sich damit um Kriterien wie etwa fachspezifische Studierfähigkeitstests, Vorbildungen

oder Auswahlgespräche, die im Rahmen eines durch die Hochschule durchgeführten Auswahlverfahrens von Relevanz sein können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 3, 5 bzw. 7 BerlHZG). Demgegenüber trifft § 4 Abs. 6 SfS keine Nachteilsausgleichsregelung zur Anerkennung von Studienleistungen oder zum Ausgleich nicht erbrachter Prüfungsleistungen als Voraussetzung für ein Aufrücken in ein höheres Fachsemester. Ein entsprechendes Verständnis dieser Bestimmung wäre mit den die Satzungsautonomie der Beklagten beschränkenden Vorgaben des § 9 Abs. 3 BerlHZG auch nicht vereinbar.

21

Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 BerlHZG steht ihrerseits mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 11 Satz 1 VvB in Einklang, wonach Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden dürfen. Soweit der Kläger einwendet, ein „striktes“ Verständnis der Bestimmung benachteilige Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, wenn von ihnen im Falle eines begehrten Studienortwechsels die gleichen Studienfortschritte wie von Mitbewerbern ohne diese Einschränkungen erwartet würden, so geht dies bereits im Ausgangspunkt fehl. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Kläger sein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG an der von ihm besuchten Hochschule verbraucht hat und eine Wiederholung von Studienleistungen - auch in einem ggf. niedrigeren Fachsemester - an der Beklagten grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2007 - OVG 5 NC 21.07 -). Die Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt beantragt. Entscheidend ist allein, ob der Kläger Anspruch auf Zulassung in einem höheren Fachsemester hat, obgleich er dessen fachliche Voraussetzungen nicht erfüllt und tatsächlich Studienleistungen in niedrigeren Fachsemestern in Anspruch nehmen müsste. Das ist nicht der Fall und auch zum Ausgleich etwaiger Benachteiligungen durch Erkrankungen des Klägers nicht geboten. Nach § 31 Abs. 3 Satz 2 BerlHG ist in der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung - RSPO - für Studenten und Studentinnen mit einer Behinderung ein Nachteilsausgleich zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit vorzusehen. Hierzu bestimmt § 11 RSPO, dass Studentinnen oder Studenten, die glaubhaft machen, dass sie wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen, zu gestatten ist, gleichwertige Leistungen in einer andern Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 16 der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der E...Universität V...F...(O...) in der Fassung vom 11. Juli 2010 (Amtsblatt. 2/2011, S. 1 f.), die für den Kläger maßgeblich ist. Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich erfolgt damit in unbedenklicher Weise auf der Ebene der Erbringung der Prüfungsleistungen selbst und soll die Betreffenden auf diese Weise in die Lage versetzen, in gleicher Weise wie Studenten und Studentinnen ohne Behinderung die fachlichen Voraussetzungen für das Aufrücken in ein höheres Fachsemester zu erfüllen.

22

Da der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf Zulassung für das 4. Fachsemester hat, kann er auch nicht für diesen Studiengang immatrikuliert werden, § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG.

23

Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu seiner Zulassung und Immatrikulation für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 im 2. Fachsemester zu verpflichten, bleibt aus den vorgenannten Gründen gleichfalls ohne Erfolg. Denn abgesehen davon, dass der Kläger vorprozessual gegenüber der Beklagten schon keinen Antrag auf Zulassung für das 2. Fachsemester gestellt hatte, erfüllte er zu Beginn des Sommersemesters 2014 mit lediglich 10 von 30 im 1. Fachsemester zu erzielenden LP auch nicht die Voraussetzungen für ein Aufrücken in das 2. Fachsemester.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt. Bei dem ursprünglichen Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Erteilung einer Fachsemestereinstufung zu verpflichten, handelte es sich – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Frage klar gestellt hat – um kein selbstständiges, neben das Begehren auf Zulassung und Immatrikulation tretendes Verpflichtungsbegehren auf Bewertung der bisherigen Prüfungsleistungen durch Bescheid. Der Antrag ist kostenrechtlich damit in gleicher Weise zu beurteilen wie das streitig entschiedene Klagebegehren. Soweit sich die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung gleichwohl zu einer Fachsemestereinstufung des Klägers (für den Fall zukünftiger Bewerbungen) verpflichtete, hat sie sich dementsprechend auch nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

26

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt.